Justiz im Herbst?
Das Rampenlicht der Wahlkampfbühnen wirft auch auf die Justiz ihre Schatten: Der Reiz, beim Wähler mit kernigen Aussagen zu punkten, bleibt auch beim Thema Justiz nicht aus - und schon wird eilends ein "Versagen der Justiz" etwa bei der Bekämpfung von Sexualstraftaten konstatiert und ein zweizeiliges Patentrezept dagegen abgegeben (vgl. Leitartikel von Barazon in den Salzburger Nachrichten vom 23.8.1999).
Das Symptom der Verkürzung von politischen Aussagen dürfte allerdings nicht nur aus dem Zwang abzuleiten sein, beim Wähler nur mit einigen, wenigen Botschaften ankommen zu können,. sondern auch aus einem Mangel an langfristiger Perspektive für Justizpolitik und am Willen zur Lösung komplexerer Probleme. Zu leicht wird die Justiz in der Politik das, was übrig bleibt: Sei es in der Tagespolitik, sei es allenfalls 'bei der Ressortaufteilung unter Wahlsiegern. Anstehende Sachfragen sind hiebei sekundär, die Neigung, schon in der Vorwahlzeit ein eindeutiges Bekenntnis zu einem Ressortchef abzugeben, der für die Unabhängigkeit der Justiz steht, gering. Die richterliche Standesvertretung hat sich, auch als Ergebnis der Standesvertretertagung im Frühjahr dieses Jahres, ein Arbeitsprogramm mit Sachthemen gesetzt, das die primären Zielsetzungen richterlicher Standespolitik der nächsten Jahre auflistet. ohne der detaillierten Präsentation des Arbeitsprogramms in einer der nächsten Ausgaben der RZ im Rahmen dieses Editorials vorgreifen zu können, seien beispielhaft zwei Vorhaben genannt: Die Bemühungen um die Schaffung rechtlicher Grundlagen für die Standespolitik ("Institutionalisierung der Standesvertretung") mündeten zuletzt in die Schaffung des S 26a GOG, in dem vor allem die Institutionen richterlicher Standesvertretung und ihre Ziele eine gesetzliche Anerkennung fanden. S 26a GOG stellt auf dem Weg zur Schaffung einer rechtlichen Absicherung standespolitischer Grundlagen einen unumkehrbaren Schritt dar, der Lohn für bisherige und Ermutigung für weitere Anstrengungen gleichermaßen ist. Der zugesagte Vorentwurf des BMJ über ein Bundesgesetz über die richterliche Standesvertretung stellt die nächste Etappe und Startschuss für Detailverhandlungen dar. Die letzte grundlegende Reform des Strafverfahrens vor der Jahrtausendwende wird wohl als die "Unvollendete" in die Strafrechtsgeschichte eingehen: Wohl wurde der Staatsanwaltschaft mit der Diversion die Handhabung eines Bußensystems in die Hand gelegt, ohne ihr aber zugleich die für die Wahrnehmung dieser inhaltlich richterlichen Aufgabe notwendige Absicherung gegen (parteipolitische Einflussnahme zu gewähren. Mit der Beleihung neuer Aufgaben muss auch die Stellung des Staatsanwaltes Schritt halten, will man nicht das Vertrauen in die Unabhängigkeit der Justiz aufs Spiel setzen. In engem Zusammenhang damit steht auch die in Diskussion stehende Neugestaltung des strafprozessualen Vorverfahrens, mit der eine grundsätzliche Abgrenzung. zwischen Sicherheitsbehörden einerseits und Justiz andererseits und innerhalb der Justiz zwischen Staatsanwaltschaft und Gericht mit dem Primat des (Grund‑)Rechtschutzes durch das Gericht zu ziehen ist. Aufgabe richterlicher Standespolitik wird auch weiterhin das Einbringen von Sachpolitik in eine Tagespolitik sein, für die Grundsätze wie richterliche Unabhängigkeit, richterlicher Rechtschutz und Rechtstaatlichkeit offenbar nur wenig Marktwert haben. |