Home arrow Aktuelles arrow Editorial arrow Editorial 10/2004


Mitglieder Login






Passwort vergessen?

Editorial 10/2004 PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von Wolfgang Aistleitner   

Kriminalpolitik - ein Unterkapitel der Budgetpolitik?

Zu ahnen war's ja schon seit längerem, aber spätestens seit den Ministerialentwürfen zu einer Strafprozessnovelle 2005 und zum strafrechtlichen Budgetbegleitgesetz 2004 — beide Entwürfe haben große Chancen, im Wesentlichen unverändert Gesetz zu werden — liegt es auf dem Tisch: Nicht mehr ureigene kriminalpolitische Zielsetzungen, sondern budgetäre — wirkliche oder vermeintliche — Notwendigkeiten übernehmen die Themenführerschaft über strafrechtliche Gesetzesvorhaben. Früher — ja da war zunächst eine hausgemachte kriminalpolitische Idee, die mitunter durch budgetäre Überlegungen höchstens graduell, aber nicht essentiell korrigiert umgesetzt wurde. Jetzt sind die Akzente dramatisch anders gesetzt. Gefragt wird: Was wird die Novelle für das Budget (ein)bringen? Von der Budgetschonung zur Budgetförderung, vom Strafrecht, dem das Budget dient, zum Strafrecht, das dem Budget dient. Eine minimale Umstellung der Artikel, aber eine unabschätzbare Verschiebung der Schwerpunkte im Strafrecht und Strafverfahrensrecht. Bislang konnten wir das Strafrecht doch als Teil jenes staatlichen Regelwerks verstehen, das auf der non-profit Seite lag. Wie auch anders: Die staatlich dekretierten 10-Gebote, die rechtsstaatlich strukturierte Wahrheitssuche, die Restitution und die Resozialisierung sind — einzeln wie auch insgesamt — immaterielle Ziele der Sonderklasse, unschätzbar und unverzichtbar.

Drohen nunmehr aber Ressourcenminimierung und budgetäre Gewinnmaximierung zu (vorerst noch unausgesprochenen, aber unverhohlen praktizierten) Grundsätzen des materiellen und formellen Strafrechts zu werden (zur Klarstellung: Ich meine selbstredend nicht die Prozessökonomie im Einzelfall)?

Die Diskussionen etwa um die Verkleinerung (nach anderer Lesart: Laiisierung) des Schöffengerichts, Teile der Bestimmungen über die Protokollführung, aber auch spezielle Regelungen aus dem Kostenrecht wären nie losgetreten worden, hätte sich nicht enormer Einsparungsdruck — dessen logisches Geschwisterchen das Einnahmebegehren ist — breit gemacht.

Da wurden Ideen geboren und öffentlich vertreten, die unter "normalen", nicht so spar-, auslagerungs- und abbauwütigen Verhältnissen allenfalls nur als Beitrag zum unverbindlichen Diskurs unter Fachleuten, die beim seriösen Nachdenken auch mal eine Pause einlegen dürfen, geäußert worden wären.

Gewiss widerfährt diese fatale Verschiebung der Schwerpunkte nicht nur der Justiz und nicht nur der österreichischen res publica. Das bringt aber nicht Trost. Vielmehr muss es als Signal verstanden werden, diesem breitgestreuten Zeitgeist konzeptiv entgegenzutreten, will sich die Richterschaft nicht als Teil der Vollzugsorgane der Budgetverwalter dieses Landes verstehen.
Bedenken wir zudem eins: Ein budgetär-ökonomisch getöntes Strafrecht (und Strafverfahrensrecht) führt — ohne lange Umwege — zu den Fragen, was denn das einzelne Verfahren, was aber auch der einzelne Rechtsanwender kosten dürfen, schließlich auch, was er bringe, um mit den budgetären Zielsetzungen verträglich zu sein. Mit Zielsetzungen, die, eingebettet in erschreckende Werteneutralität, ausschließlich Ergebnisse wirtschaftlicher Bilanzierung sind.

Große Reformen stehen an: Haupt- und Rechtsmittelverfahren, demnächst wohl schon die bedingte Entlassung. Prinzipien sind zu formulieren, in ein Verhältnis zueinander zu bringen, angemessen abzusichern. Fundamentalisten, Pragmatiker, Zeitgeistbeseelte, in österreichischen Lösungen Geübte werden zusammen- und aufeinandertreffen. Die Richterschaft sollte nicht warten, bis ein (ministerieller) Entwurf vorliegt. Denn dann ist der Zug meist schon abgefahren, jedenfalls sind Lokomotive und vordere Waggons schon besetzt, die Fahrtroute ist vorgegeben. Dann wird es zu spät sein, zu räsonieren, zu kritisieren, zu reklamieren.

Warum nicht — eher gestern denn übermorgen — Initiativen setzen mit dem Ziel, Konzepte zu den angesprochenen Verfahrensbereichen zu entwerfen? Einmal mit einem Entwurf agieren und nicht reagieren, einmal Qualitäten ins Spiel bringen, die die Budgetverwaltung in Argumentationsnotstand bringen, die aber auch unverfälscht unseren Erfahrungsschatz auswerten.
Diese "unsere" Entwürfe dürften sich freilich nicht interdisziplinären, also berufsübergreifenden Impulsen verschließen. Und was die ministerielle Straflegislativabteilung betrifft: Kann es da ein Modell der Kooperation — und nicht bloß der prekaristischen Konsultation — geben?
Großen Reformen können Auf- und Umbrüche im Vorfeld gut anstehen.

 
< zurück   weiter >