Elektronisch überwachter Hausarrest Im Zusammenhang mit der ansteigenden Zahl von Häftlingen in Österreich und der sich daraus ergebenden Raum- und Personalnot in den österreichischen Gefängnissen wird auch der sogenannte elektronisch überwachte Hausarrest diskutiert. In den USA tragen mittlerweile schon mehr als 75.000 verurteilte Straftäter die zigarettenschachtelgroßen Sender am Knöchel. Weitere Länder, die mit dieser Art des Strafvollzuges bereits seit längerem Erfahrung haben sind Kanada, Australien, Großbritannien, Israel, Schweden und die Niederlande. Modellversuche gibt es darüber hinaus in der Schweiz, in Italien, Belgien und in einigen deutschen Bundesländern. Bei der in Österreich erst anlaufenden Diskussion sind nach meiner Meinung verschiedene Umstände zu berücksichtigen:
- Es muss sich um eine eine kurze Freiheitsstrafe oder einen kurzen Strafrest handeln (bis zu einem Jahr?)
- die Verurteilung darf nicht wegen schwerer Straftaten erfolgt sein
- Der Verurteilte darf nicht alkohol- oder drogenabhängig sein und während der Dauer des elektronisch überwachten Hausarrestes keinen Alkohol und keine Drogen konsumieren
- Der Verurteilte muss einer Beschäftigung nachgehen oder in einem Ausbildungsverhältnis stehen, der Dienstgeber muss von der Maßnahme Kenntnis haben
- Der Verurteilte muss eine annehmbare Unterkunft bewohnen und über ein Telefon verfügen, weil die technischen Überwachungssysteme einen Telefonanschluss voraussetzen
- Die Mitbewohner und der Vermieter müssen mit der Überwachung einverstanden sein, weil die Verpflichtung, sich zu bestimmten Zeiten Zuhause aufzuhalten, deutliche Auswirkungen auf das Zusammenleben hat
- Die Verurteilten müssen sich mit den umfänglichen Auflagen, die die technische Kontrolle verstärken und ergänzen einverstanden erklären.
- Installation und Kontrolle der technischen Überwachungshilfe erfordern eine umfangreiche und kostenintensive personelle und technische Ausstattung
- Die Reaktion der Strafverfolgungsbehörden bei Regelverstößen muss umfassend geregelt werden und erfordert auch in diesem Bereich eine entsprechende personelle Zusatzausstattung.
Schon die beispielhafte Aufzählung dieser Kautelen lässt erkennen, dass die Diskussion nicht ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der Kosteneinsparung im Bereich des klassischen Strafvollzuges gesehen werden kann. Die notwendigen persönlichen Voraussetzungen auf Seiten des Verurteilten bergen die Gefahr in sich, dass nur "Straftäter der Oberklasse" diese erfüllen können, was die Hoffnung auf eine Entlastung der Vollzugsanstalten deutlich dämpft. Studien in den USA haben darüber hinaus belegt, dass durch ein zusätzliches Sanktionsinstrument mehr Menschen strafrechtlich stärker kontrolliert werden, wodurch ein Mehr an Regelverstößen langfristig zusätzliche Haftplätze erfordert. Bei den für den elektronisch überwachten Hausarrest in Betracht kommenden Zielgruppen- überwiegend Bagatell- und Verkehrsstraftäter, Ersttäter und/oder "Kurzstraflern" - wäre auch zu berücksichtigen, dass diese Maßnahme möglicherweise Täter erfasst, die bei der gegenwärtigen Sanktionenpraxis nicht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt würden. Bei einem zweiten Blick auf die angedeuteten offenen Fragen wird zu prüfen sein, ob die elektronische Überwachung tatsächlich als Alternative zur Haft gelten kann, ob sie verfassungsrechtlich angemessen ist (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit), ob die Haftanstalten entlastet werden und ob überhaupt Kosten im Justizhaushalt eingespart werden können. |