Kontrolle über Kontrolle An dieser Stelle soll diesmal nicht von der drohenden Kontrolle der Gerichte durch die Volksanwaltschaft die Rede sein, die in den letzten Monaten standespolitische Diskussionen dominierte, sondern von einem Faktum - einem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes:
In seinem Erkenntnis vom 10. 3. 2000, G 19/99, hob der VfGH die Bestimmung des § 18 VwGG und damit die Weisungsgebundenheit des PräsdVwGH gegenüber dem Bundeskanzler in den Angelegenheiten des nichtrichterlichen Personals und der Sacherfordernisse des VwGH als verfassungswidrig auf; dem VwGH obliege gemeinsam mit dem VfGH als Träger der ?Garantien der Verfassung und Verwaltung" die Sicherung der Gesetzmäßigkeit der gesamten öffentlichen Verwaltung - dies im Gegensatz zu den ordentlichen Gerichten, die einen Teilbereich der Vollziehung des Bundes bilden und zur Entscheidung in Zivil- und Strafsachen berufen seien. Damit sei der VwGH auch zur Kontrolle individueller hoheitlicher Akte aller Mitglieder der Bundesregierung berufen. Ein verfasssungsmäßig vorgegebenes Kontrollsystem erlaube keinen wie immer gearteten effektiven Eingriff des kontrollierten Organs in die Funktion des Kontrollierenden, weil dies geradezu eine Umkehrung der Kontrollrichtung bedeute und systemwidrig sei. Wer über Personal- und Sacherfordernisse des GH verfüge, habe es in der Hand, den GH zu beeinflussen und letzten Endes lahm zu legen. Der VfGH belegt dies anhand zweier historischer Beispiele, nämlich einer einstens ergangenen Weisung an den PräsdVwGH, das Amtsgebäude zugunsten einer anderen Behörde zu räumen und damit den Zugang zur unentbehrlichen Amtsbibliothek zu verlieren, sowie einer im Zuge des Sparpakets Mitte der 90er-Jahre unter anderem auch an den PräsdVwGH ergangenen Weisung auf Reduktion des Aufwandes für Mehrdienstleistungen um 10 Prozent 1. Eine Weisung dieser Art führe geradezu denknotwendig dazu, die rechtsprechende Tätigkeit zum Nachteil der rechtsuchenden Bevölkerung zu verzögern und zu beeinträchtigen. Aus standespolitischer Sicht bahnbrechende Gedanken - sind sie allerdings auf den Bereich der Gerichtsbarkeit öffentlichen Rechts beschränkt, allenfalls auch einmal für eine Verwaltungsgerichtsbarkeit der Länder maßgeblich, für die ordentliche Gerichtsbarkeit jedoch nur graue Theorie? Das vorliegende Erkenntnis verhilft dem Gedanken zum Durchbruch, daß der Kontrollierende nicht der Kontrolle des zu Kontrollierenden unterliegen darf, ein Gedanke, der hinter dem Grundatz der Gewaltentrennung steht, weil sonst jede solche Teilung nur vordergründig wäre. Mag unsere Verfassung die (ordentliche) Gerichtsbarkeit rechtspositivistisch als Teil der Vollziehung systematisieren, so liegt darin nicht die Preisgabe des rechtspolitischen Gedankens der Gewaltentrennung, vielmehr wird dieser in Art 94 B-VG ("Die Justiz ist von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt") noch betont; in der systematischen Hervorhebung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts - sowie der UVS - äußert sich vielmehr der Umstand, daß in diesen Institutionen die einzige gerichtsförmige Kontrolle der Verwaltung liegt - im Unterschied zum anderen Teil der Vollziehung, der Gerichtsbarkeit, der eben durchgehend gerichtsförmig organisert ist. Und schließlich liegt gerade auch in den - in Art 92 Abs 1 B-VG genannten - Zivil- und Strafrechtssachen eine nicht unwesentliche Kontrolle auch der Verwaltung: etwa in den den ordentlichen Gerichten anvertrauten Amtshaftungsverfahren erlangt der Bürger nicht nur implizit Feststellung über die Rechtmäßigkeit der Vollziehung, sondern gegebenenfalls auch finanzielle Wiedergutmachung; einzelne Tatbestände des Strafrechts verleihen den (ordentlichen) Gerichten - von der Politik nicht selten beargwöhnte - Kompetenz zur Sanktionierung von Fehlverhalten auch im Bereich der Verwaltung - und sogar in jenem der Gesetzgebung. Und was wäre die Politik ohne tägliche Unterlassungsklagen vor den Gerichten? Die Aufzählung dieser Beispiele ist naturgemäß fern jeder Vollständigkeit, sie soll Anregung zur standespolitischen Reflexion sein. Zum vorliegenden VfGH-Erkenntnis läßt sich standespolitisch folgendes zusammenfassen: die Aussage, daß ein - möglicher - effektiver Eingriff des Kontrollierten in die Funktion des Kontrollierenden ("Kontrolle über die Kontrolle") eine system- und damit verfassungswidrige Umkehrung der Kontrollrichtung bedeutet, trifft auch auf die ordentliche Gerichtsbarkeit zu. Im Sinne der Gewaltentrennung ist auch sie einem - möglichen - Eingriff all jener zu entziehen, die sie von Verfassungs wegen zu kontrollieren hat. Daß es dabei nicht bloß mit einer partiellen Weisungsfreistellung (auch von Justizverwaltungsorganen) sein Bewenden haben kann, verdeutlichen die weit gefassten Aussagen des VfGH. Standespolitisch sind die Einfallspforten system- und damit verfassungswidriger Einflüsse bekannt, sie gehen über die budgetäre Kontrolle der Justiz und ihrer organisatorischen Einheiten hinaus. Das VfGH-Erkenntnis ist verfassungsrechtliche Ermutigung, richterliche Standespolitik reformatorisch weiterzubetreiben.
1 – Läge darin auch eine Abkehr von der in VfSlg 14867 tolerierten Kürzung des zeitlichen Anteils der Dienstzulage gemäß §§ 68, 68a (alt) RDG in etwa gleicher Größenordnung ua. deshalb, weil "Richtern keine festen Dienststunden vorgeschrieben sind" und es dadurch "zu keiner Verminderung angeordneter Überstunden" (erg.:und damit zu keiner Beeinträchtigung der Gerichtstätigkeit) komme? |