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Editorial 12/2000 PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von Markus Thoma   

Der Boden unter uns

Was für uns - als Richter und Richterin, Staatsanwalt und Staatsanwältin - zum täglichen Handwerkszeug zählt, nämlich die Fragen, welche Anspruchsgrundlagen in Betracht kommen, welcher Tatbestand erfüllt ist, gerät für den Standesvertreter schnell zum juristischen Offenbarungseid, wenn er versucht, die rechtlichen Grundlagen für sein Handeln festzumachen.

Es waren die Richter selbst, die sich vor bald 30 Jahren gegen ihre Einbeziehung in den Geltungsbereich des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG) aussprachen. Zu groß waren die Bedenken gegen eine Politisierung und Polarisierung der Richterschaft, wie sie in der Personalvertretung der Beamten (mit Ausnahme der Staatsanwälte!) zu beobachten sind. Die Erläuternden Bemerkungen zu § 1 PVG halten - fast schon rechtshistorisch - fest, dass die verfassungsrechtlich notwendige, dienstrechtliche Sonderstellung der Richter mit dem RDG anerkannt worden sei und das "Problem der Personalvertretung auf dem Sektor der Rechtsprechung" deshalb gesondert - allenfalls im RDG - zu regeln sei.

Dass auch bloße "Personalvertretung" der angesprochenen Sonderstellung der Richter nicht genügen kann, zeigt die in Jahrzehnten aufgebaute Standesvertretung der Richter, die ihre Hauptaufgabe in der Wahrnehmung der Unabhängigkeit der Rechtsprechung und der Interessen der Richterschaft nach allen Seiten hin sieht, wie dies in den Statuten unserer Vereinigung festgehalten ist. Das Defizit besteht nicht im Aufgabenkreis, im Selbstverständnis oder in der Akzeptanz unserer Standesvertretung, sondern vor allem darin, dass Einbeziehung und Mitwirkung gegenüber der Justizverwaltung auf deren good-will beruhen. Daran änderte auch der sogenannte "Standesvertretererlass" aus dem Jahre 1974 nur wenig.

Hieraus entstand die Idee, der Standesvertretung auch rechtliche Grundlagen zu verschaffen, die über einen bloßen Erlass hinausgehen und ihr die Mitwirkung nicht nur gegenüber der Justizverwaltung, sondern gegenüber allen anderen Staatsgewalten sichern, gleichzeitig jedoch die Unabhängigkeit und volle Handlungsfähigkeit nach allen Seiten hin gewährleisten. Unter den konkurrierenden Konzepten gewann schließlich das "privatrechtliche" Modell den Vorzug, das unserer bestens bewährten Vereinigung gesetzliche Anerkennung in Form von Mitwirkungsrechten verleiht, gleichzeitig aber ihre volle Unabhängigkeit wahrt. Die in § 26a GOG errungene Anerkennung unserer Vereinigung und der Bundessektion stellt einen Vorboten einer solchen Verankerung privatrechtlicher Institutionen dar.

Die nächsten Schritte sind schon gesetzt: die Reform der Satzungen der Vereinigung, um sie für zukünftige Aufgaben fit zu machen, und ein Entwurf unsererseits über die gesetzliche Verankerung im RDG, wie sie der Gesetzgeber schon vor bald 30 Jahren in Aussicht stellte. Die weiteren Schritte sind von unserer Standesvertretung, aber auch vom Justizressort in gemeinsamen Verhandlungen zu setzen, um der Vertretung der dritten Gewalt endlich jenen Boden zu verschaffen, der sich als tragfähig erweist.

Unabhängigkeit braucht ihre eigene Stimme.

 
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