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Editorial 09/2002 PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von Wolfgang Aistleitner   

Helfer oder Vollstrecker?

Das Standardwerk für Wortsuchende im Lateinischen/Deutschen, "Der Stowasser", lehrt uns, dass "minister" diese — durchaus auch neuzeitlich gängigen — Bedeutungen abdeckt: Diener, Helfer; Vollstrecker. Der "ministerialis" wird primär mit "Dienstmann" übersetzt. Mehrere ministeriales — also Ministerielle — sind demnach (zwar nicht Dienstmänner, jedenfalls aber) Dienstleute.

Diese semantische Klarstellung verlangt nach dem möglicherweise ungewöhnlichen, aber schlüssigen Versuch, für bestimmte Verwaltungsorgane im Justizbereich ein besonderes Anforderungsprofil zu entwerfen. Man kann auch direkt fragen: Wozu ist die Justizverwaltung da? Die Antworten mögen sich in kasuistischer Aufzählung der Agenden oder auch in mehr oder minder diffusen Facetten ergehen. Ein gemeinsamer Kern wird sich jedoch herauskristallisieren: Zweck der Justizverwaltung ist es, personelle und sachliche Rahmenbedingungen für eine Rechtsprechung zu schaffen, die in Unabhängigkeit von dieser Verwaltung, also allein dem Gesetz untergeordnet, agiert. Dass die oberen Etagen der Justizverwaltung diese ihre Funktion so begriffen haben, ist und bleibt ungewiss. Immerhin erstreckt sich die Variationsbreite systemschädlicher oder kontraproduktiver Interventionen von unverhohlenen Versuchen der Beeinflussung der Rechtsprechung durch Erlässe (vgl etwa in jüngerer Zeit den Erlass betreffend Scheinadoptionen) über den Plan der Liquidierung eines Gerichtshofes (auch) wegen dessen angeblich abweichender Rechtsübung (vgl den ministeriellen Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem der Jugendgerichtshof abgeschafft werden soll, wobei dieser Plan auch mit einer dortigen "Unterrepräsentierung" des außergerichtlichen Tatausgleichs begründet wird) bis zur permanenten, systematischen Reduktion des Personalstandes (womit jedenfalls mittelfristig ein Qualitätsverlust der Rechtsprechung in Form durchschnittlich längerer Verfahrensdauer unvermeidbar sein wird). Allesamt keine Zeichen dafür, dass die (justizielle) Zentralverwaltung eine eigendynamische, auch in nationalen und internationalen Problemphasen unbeirrbar funktionierende Rechtsprechung wirklich schätzt.

So verschränken sich der undifferenzierte, verabsolutierte Einspargedanke einerseits und das fatale Verständnis von Justizverwaltung als Instrument für generelle oder einzelfallbezogene Interventionsversuche zu jener Position, die nicht mehr wahr haben will, dass Justizverwalter Helfer, gar Diener der Rechtsprechung und deren Organe zu sein haben. Geneigter ist so mancher Justizverwalter da schon, die andere Bedeutung des Vokabels "minister" zu aktivieren: Vollstrecker — eines Programms, das einem mathematisch korrekt gelösten Rechenbeispiel im Staatshaushalt und einer gängelbaren Rechtsprechung den Vorzug gegenüber der verfassungskonformen Qualität staatlicher Aufgabenerfüllung gibt.

Wie das bei Vollstreckern schon immer war: Es herrschen klare Hierarchien. Ein Obervollstrecker braucht viele Untervollstrecker. Deren Situation ist gewiss nicht immer erstrebenswert. Und sie wird auch nicht immer nachahmenswert gelöst. Was hindert die oberen und mittleren Untervollstrecker eigentlich daran, im Einzelfall Vollstreckungsbefehle (dokumentiert) zu hinterfragen und insgesamt den Justizverwaltungsapparat mit einem Geist zu erfüllen, der der Rechtsprechung — der dritten Staatsgewalt also — hilft und dient? Beispiele gibt es; wir — die eigentlichen Verwalter des Justizrechts — harren ihrer Vermehrung.

 
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