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Editorial 06/1999 PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von Dr. Klaus Schröder   

Standesvertretung - Quo Vadis?

Im Rahmen der Standesvertretertagung 1993 auf der Gugl in Linz wurde erstmals offiziell über eine Institutionalisierung der Standesvertretung nachgedacht.

Nach zahlreichen Arbeitssitzungen und umfangreichen Diskussionen, die sich allerdings, aufgrund eines wenig ausgeprägten Interesses der Kollegenschaft , vorwiegend im Rahmen der Standesvertretergremien abspielten, wird nunmehr, ausgehend von einer, dem BMJ vorgelegten Punktation, an einem Gesetzesentwurf gearbeitet. Nun könnten wir uns bequem zurücklehnen, den Ministerialentwurf abwarten, eine Urabstimmung durchführen und die Gesetzwerdung über uns ergehen lassen. Daß dem nicht so ist, liegt nicht nur daran, daß die Frage, ob die Vertretung der Richterschaft künftig tatsächlich in Form einer öffentlich-rechtlichen Kammer oder eines privatrechtlichen Vereines realisiert werden soll, noch nicht abschließend entschieden ist, sondern auch daran, daß über die Stellung und Notwendigkeit der gewerkschaftlichen Vertretung verstärkt diskutiert wird.

Braucht eine institutionalisierte und damit in ihren Mitwirkungsrechten gesetzlich abgesicherte Standesvertretung der Richter daneben tatsächlich noch ein gewerkschaftliches Standbein? Mit dem uns eigenen Selbstbewußtsein könnten wir sagen, nein. Aber ist es tatsächlich eine Frage des Selbstbewußtseins und des richterlichen Selbstverständnisses? Ich antworte darauf nicht nur als neugewählter Vorsitzender der Bundessektion Richter und Staatsanwälte mit einem klaren Bekenntnis zur Notwendigkeit der gewerkschaftlichen Vertretung. Unsere Standesarbeit kann nicht am System der Sozialpartnerschaft vorbeisehen, und die Berufung auf die Sonderstellung als dritte Staatsgewalt darf realpolitische Gegebenheiten nicht schlichtweg ignorieren. Gemäß dem sg. Figl- Erlaß wird vom Dienstgeber als einziger Verhandlungspartner im Bereich des öffentlichen Dienstes, insbesondere in dienst- und besoldungsrechtlichen Fragen, nach wie vor nur die Gewerkschaft anerkannt. Wir sind, aufgrund der gemeinsam eingesetzten Kapazitäten von Richtervereinigung, Vereinigung der Österr. Staatsanwälte und Gewerkschaft insgesamt gesehen, was allein unseren Berufsstand betrifft, bisher nicht schlecht damit gefahren. Das jüngste Dokument hiefür ist die im letzten Jahr abgeschlossene Neuordnung des Besoldungssystems.

Die Sinnfrage nach einer gewerkschaftlichen Vertretung kann von der Richterschaft aber auch nicht ohne Rücksichtnahme auf die Kolleginnen und Kollegen der Staatsanwaltschaft beantwortet werden. Nach dem Austritt der Staatsanwälte aus der Richtervereinigung und der Gründung des Vereines der Österr. Staatsanwälte im Jahre 1919 gab es - abgesehen von der sogenannten "Kameradschaft der Richter und Staatsanwälte" - bis zur Errichtung der Bundessektion Richter und Staatsanwälte in der GÖD

 
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