Überlegungen zum Sicherheitspolizeigeset Wenn diese Zeilen erscheinen, wird die Entscheidung vermutlich noch nicht gefallen sein, wohl aber unmittelbar bevorstehen. Die Rede ist vom neuen Sicherheitspolizeigesetz ebenso wie vom in Verhandlung stehenden Militärbefugnisgesetz, die den Ministerrat passiert haben und nunmehr im Parlament zur Beratung liegen. Die Standesvertretung hat sich in dieser Frage veranlaßt gesehen, mehrfach und mit breitem medialen Echo das Wort zu ergreifen. Dies, obwohl es auf den ersten Blick nicht unbedingt um ein richterspezifisches Thema geht, bei näherem Hinsehen aber die uns von der Satzung der Richtervereinigung vorgegebenen Aufgaben ganz unmittelbar berührt. Betroffen ist die Frage der Rechtsstaatlichkeit Österreichs in einem Bereich, der in die Rechtspflege ganz unmittelbar hineinreicht. Dazu kommt, daß der Richterschaft in jenem Gesetz, in dessen Entstehung die Richtervereinigung nicht eingebunden ist, eine Schlüsselrolle zugewiesen wird. Was beabsichtigt nun die Bundesregierung? Die Aufgabe der "erweiterten Gefahrenerforschung" soll in das Sicherheitspolizeigesetz aufgenommen werden. Damit wird die Möglichkeit geschaffen, eine Gruppierung von der "im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder zu gewärtigende Entwicklungen religiös oder weltanschaulich motivierte Gewalt zu erwarten ist, von der schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht", vor Begehung einer deliktischen Handlung u.a. zu observieren. Die Frage der Einschätzung wird dabei wohl häufig politisch zu beantworten sein. Das wird aber auch von den gerade an der Macht befindlichen Kräften abhängen und nicht rein kriminalistisch zu beurteilen sein. Man könnte daher von vornherein die Kontrolle politischen Gremien - am besten geeignet wahrscheinlich das Parlament zuweisen. Das sieht der Entwurf aber nicht vor.
Der Rechtsschutz soll vielmehr durch einen sogenannten Rechtsschutzbeauftragten gewährleistet werden, der aktiver Richter ist. Ist eine Oberservation geplant, so ist der Rechtsschutzbeauftragte zu informieren und hat ein Äußerungsrecht. Dafür ist ihm Einblick in die erforderlichen Unterlagen zu gewähren. Diese Konstruktion ist abzulehnen. Es mag schon diskussionswürdig sein, ob der massive Grundrechtseingriff der erweiterten Gefahrenerforschung - lange bevor eine deliktische Handlung auch nur das Vorbereitungsstadium erreicht - an sich zu begrüßen ist. Die Beantwortung dieser Frage hängt aber untrennbar mit dem Rechtsschutz zusammen, der jenen gewährt wird, die in das Netz nachrichtendienstlicher Tätigkeit geraten. Das heißt, gelingt es nicht, effektiven Rechtsschutz zu gewähren, so müssen die Alarmglocken schrillen und das Gesetz insgesamt in Frage gestellt werden. Dies umso mehr als mit der vorgeschlagenen Lösung ja die Verantwortung für das Funktionieren des Rechtsschutzes implicite einem Richter überantwortet wird, ohne jenem aber die gerichtlichen Möglichkeiten einzuräumen. Wenn diese vorgesehene Bestimmung auch die hohe Wertschätzung des Berufsstandes durch den Gesetzgeber deutlich macht, so muß doch vor den sich daraus ergebenden Tücken gewarnt werden. Jene rechtsstaatlichen Garantien, die die Öffentlichkeit mit Gerichtsverfahren und den Richterinnen und Richtern, die dafür verantwortlich sind zu Recht verbindet, sind in dem vorliegenden Gesetzesentwurt unzureichend geregelt. Es reicht nicht aus, daß der Rechtsschutzbeauftragte mit einem Äußerungsrecht (!) sein Auslangen finden muß, das er aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen ausübt. Gerade in einem Bereich, in dem Informationen prinzipiell eher verschleiert als offengelegt werden, kann es nicht angehen, daß der Rechtsschutzbeauftragte nur jene Informationen erhalten kann, die - wohl von den Sicherheitsbehörden - als erforderlich bewertet werden. Ein Äußerungsrecht, das keine Bindung des Innenministers erzeugt, mag gut gemeint sein, erzeugt aber keinen effizienten Rechtsschutz. Man kann sich des Eindrucks nicht erwehren, daß es in dem Entwurf darum geht, einen Rechtsschutzbeauftragten zu installieren, der die Arbeit der Sicherheitsbehörden möglichst wenig behindert. Ganz nach dem Motto: "Wasch mir den Pelz, aber mach mich nicht naß". Die Richterschaft darf aber für ein derartiges Vorgehen nicht den guten Namen der Gerichtsbarkeit und ihrer Organe zur Verfügung stellen. Eine Richterin oder ein Richter soll dort sein Amt ausüben können, wo ein rechtsstaatlich unbedenkliches Verfahren die Möglichkeiten effektiver Rechtsschutzgewährung bietet. Wenn das Verfahren derartige Möglichkeiten nicht vorsieht, besteht die Gefahr, als Feigenblatt mißbraucht zu werden. In der öffentlichen Diskussion muß es daher darum gehen, darauf zu achten, daß die Rechtsstaatlichkeit Österreichs nicht durch Gesetze unterwandert wird, die unkontrollierte Grundrechtseingriffe als selbstverständliche Folge einer notwendigen Sicherheitspolitik für tolerabel erachten. Gleichzeitig ist aber unmißverständlich darauf hinzuweisen, daß Richterinnen und Richter als Organe nur dort den Rechtsschutz gewährleisten können, wo - wie in der ordentlichen Gerichtsbarkeit - durch Verfahrensbestimmungen das rechtsstaatliche Verfahren gewährleistet ist. Ist das nicht der Fall, mögen die politisch Verantwortlichen andere Lösungen suchen und für die Folgen der verunglückten Gesetzgebung selbst die Verantwortung übernehmen. |