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Editorial 11/1999 PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von Dr. Klaus Schröder   

Vorsitzender der Sektion Richter und Staatsanwälte in der GÖD

Mit berechtigtem Unbehagen und Unverständnis reagierten Medien und Öffentlichkeit in letzter Zeit auf verbale Angriffe maßgeblicher Persönlichkeiten aus dem Exekutivbereich gegen die staatsanwaltschaftlichen Behörden und die Strafgerichte. Von einer Desavouierung polizeilicher Ermittlungstätigkeit war ebenso die Rede wie von der Unfähigkeit und mangelnden Bereitschaft der Justiz, komplexe Kriminalfälle effizient und den vorgelegten Ermittlungsergebnissen entsprechend zu behandeln.

"Richterteams" zur Bearbeitung großer Strafcausen wurden - unter Ignorierung der verfassungsrechtlichen Bestimmungen über den gesetzlichen Richter - gefordert, Entscheidungen der unabhängigen Gerichte über die Verhängung oder Aufrechterhaltung der Haft als Affront gegen die Polizei und als massive Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung kritisiert.

Zurückhaltung und Besinnung auf die in der Strafrechtspflege vom Gesetz zugewiesenen Positionen ist angebracht.

Richter und Staatsanwälte wollen keine "Oberkriminalisten" sein; die Wichtigkeit und Qualität polizeilicher Ermittlungstätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege durch gut ausgebildete Spezialisten der Sicherheitsbehörden stehen außer Frage.

Ebenso unbestritten muss es aber auch bleiben, dass Gerichte und Staatsanwaltschaften das ihnen übermittelte Material einer sorgsamen Prüfung unterziehen - aufgrund des gesetzlichen Auftrages auch im Hinblick auf entlastende Umstände - und eine Sachverhalts- und Rechtsbeurteilung vornehmen.

Mit übertriebenen, von den Medien oft dankbar aufgenommenen Darstellungen kriminalpolizeilicher Erfolge werden in der Öffentlichkeit Erwartungshaltungen geweckt, die einer rechtsstaatlich abgesicherten, MRK- und grundrechtskonformen Überprüfung durch die Justiz oft nicht standhalten.

Der Kampf gegen jede Art von Kriminalität ist nicht mit der erfolgreichen Übermittlung eines Sachverhaltes und der Überstellung von Tatverdächtigen - für die auch im Umfang der sicherheitsbehördlichen Ermittlungen die Unschuldsvermutung gelten muss - in die Obhut der Justiz abgeschlossen, sondern erst mit der rechtskräftigen Verurteilung durch unabhängige Gerichte.

Das Vertrauen der Bevölkerung in die Unabhängigkeit der Rechtsprechung und die Unbeirrbarkeit der Staatsanwaltschaften in der Verfolgung von Straftätern ist - auch Dank der Heraushaltung der Justiz aus parteipolitischen Auseinandersetzungen durch nicht parteizugehörige Justizminister - gefestigt und sollte von keiner Seite erschüttert und gefährdet werden. Die Öffentlichkeit erwartet sich zu Recht von den in der Strafrechtspflege tätigen staatlichen Einrichtungen effiziente Arbeit und nicht sachlich ungerechtfertigtes, mit dem gesetzlichen Auftrag in Widerspruch stehendes Machtringen.

Anerkennt man generell die Erforderlichkeit der Strafrechtspflege als Instrument der Konditionierung zu Normentreue und soll der Ordnungswille des Staates glaubhaft unter Beweis gestellt werden, so dürfen nicht persönliche Eitelkeiten und Machtbefriedigung, nicht wahl- oder parteipolitisch bedingte Notwendigkeiten und nicht die Größe der Schlagzeilen in den Medien das Leitbild sein, sondern die zielorientierte rechtsstaatlich einwandfreie Zusammenarbeit zwischen Justiz und Sicherheitsbehörden. Die Justiz war und ist bereit, ihren Beitrag in diesem Sinne zu leisten.

 
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