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Editorial 10/1999 PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von Gerhard Reissner   

Nach der Wahl

Die Wahlschlacht ist geschlagen. Bei Redaktionsschluss war das Ergebnis noch nicht bekannt.

Die schrillen Töne zu justizpolitischen Themen sind hoffentlich verstummt. Es darf gehofft werden, dass die Justiz im Regierungsprogramm und der Arbeit der knftigen Regierung jenen Stellenwert erhält, der ihr zukommt. In der abgelaufenen Legislaturperiode konnte die Gerichtsbarkeit ihre notwendige Unabhängigkeit weiter sichern, war außer Streit gestellt, genoss hohes Vertrauen in der Bevölkerung. Das war selbstverständlich in erster Linie Verdienst der Richterinnen und Richter, aber auch Verdienst der politischen Rahmenbedingungen. Diese ermöglichten , dass nicht nur das einzelne Rechtsprechungsorgan sondern das gesamte System Justiz als frei von parteipoltischen Einflssen angesehen werden konnte. Der Vorwurf von Politjustiz, der frher bisweilen erhoben wurde, hatte zuletzt keinerlei Nährboden. Jederman durfte darauf vertrauen, dass Politik keinen Einfluss auf einzelne Verfahren hatte, ja selbst die Vordenker in den Zentralen der politischen Parteien konnten angesichts der parteipolitischen Neutralität des Verfolgungssystems vergangenheitsbedingte Urängste abstreifen.

Notwendige Bemühungen, der Gerichtsbarkeit als dritter Staatsgewalt eine besondere Stellung in Abgrenzung zum sonstigen öffentlichen Dienst zu geben, trugen erste Frchte. Das war in erster Linie ein Ergebnis insistierender Standesarbeit. Aber auch hier ist der Politik und dem Parlament zu danken, die sich von der Notwendigkeit dieser Sonderstellung berzeugen ließen. So wurde es möglich, ein neues Gehaltsschema zu erstreiten, so gelang es, die Richterinnen und Richter vom Aufnahmestopp auszunehmen. Die Modernisierungsinvestitionen insbesondere im ADV-Bereich fielen nicht dem allgemeinen Sparstift zum Opfer. Dass man sich zuletzt für den allgemeinen Leitbildrummel des öffentlichen Dienstes vereinnahmen ließ, stellt eine korrigierbare Abweichung vom erfolgreichen eigenständigen Innovationsweg der Justiz dar.

Die letzte Legislaturperiode war aber auch dadurch gekennzeichnet, dass in Ruhe an grundlegenden legislativen Vorhaben gearbeitet werden konnte. Nur das Ehe- und Scheidungrechtsänderngsgesetz erlangte bisher Gesetzeskraft, (allerdings nach gründlicher Abspeckung auf dem Weg vom Ministerialentwurf zum parlamentarischen Parteienkompromiss der die unterschiedlichen Interessen der Gesellschaft ausgleicht). Weit konnten andere Reformvorhaben vorangetrieben werden, so das Kindschaftsrechtsänderungsgesetz und die Arbeiten an einem neuen Außerstreitgesetz. Vor allem aber im Bereich des strafrechtlichen Vorverfahrens wurden weitrechende konstruktive Modelle zu Diskussion gestellt. Losgelöst von tagespolitischen Einflssen konnte hier sachgerecht unter Zuziehung von Experten der Praxis gearbeitet werden. Eine konstruktive Fortfhrung dieser Vorhaben wäre besonders wichtig.

Manche Äusserungen im Wahlkampf ließen befürchten, dass die fruchtbaren Rahmenbedingungen justizieller Arbeit und richterlicher Tätigkeit gefährdet sein könnten. Das ist jedoch nicht anzunehmen. Das hohe Ansehen der Gerichtsbarkeit in der Bevölkerung, die Wichtigkeit einer glaubwürdig nur den Gesetzen verpflichteten und damit unumstrittenen Aufgabenbewältigung geben Gewähr, dass auch die knftig für Gesetzgebung und Regierung Verantwortlichen alles tun werden, um diese Voraussetzungen des demokratischen Rechtsstaates nicht zu gefähœrden.

