Legisvakanz der StPO-Reform bis 1.1.2008 - Zeit zum Durchatmen oder Durchbeißen?
Nun ist sie im Nationalrat beschlossen, die größte bisher dagewesene Strukturreform im Bereich des Strafrechtes.
Nun wird er zu Grabe getragen, der Untersuchungsrichter, der im 19.Jahrhundert als Gegengewicht zur polizeilichen Ermittlungsmacht etabliert wurde; oder zumindest fast, ein bisschen darf er im Rahmen des § 101 Abs 2 StPO neu noch weiterleben, wenn es um bedeutende, aufsehenerregende und weisungsträchtige Fälle geht. Dann denken neben den Sicherheitsbehörden nicht nur ein Staatsanwalt samt Chef, sondern im Rahmen der Berichtsschiene auch ein Oberstaatsanwalt samt Leiter und im Bundesministerium für Justiz ein Referent samt Ableitungsleiter und Sektionschef sowie "auf der anderen Seite" ein Untersuchungsrichter (im historischen Sinn) über bestimmte Fälle Prominenter nach. Das riecht doch nach Zweiklassengesellschaft, und außerdem erinnert es an das Sprichwort mit den "vielen Köchen und dem verdorbenen Brei". Und das alles nur, weil man sich der offensichtlichen Erkenntnis verschlossen hat: Wer die "... Staatsanwaltschaft als Garantin der justizförmigen Aufbereitung des Prozessstoffes ...", so formuliert im Vortrag an den Ministerrat, einführen will, wird sicherstellen müssen, dass sie - endgültig - zum Justizorgan mutiert. Der Ausschuss 9 des Österreichkonventes hat sich dieser Erkenntnis nicht verschlossen, indem er vorschlägt, den Abschnitt B des 3. Hauptstückes mit dem Wort "Justiz" statt "Gerichtsbarkeit" zu überschreiben und dem Artikel 90 BVG folgenden Absatz 3 anzufügen: "Die öffentliche Anklage sowie die justizielle Strafverfolgung obliegen den Staatsanwaltschaften. Durch Bundesgesetz ist die Stellung der Staatsanwälte als Organe der Justiz zu gewährleisten." Bis 31.12.2007 ist Zeit, in diesem Sinne das StAG nach dem Vorbild des RDG auszubauen und die Qualität des Staatsanwaltes als (nicht richterartiges oder ähnliches) sondern gleichwertiges Justizorgan sicherzustellen. Systembrüche im Verfahrensrecht, wie oben dargestellt, als klassisch österreichische Lösung ohne internationales Vorbild, wären dann völlig unnötig. Bis 31.12.2007 ist Zeit, die Staatsanwaltschaft ihrer neuen operativen Rolle entsprechend so zu organisieren, dass sie nicht mehr als Appendix zur Gerichtsorganisation geführt wird, sondern z.B. der Leitende Oberstaatsanwalt in die Lage versetzt wird, einen Bezirksanwalt aus dienstlichen Bedürfnissen von einer Behörde zu einer anderen zu versetzen, ohne in einem Verfahren des Präsidenten des Oberlandesgerichtes diesen darum ersuchen zu müssen. Bis 31.12.2007 ist Zeit, bauliche und technische Voraussetzung für einen Übergang zur neuen Betriebsform bei sich gleichzeitiger Abzeichnung einer Konzentration aller Strafsachen in den Häusern der Landesgerichte zu schaffen. Bis 31.12.2007 ist Zeit, die Richter im neuen Ermittlungsverfahren, die Staatsanwälte, die Bezirksanwälte und die Kanzleikräfte für die neue Herausforderung zu schulen und vorzubereiten. Die StaatsanwältInnen sind bereit, alle ihre praktischen Erfahrungen in die Planungsarbeit miteinzubringen. Eine Reform ohne gemeinsam getragene strukturelle Begleitmaßnahmen wäre keine, sondern ein bloßer Etikettenschwindel. Durchbeißen heißt daher die Devise und sich den notwendigen Investitionen, sowohl in den Planstellenbereich als auch in die Qualität der Staatsanwälte als vollwertiges Justizorgan nicht verschließen. Dann kann der Reform sogar in Sparzeiten wie diesen ein Erfolg beschieden sein und der seit gut 150 Jahren verpuppte Staatsanwalt endlich aus seinem Kokon schlüpfen. |