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Editorial 09/2001 PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von Dr. Barbara Helige   

Unversetzbarkeit Ade?

Die Öffentlichkeit merkt auf: Sind die Richter jetzt versetzbar? Leider kann nicht umfassende Entwarnung gegeben werden. Wie schaut die Lage emotionslos betrachtet aus: Die Unversetzbarkeit der Richter ist in der Verfassung als Grundsatz verankert. Der einfache Gesetzgeber hat nur sehr eng gesteckte Möglichkeiten für Ausnahmen. Eine Ausnahme liegt vor, wenn es gilt, den aus ganz beistimmten Gründen gegebenen Ausfall von Richtern im Interesse des Funktionierens der Rechtsprechung zu ersetzen. Hier gibt es schon lange ein Ringen zwischen Standesvertretung und Justizverwaltung. Während erstere eine entsprechend hohe Dotierung mit Planstellen fordert, die es ermöglicht auch Ausfälle im eigenen Gerichtsbereich zu tragen, versucht die Justizverwaltung, möglichst flexibel einsetzbare (soll heißen versetzbare Richter) zur Verfügung zu haben, "Überstände", die dadurch auftreten, dass gerade kein Vertretungsfall besteht, sollen um jeden Preis verhindert werden. In den Verhandlungen zur Personalsenatsreform 1994 versuchte die Richtervereinigung, bei der Neuregelung des § 77 RDG den von uns befürchteten Umgehungsmöglichkeiten durch möglichst genaue Determinierung der Einsatzfälle zu begegnen. Das gelang zum Teil, allerdings bei weitem nicht im gewünschten Ausmaß. Dabei sahen wir uns in der letzten Phase der Verhandlungen veranlasst, einem Kompromiss zuzustimmen, der immerhin eine deutliche Verbesserung gegenüber der Situation zuvor darstellte. Es verblieben aber Befürchtungen, auch bei dieser neuen Regelung würden - wie schon einst beim Sprengelrichter - Möglichkeiten gefunden, die mit dem Grundsatz der Unversetzbarkeit nicht vereinbar wären. Das war der Grund, warum sich die Standesvertretung vehement und letztlich erfolgreich gegen eine Verfassungsbestimmung im Zusammenhang mit der Vertretungsrichterregelung wehrte. Es sollte zumindest die Prüfungsmöglichkeit des VfGH gewahrt bleiben. Leider ist jetzt zu konstatieren, dass die Befürchtungen zu Recht bestanden. Nicht bloß zufällig wird dies in einer Zeit spürbar, in der durch die Sparpolitik der Bundesregierung Planstellen gekürzt und die Personalsituation immer angespannter wird. Niemand denkt daran, die für die Wahrung des verfassungsgesetzlichen Auftrags notwendigen personalen Ressourcen zur Verfügung zu stellen. Ganz im Gegenteil versucht die Justizverwaltung die Zahl jener Richterinnen und Richter, die als mobile Truppe vazierend einsetzbar sind, möglichst groß zu gestalten, um sich weite Entscheidungsspielräume für den Einsatz zu schaffen. Dabei entstehen "Überstände" nicht etwa durch Rückkehr karenzierter Richter(innen), sondern werden durch Eingriffe der monokratischen Justizverwaltung künstlich erzeugt. Wenn nach derartigen Eingriffen Kolleginnen und Kollegen versetzt werden, so ist endgültig jede Glaubwürdigkeit verspielt und die Unversetzbarkeit völlig untergraben. Diese Auslegung kann im Lichte des eingangs dargelegten Verfassungsgebotes nicht rechtens sein. Sie widerspricht darüberhinaus augenfällig auch dem Verfassungsgebot der Gewaltenteilung. Wenn diese Interpretation zur Richtschnur des Handelns wird, ist es höchste Zeit, das Gesetz einer verfassungsrechtlichen Prüfung beim VfGH zu unterziehen. Die Standesvertretung hat sich jedenfalls aus gegebenem Anlass neuerlich auf die Suche nach einer gesetzlichen Regelung begeben, die dem Grundsatz der Unversetzbarkeit so Rechnung trägt, dass durch Interpretation nicht neuerlich Schlupflöcher gefunden werden können. Davon hoffe ich im nächsten Heft berichten zu können.

 
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