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Editorial 10/2003 PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von Wolfgang Swoboda   

Was sie nicht alles bringen wird, die Vorverfahrensreform, die derzeit im Justizunterausschuss im Parlament so heftig diskutiert wird:

Einen Beschuldigten, der vom Beginn der Ermittlungen wohl definierte und reichlich bestückte Verteidigungsrechte hat; einen Ausbau der Opferrechte; einen Staatsanwalt, der aus seiner Rolle als distanzierter Beurteiler der Sache heraustritt und tatsächlich die Ermittlungen als Justizorgan leiten und koordinieren soll; einen Richter, der auf seine vornehmste Funktion, nämlich das Entscheiden über widerstreitende Anträge, zurückgeführt und aus dem Dilemma als Hüter der Grundrechte und Ermittler in einer Person entlassen wird.

Kann ein derartiges Gesetzesvorhaben mit solch anerkennenswerten Zielen, dessen legistische Ausgestaltung im Expertenkreis im Parlament völlig zu Recht reichlich Lob und Anerkennung bekommt, etwas anderes als einen Fortschritt in der Entwicklung des Rechtsstaates darstellen? Die Zielsetzung des Reformwerkes ist bestimmt kein Hindernis. Selbst die großzügige Ausgestaltung der Beschuldigtenrechte, die in einem natürlichen Spannungsfeld zum Ermittlungserfolg stehen, können für sich allein genommen nicht als Kontraargument gebraucht werden. Nur im Zusammenhalt mit einer leider zu erwartenden Mangelwirtschaft im justiziellen Apparat beinhalten sie die Gefahr diesen in Einzelfällen auch lahmlegen zu können. Warum bereitet dann ein an sich zu begrüßendes Reformwerk aber so reichlich Missbehagen, nicht nur bei den Standesvertretern der Richter und Staatsanwälte, sondern auch in der Lehre und in der interessierten Öffentlichkeit:

Weil der neue Schuh nicht passt!

Nicht passt, weil die Rolle des Staatsanwaltes als Justizorgan im Wesentlichen nur funktionell definiert ist: Durch seine Einbettung ins historische Konzept Untersuchungsrichter - Staatsanwalt - Verhandlungsrichter und durch den gemeinsamen Ausbildungspool mit der Richterschaft.

Nicht passt, weil die Institution Staatsanwaltschaft als Teil der dritten Staatsmacht weder in der Verfassung festgeschrieben noch durch ein eigenes Dienstrecht wie das der Richter abgesichert ist.

Nicht passt, weil der einzelne Staatsanwalt durch seine Ausbildung und Berufserfahrung für die neue Rolle zwar geeignet und wohl auch prädestiniert ist, aufgrund seines Abhängigkeitsverhältnisses von einer Verwaltungsbehörde und des externen Weisungsrechtes des Justizministers ein Brandmal trägt.

Nicht passt, weil der Staatsanwalt (im Gegensatz zu den meisten ausländischen Kollegen) nicht ermittelt, daher traditionell über keinen Apparat verfügt, der ihn die neuen Aufgaben bewerkstelligen ließe und angesichts der herrschenden Sparwut der öffentlichen Hand auch mit dieser Ausstattung kaum gerechnet werden kann. Wenn im gesamten Justizbereich Planstellen verschwinden, im Strafbereich sich durch das Verschwinden des Beisitzers im Schöffengericht und Ersatz des Schriftführers durch das Diktiergerät Qualitätseinbußen abzeichnen, wird die Armut der öffentlichen Hand in unserem Ressort sichtbar. Darf man dann realistisch auf die notwendigen Investitionen im Personal- und Sachbereich spekulieren?!

All diese Mängel sind behebbar. Der legistische Aufwand im Vergleich zum Kraftakt Vorverfahrensreform ist in Sachen Verankerung der Staatsanwaltschaft in der Verfassung und Ausbau des Staatsanwaltschaftsgesetzes analog zum Richterdienstgesetz marginal. Der finanzielle Aufwand ist ohne Ausweitung des Justizbudgets sicher nicht leistbar, im Vergleich zu anderen Anschaffungen, etwa im Bereich der äußeren Sicherheit, für die öffentliche Hand nicht wirklich spürbar.

Darum ein Appell an die politischen Entscheidungsträger: Macht Nägel mit Köpfen oder lasst es bleiben.

Eine Vorverfahrensreform "solo" ohne legistische Begleitmaßnahmen und Finanzierungskonzept ist weniger als ein Placebo für den Rechtsstaat. Die Entwicklung ist dem Untersuchungsrichtermodell davongelaufen. Dieses herrschende rechtsstaatliche Defizit durch mangelnde Präsenz der Justiz im Vorverfahren würde sich vertiefen und weiter festsetzen. Ausschließlich die persönliche Integrität der agierenden Staatsanwälte und des jeweils amtierenden Justizministers ist keine einem Rechtsstaat würdige Garantie für ein justizielles Vorverfahren. Nur eine eindeutige und transparente Positionierung und Absicherung des Staatsanwaltes als Teil der dritten Staatsmacht und eine Ausstattung im Personal- und Sachbereich, die internationalen Vergleichen einigermaßen standhält, ließe dem Reformwerk das Leben einhauchen, das es verdient.

 
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