Vertrauenskrise
Er findet seine Grenzen in den Rechten der anderen Beteiligten. Dafür Bewußtsein zu wecken, wird verabsäumt. Zunehmend werden die Gerichte und ihre Mitarbeiter als Auftragnehmer individueller Antragsteller gesehen. Der Durchsetzung der Rechte anderer wird verständnislos, zum Teil aggressiv entgegengetreten. Mitwirkungspflichten am Gerichtsverfahren werden als lästig empfunden, ihnen vielfach nicht entsprochen. Verabsäumt wird auch, der Forderung nach immer neuen Rechtsbehelfen und Appelationsmöglichkeiten wirkungsvoll entgegenzutreten. Daß damit insgesamt das Vertrauen in Gerichtsentscheidungen reiativiert wird, wird zu wenig bedacht.
Auch die richterliche Standesvertretung wird ihre Überlegungen zu intensivieren haben, zum Teil verlorenes Bewußtsein der Bevölkerung um die genannten Grundlagen zurückzugewinnen. Dazu könnte auch die in Aussicht genommene lntemet-Präsenz der Vereinigung beitragen. Ist die eingangs erwähnte Befragung zwar willkommener Anlaß für durchaus angebrachte Überlegungen zur Hebung des Vertrauens in die Justiz, so darf ihr Ergebnis doch relativiert werden. Eigenartig mutet zunächst an, daß völlig unterschiedliche Fragestellungen hinsichtlich Polizei und Justiz erfolgen. Während bei jener ein konkretes Ergebnis von Behördenhandeln, nämlich Sicherheit abgefragt wird, wird andererseits das Vertrauen in die Institution Justiz und Recht insgesamt erkundet. Allein aufgrund dieser eigentümlichen Divergenz der Fragestellungen ist eine allgemeine Aussage, die Polizei genieße mehr Vertrauen als die Justiz unwissenschaftlich und nicht seriös. Nicht zu übersehen ist auch der strafrechtliche Kontext der Fragestellung, von dem zu vermuten ist, daß die Antworten auf die weitformulierte Frage sich an der Zufriedenheit mit dem Ergebnis von Strafverfahren orientieren. Angesichts der Art und Weise der Medienberichterstattung über Strafverfahren eröffnet sich hier ein weites Feld notwendiger Öffentlichkeitsarbeit. Daß Haft einen gesetzlich verankerten Haftgrund voraussetzt, daß das Gericht an einen Strafrahmen gebunden ist und auch Vorverurteilungen zu berücksichtigen sind, ist vielen Lesern der Gerichtsseiten ebenso unbekannt, wie der Grundsatz in dubio pro reo oder auch nur der Unterschied zwischen Richter und Staatsanwalt. Die Fragestellung bezog auch das Recht ein. Diese Vermengung spiegelt nicht zufällig den Umstand wieder, daß bisherige Öffentlichkeitsarbeit nicht in der Lage war, die Rechtsprechung dort aus dem Schußfeld der Kritik zu nehmen, wo ihre Entscheidungen von den Betroffenen (etwa im Sozialversicherungsrecht) als "ungerecht" empfunden werden, sich jedoch zwingend aus dem Gesetz ergeben. Vieles bleibt daher zu tun. Die dargestellte Problematik stellt sich nicht nur in unserem Land. Die Europäische Union verfügt zwar mit dem Europäischen Gerichtshof über eine sehr machtvolle Einrichtung der Gerichtsbarkeit, Aussagen zur Positionierung und Funktion der nationalen Gerichte, ihrer Bedeutung, ihrer Stärkung, der Absicherung und Ausstattung der Unabhängigkeit ihrer Richterinnen und Richter fehlen jedoch gänzlich. Die österreichische Präsidentschaft in der EU böte die Gelegenheit, auf europäischer Ebene auch zu diesem Thema Flagge zu zeigen, Initiativen zu setzen. Damit wäre nicht nur der europäischen Sache gedient, sondern, entsprechende begleitende Öffentlichkeitsarbeit vorausgesetzt, auch der angeblichen Vertrauenskrise entgegengewirkt. |