Was aber wäre in diesem Sinne zu tun? Aktueller denn je ist die Glaubwürdigkeit richterlicher Unabhängigkeit dadurch zu unterstreichen, dass endlich die gleichzeitige Ausbung von Richteramt und politischem Mandat verhindert wird, wie dies etwa auf europäischer Ebene schon lange selbstverständlich ist. Zur Glaubwürdigkeit der Rechtsprechung gehört auch, dass nicht nur die Rechtsprechung sondern auch der Bereich der Justiz, in dem Weisungen zulässig sind, nicht von parteipolitischen Interessen dominiert wird. Für den demokratischen Rechtsstaat ist wesentlich, dass legislativ auch im Justizbereich die gesellschaftlichen Wertungen und Interesssen ihren politischen Ausgleich zu finden haben. Das traditionell im Justizbereich besonders intensive Bemühen um Konsens ist der späteren Akkzeptanz der auf diese Weise geschaffenen Normen förderlich. Ebenso ist es jedoch für die gewaltenteilende Demokratie wichtig, dass der Vollzug dieser Normen in der gesamten Justiz, frei von jeglichen politischen Einflssen im Einzelfall bleibt. Als notwendiger Beitrag zur Festigung der Judikative sollten für die Tätigkeit der richterlichen Standesvertretung gesetzliche Garantien geschaffen werden. Zur Absicherung der Unabhängigkeit der Rechtsprechung gehört nicht zuletzt die notwendige Ressourcenausstattung. Die Anzahl der Kanzleikräfte ist zu erhöhen, die Möglichkeiten für ihren Einsatz sind zu flexibilisieren.

Die Besonderheit der Justiz, die sich aus der in sie eingebetteten Rechtsprechung ergibt, muss vermehrt betont werden. So mssen Maßnahmen des öffentlichen Dienstes überprüft werden, ob sie auch im Justizbereich tauglich sind. Auch in der Öffentlichkeitsarbeit ist die spezielle Stellung und Aufgabe der Justiz und die Abgrenzung von anderen Staatsaufgaben vermehrt hervorzuheben. Besonders im Strafrecht werden die unterschiedlichen Akteure und ihre speziellen Aufgaben von der Bevölkerung nicht ausreichend differenziert wahrgenommen.

Der Appell, weniger und verständlichere Rechtsvorschriften zu schaffen, bestehende zu vereinfachen und zu reduzieren, darf bei dieser Gelegenheit nicht fehlen. Auch die europäische Dimension ist anzusprechen. Das Gleichgewicht der Staatsgewalten muss auch auf europäischer Ebene hergestellt werden. Europäischer Wirtschafts- und Kriminalpolizei sind kontrollierende gerichtliche Einrichtungen zur Seite zu stellen, dem Grundrechtsschutz ist auch auf dieser Ebene Raum zu erkämpfen. Macht neigt dazu, sich auszudehnen. Vielleicht kann in der nächsten Legislaturperiode wieder einmal grundsätzlich ber die jeweiligen Aufgaben der Staatsgewalten, ber deren wechselseitige Trennung und Kontrolle, ber Geist und Realität der Verfassung nachgedacht und diskutiert werden. Führt man sich vor Augen, welche (neue) Materien zuletzt Gerichten, welche Verwaltungsbehörden bertragen wurden, bedenkt man die trotz offizieller Bekenntnisse zum Subsidiaritätsprinzip immer zentralistischer geführte Justizverwaltung, beobachtet man die Wankelmtigkeit bei der Einfhrung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit, so erkennt man, dass politische Entscheidungen auch in diesen grundsätzlichen Fragen oft mehr durch ad hoc - Interessen beeinfluᅵ sind, als durch Überlegungen der Staatsräson im Sinne der res publica. Der Beginn einer Legislaturperiode bietet auch die Chance für eine gemeinsame Funktions- und Positionskritik der Staatsgewalten zu- und miteinander. Die Richterinnen und Richter Österreichs sind dazu bereit.

 
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