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Editorial 07-08/2001 PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von Markus Thoma   

Justiz - mit richterlichem Einschlag

Gleichsam unter dem Motto "Jubel statt JABl" sandte das Justizministerium zu Beginn dieses Jahres eine Informationsbroschüre an alle Kolleginnen und Kollegen mit dem Titel "Bilanz über das Jahr 2000 und Ausblick". An dieser Stelle soll diesmal nicht auf das darin auf knapp mehr als einer (!) Seite dargestellte Projekt "Reform der Gerichtsorganisation", das noch Anlass zu Diskussionen bieten wird, eingegangen werden, sondern auf die - unscheinbar unter das Kapitel "abgeschlossene legistische Maßnahme" eingereihte - "Einrichtung von unabhängigen ŽTribunalenŽ als Beschwerdestellen für Insassen von Justizanstalten".

Hinter diesem abstrakten Titel vebirgt sich die mit 1. Jänner 2002 in Kraft tretende Novelle zum Strafvollzugsgesetz, mit der im Wesentlichen bei den Oberlandesgerichten Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag als Rechtsmittelinstanzen für Beschwerden von Anstaltsinsassen eingerichtet werden. Was die Broschüre als MRK-konforme Neuordnung des Beschwerdewesens anpreist, stellt sich bei näherer Betrachtung als verfassungsrechtlich bedenklicher Schritt dar.

Unsere Bundesverfassung geht organisatorisch und funktionell von der Trennung von Justiz und Verwaltung aus. Die Kontrolle der Verwaltung, die von den obersten, parlamentarisch verantwortlichen Organen geleitet wird, ist in die Hände des Verfassungsgerichtshofes, des Verwaltungsgerichtshofes und der unabhängigen Verwaltungssenate gelegt. Ausnahmsweise, unter besonderer sachlicher Rechtfertigung kann der einfache Gesetzgeber Kollegialbehörden mit richterlichem Einchlag iSd Art. 133 Z 4 B-VG zur nachprüfenden Kontrolle der Verwaltung heranziehen.

Der Verfassungsgerichtshof verfolgt schon geraume Zeit kritisch den Wildwuchs an Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag. Beschränkte er sich in seinem Erkenntnis betreffend die Telekom-Control-Kommission, B 1625/98, noch darauf, seinen Bedenken Ausdruck zu verleihen, dass sich Ausmaß und Gewicht der von diesen Kollegialbehörden zu besorgenden Aufgaben der Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen genähert hätten, so sah er in weiteren Fällen den (Verfassungs-)Bogen überspannt (vgl. das Erk. G 44/99 ua. betreffend das Bundesvergabeamt und die Erk. G 175/99 ua. sowie [nochmals] G 141/00 ua. betreffend die Privatrundfunkbehörde ).

Im Fall der künftigen "Vollzugskammern" stellt sich das Problem in einer neuen Facette dar: der einfache Gesetzgeber richtet bei den Oberlandesgerichten, dh. innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag ein, um den Bundesminister für Justiz vom Beschwerdewesen im Strafvollzug zu entlasten, und gibt Tribunalen, in denen Richter im Rahmen von Nebentätigkeiten einen "richterlichen Einschlag" abgeben sollen, gegenüber ordentlichen Gerichten den Vorzug. Der rechtspolitische Grund hiefür dürfte weniger in der - als sachliche Rechtfertigung vorgegebenen - Einbringung der besonderen Sachkunde über den Strafvollzug (offenbar durch die nichtrichterlichen Mitglieder!) gelegen sein als vielmehr in budgetären Überlegungen: die Tätigkeit der Mitglieder der Vollzugskammern ist bloße Nebentätigkeit und setzt daher keine Dotierung mit Planstellen voraus, auch sonst hält sich der erforderliche Sachaufwand in engen Grenzen.

Mit der Einrichtung von Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit hat der einfache Gesetzgeber Neuland beschritten, ohne für die Bevorzugung dieser Art von Tribunal eine hinreichende Rechtfertigung für sich in Anspruch nehmen zu können. Er hat damit gleichzeitig Grenzen des verfassungsrechtlich Zulässigen überschritten, weil er ein wesentliches Element der ordentlichen Gerichtsbarkeit, das iudicium durch Berufsrichter im Rahmen ihres verfassungsgesetzlich vorgezeichneten Amtes, aushöhlt und sich innerhalb der Justiz nurmehr mit einem "richterlichen Einschlag" begnügt.

 
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