Justizverwaltung quo vadis?
Beinahe 5 Jahre an der Spitze der Standesvertretung, der Personalvertretung und als Mitglied der Bundessektion Richter und Staatsanwälte in der Gewerkschaft öffentlicher Dienst geben Anlaß Bilanz zu ziehen und die Erfahrungen mit der Justizverwaltung im Bundesministerium für Justiz aufzuzeigen. Als im Jahr 1994 von den im Bundesministerium für Justiz tätigen Beamten an die Standes- und Personalvertretung der Staatsanwälte der Wunsch herangetragen wurde, im Rahmen einer Besoldungsreform in das Besoldungssystem der Richter und Staatsanwälte eingegliedert zu werden, bestand anfänglich bei uns Skepsis. Wir ließen uns jedoch von dem Argument überzeugen, daß dann sichergestellt wäre, daß die Justizverwaltung im Bundesministerium für Justiz nur von Kolleginnen und Kollegen aus dem Stande der Richter und Staatsanwälte vollzogen und dadurch Kenntnis und Einsicht in die Bedürfnisse unseres Standes bestehen würde. Heute, um 5 Jahre Erfahrung reicher, stellt sich die Frage nach der Richtigkeit dieser Entscheidung. Nicht nur, daß es im Bundesministerium für Justiz doppelt soviele Leitende Staatsanwälte gibt, als solche, die bei den Staatsanwaltschaften tatsächlich dieses Amt ausüben, erfolgen immer wieder durch Organisationsänderungen Aufwertungen dieser Planstellen. Nunmehr besteht das Bestreben zusätzliche Planstellen im Range eines Generalanwaltes zu schaffen. Diesem Ziel kann die Standesvertretung nicht mehr folgen. Dies muß man offenbar auch im Bundesministerium für Justiz geahnt haben und hat daher die Personalvertretung der Staatsanwälte in dieses Vorhaben nicht eingebunden. Dieses Negieren des Mitwirkungsrechtes der Personalvertretung ist jedoch in den letzten Jahren kein Einzelfall geblieben. Nach Versendung eines Durchführungserlasses ohne vorherige Beratung mit der Personalvertretung wurde von den Kollegen im Bundesministerium für Justiz, um das Mitwirkungsrecht zu bestreiten, behauptet, daß es sich nicht um einen Durchführungserlaß in technischem Sinne handle. Diese Argumentation konnte jedoch nicht überzeugen. Auch bei der Aufteilung der Planstellen für Gruppenleiter auf die einzelnen Staatsanwaltschaften wurde das Mitwirkungsrecht bestritten. Die Personalvertretung wandte sich daher an die Personalvertretungs-Aufsichtskommission, ein Tribunal im Sinne des Artikel 133 Z 4 BVG. Das von dieser Kommission erstellte Gutachten bejahte dieses, dennoch blieb das Bundesministerium für Justiz bei seiner Auffassung, und anerkannte nicht den Entscheid der Kommission.
Im Rahmen der Besoldungsreform wurde unter anderem auch das Gerichtsorganisationsgesetz dahin geändert, daß der Präsident der Vereinigung der österreichischen Richter, die Vizepräsidenten, der Vorsitzende der Bundessektion Richter und Staatsanwälte in der GÖD, sein Stellvertreter sowie andere Funktionsträger in ihrer Auslastung eingeschränkt werden können. Noch vor der Beschlußfassung im Parlament wandte sich die Standesvertretung der Staatsanwälte an das Bundesministerium für Justiz mit dem Ansinnen, auch für Staatsanwälte, die als Standesvertreter und in der Gewerkschaft ebenfalls mit großem Mehraufwand verbundene Aufgaben wahrnehmen, gleichartige Bestimmungen vorzusehen. Dieses Schreiben vom 19.5.1998 blieb bis heute seitens der Justizverwaltung unbeantwortet. Daß der Anregung nicht Rechnung getragen wurde, hat zur Folge, daß zwar Richter, die im Rahmen der Bundessektion Richter und Staatsanwälte in der GÖD tätig sind, entlastet werden, eine solche Möglichkeit jedoch für Staatsanwälte nicht vorgesehen ist und auch vom Bundesministerium für Justiz bestritten wird. Es stellt sich daher die Frage, ob § 26 a GOG, nicht dem Gleichheitsgrundsatz der Bundesverfassung widerspricht. Während zur Erfassung der Verwendung "Standesvertretung² im PIS bereits ein eigener Verwendungscode für Richter eingerichtet wurde, besteht ein solcher für Staatsanwälte nicht, nicht einmal für jene, die im Rahmen der Personalvertretung tätig sind und deren Tätigkeit nach dem Personalvertretungsgesetz in einem angemessenen Ausmaß zu berücksichtigen ist. Der Vorsitzende des Zentralausschusses für Staatsanwälte beim Bundesministerium für Justiz scheint daher im PIS unter der Funktion "Gleichbehandlungsbeauftragter² auf. Die rechtzeitige Ausschreibung von zur Durchführung der Diversion neu geschaffenen Planstellen von Staatsanwälten drohte ebenfalls an den damit befaßten Kollegen im Bundesministerium zu scheitern. Entgegen den begründeten Vorschlägen der Leitenden Oberstaatsanwälte sah man sich veranlaßt, für eine künftige, nicht genau abschätzbare Mehrtätigkeit Berechnungen nach Anfallszahlen aus der Vergangenheit vorzunehmen. Erst eine massive Intervention durch die Personalvertretung beim Herrn Bundesminister bewirkte, daß die Ermächtigung zur Ausschreibung der Planstellen gegeben wurde. Daß solche Ermächtigungen für die Ausschreibung von frei werdenden Planstellen vielfach verspätet erfolgen und damit bei den Staatsanwaltschaften eine Vakanz hervorrufen, ist eine Erfahrungstatsache. Die Ursache ist oft darin zu suchen, daß ein solcher Akt innerhalb des Bundesministeriums für Justiz durch mehrere Abteilungen wandert und dabei das Gefühl für die Dringlichkeit bei manchen verloren geht. Symptomatisch für diese Entwicklung ist, daß es nicht einmal gelungen ist Personalverzeichnisse für 1999 zu erstellen. Ich rufe daher die im Bundesministerium für Justiz tätigen Staatsanwälte auf, den Geist des vorigen Jahrhunderts, der offenbar noch immer in den Räumen des Ministeriums schwebt, endgültig zu vertreiben, sich ihrer Herkunft zu besinnen, das Miteinander über das Gegeneinander zu stellen und sich als Servicestelle zu verstehen, die die bestmöglichen Voraussetzungen für jene zu schaffen hat, die täglich die Aufgaben eines Staatsanwaltes in der Öffentlichkeit erfüllen. |