Aufbruch zu internationalen Standards
Aus Anlass des 50-jährigen Bestandjubiläums hielt die Internationale Vereinigung der Richter (IVR) ihre Jahrestagung über Einladung der Österreichischen Vereinigung vom 9. bis 13. November in Wien ab. 1953 war die Vereinigung in Salzburg gegründet worden. Im festlichen Rahmen des Wiener Rathauses gedachten die fast 250 Delegierten von nunmehr 65 Mitgliedsvereinigungen aus 65 Staaten aber nicht nur der historischen Ereignisse während der bisherigen, durchaus erfolgreichen Vereinigungsgeschichte, sondern widmeten sich vor allem der gegenwärtigen Situation der Gerichtsbarkeit und erarbeiteten Konzepte für die Zukunft. Länder- und systemübergreifende Vergleiche, Analysen internationaler und supranationaler Entwicklungen und gemeinsame Suche nach Lösungen vor allem in den vier Studienkommissionen durch die Experten aus der Praxis der einzelnen Fachgebiete bilden einen Nährboden, auf den nationale Vereinigungen aufbauen können, wenn es um Reformen im Interesse einer Sicherung des demokratischen Rechtsstaates in den einzelnen Staaten geht.
So hatte auch die österreichische Vereinigung nicht nur die Last der Organisation der Tagung zu tragen, sondern wurde durch deren Früchte auch belohnt, brachten die bei den kollegialen Begegnungen gewonnenen Erkenntnisse und Sitzungsergebnisse doch Einsichten, die die bisherigen Pläne der Richtervereinigung zur Verwirklichung einer tatsächlichen Gewaltenteilung und zu einer strukturellen Absicherung einer unabhängigen Rechtsprechung in Ziel und Weg bestätigten und neue Anregungen boten. In der Sitzung der Europäischen Richtervereinigung (EVR), der mitgliederstärksten Regionalgruppe der IVR, zeigten Länderberichte aus Ungarn, Italien, Moldavien, Kroatien und Polen, welchen Bedrängnissen die Gerichtsbarkeit ausgesetzt sein kann. Dem Beobachter fällt auf, dass nach Überwindung totalitärer Regime die Einrichtung einer wahrhaft unabhängigen Gerichtsbarkeit hohen Stellenwert hatte, man bestrebt war, diese von den anderen Staatsgewalten loszulösen, dass aber sehr oft bald danach die exekutive Staatsgewalt Versuche startete, verlorenes Terrain zurückzuerobern. Hier kommt der Form und Intensität der legistischen Absicherung entscheidende Bedeutung zu. Nur wenn die Sicherungen tatsächlich in den Eckpfeilern der Verfassung gegründet sind, besteht Schutz vor der Versuchung, Änderungen politischer Machtverhältnisse auch zu einem nicht ganz uneigennützigen Umbau von Rahmenbedingungen der Gerichtsbarkeit zu nutzen. Prallen in Italien die krampfhaften Versuche politischer Machtträger, Einfluss auf die Gerichtsbarkeit zu gewinnen, an den Sicherungen durch die Verfassung ab, so würden diese Politiker wesentlich leichteres Spiel haben, stellte man ihnen die in Österreich bestehenden Rahmenbedingungen einer im internationalen Vergleich außergewöhnlich starken Abhängigkeit der Gerichtsbarkeit von der exekutiven Staatsgewalt zu Verfügung. Die erste Studienkommission befasste sich mit dem Rat der Gerichtsbarkeit oder vergleichbarer Einrichtungen. Hier zeigte sich , dass es sich keinesfalls um eine exotische und unrealistische Erfindung handelt. Unter 36 Ländern hinsichtlich derer ein Erhebungsbogen rücklangte, waren nur 10 ohne ein derartiges Gremium. Die Beratungen zeigten nicht nur die Bedeutung eines derartigen Gremiums im Sinne des gewaltenteilenden demokratischen Rechtsstaates auf, sondern wiesen auch auf Fallstricke und vermeidbare Fehlentwicklungen hin. So zeigte sich, dass Wesentliches von der Zusammensetzung des Gremiums und dem Bestellvorgang seiner Mitglieder abhängt, dass hier auch Gefahr besteht, Gegenteiliges zu bewirken, etwa eine Einflusspforte der anderen Staatsgewalten auf die Gerichtsbarkeit zu eröffnen. Das die Tagung abschließende Symposium "Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit - Abhängigkeit von Ressourcen" zeigte nicht nur das weltweite Phänomen, dass die Gerichtsbarkeit um ausreichende finanzielle Mitteln kämpfen muss, sondern auch Wege zur Erleichterung einer finanziellen Absicherung. Der Vorsitzende des Konsultativrates Europäischer Richter des Europarats Lord Justice Mance verwies etwa auf eine zu diesem Thema ergangene Opinion des Konsultativrates, wonach trotz des Umstandes, dass sich eine Vielzahl von Staaten knappen Budgetmitteln gegenübersehen, die Gerichtsbarkeit als eine der Grundaufgaben des Staates ein Bereich sein müsse, bei dem zuletzt gespart werden dürfe und dass eine Beteiligung der Gerichtsbarkeit an der Erstellung und Verwaltung ihres Budgets vorgesehen werden sollte, nicht zuletzt um tatsächlich die praxisgerechten Bedürfnisse zu treffen. Sidnei Beneti, Vizepräsident der IVR berichtete, dass einzelne südamerikanische Verfassungen der judiziellen Staatsgewalt Mindestanteile am Haushalt garantieren. Abschließend sprach Jan Grotheer, Präsident des Finanzgerichtes Hamburg den Richterinnen und Richtern Mut zu, innere Reformen der Gerichtsverwaltung durchaus auch im Sinne eines gerichtsspezifischen New Public Management selbst in die Hand zu nehmen. Nach 50 erfolgreichen Jahren hat die IVR in ihrer Wiener Tagung wieder aufgezeigt, dass sie nicht nur unverzichtbare Monitoring und "Wachhund"-funktionen für die Unabhängigkeit der Richterinnen und Richter und die Bewahrung des Rechtsstaates in allen Teilen der Welt glaubwürdig ausübt, sondern auch, welches Reformpotential sie für die weiteren Jahre ihrer Tätigkeit birgt. Einige dieser Reformen in Österreich zu verwirklichen, hat sich die Österreichische Richtervereinigung bereits seit längerem zum Ziel gesetzt und in Angriff genommen.. |