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Von den "Gerichtsferien" zur "Verhandlungsfreien Zeit" PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von Franz Schmidbauer   
Donnerstag, 04 September 2003
Seit 1.1.2003 gibt es keine Gerichtsferien mehr. Das, was unter der Bezeichnung "Gerichtsferien" bekannt ist und wahrscheinlich noch lange so genannt werden wird, heißt jetzt "verhandlungsfreie Zeit". Entgegen weit verbreiteter Meinung waren die Gerichte in dieser Zeit auch früher nicht zugesperrt.

Seit 1.1.2003 gibt es keine Gerichtsferien mehr. Das, was unter der Bezeichnung "Gerichtsferien" bekannt ist und wahrscheinlich noch lange so genannt werden wird, heißt jetzt "verhandlungsfreie Zeit". Entgegen weit verbreiteter Meinung waren die Gerichte in dieser Zeit auch früher nicht zugesperrt. Auch die Richter haben und hatten keine Ferien. Die "Gerichtsferien" sind vielmehr ein, insofern irreführender, Begriff aus der Zivilprozessordnung. Da diese Einrichtung nicht nur zu Missverständnissen, sondern auch immer wieder zu Fristversäumnissen führt und diesbezüglich die Neuerung noch mit einigen zusätzlichen Fallstricken aufwartet, hier noch einmal die gesetzlichen Bestimmungen.

Robert Fucik, Gerichtsferien
Bild: Robert Fucik
§ 222. ZPO Die Zeit vom 15. Juli bis 25. August und vom 24. Dezember bis 6. Jänner ist verhandlungsfrei.

§ 223 Abs. 1 ZPO Während der verhandlungsfreien Zeit werden nur in Ferialsachen Tagsatzungen abgehalten. In anderen Sachen dürfen Tagsatzungen nur mit Zustimmung beider Parteien abgehalten werden.
Die Ausnahmen (Ferialsachen) betreffen im wesentlichen dringende Angelegenheiten wie einstweilige Verfügungen, Wechselstreitigkeiten, Besitzstörungen, Exekutionsstreitig- keiten u.ä.

§ 225 ZPO (1) Fällt der Anfang der verhandlungsfreien Zeit in den Lauf einer Frist oder der Beginn der Frist in die verhandlungsfreie Zeit, so wird die Frist um die ganze Dauer oder um den bei ihrem Beginn noch übrigen Teil der verhandlungsfreien Zeit verlängert.

(2) Auf den Anfang und den Ablauf von Fristen in Ferialsachen, der Notfristen im Rechtsmittelverfahren gegen Versäumungs- und Anerkenntnisurteile, der Frist zur Erhebung des Widerspruchs gegen ein Versäumungsurteil, der Frist zum Einspruch gegen einen bedingten Zahlungsbefehl, der Frist zur Klagebeantwortung sowie der Frist zur Erhebung von Einwendungen im Mandatsverfahren und im Bestandverfahren hat die verhandlungsfreie Zeit keinen Einfluss.

Beachte: Anders als früher die Frist zur Erstattung der Klagebeantwortung wird die Frist für die Klagebeantwortung neu und den Einspruch gegen einen Zahlungsbefehl nicht mehr gehemmt! Rechtsmittelfristen gegen normale Urteile oder sonstige prozessuale (auch richterliche) Fristen laufen hingegen gem. Abs. 1 während dieser Zeit nicht weiter (z.B.: wenn eine Berufungsfrist am 20. Juli ablaufen würde, läuft sie erst am 31. August ab - sie verlängert sich um die 6 Tage vom 15. bis 20.7.); insoferne ist auch die neue Bezeichnung irreführend, weil sich die Regelung nicht nur auf Verhandlungen bezieht, sondern auch auf bestimmte Fristen.

Außerhalb des Geltungsbereiches der ZPO (Zivilverfahren), das heißt etwa im Strafverfahren, Außerstreitverfahren, Exekutions- und Insolvenzverfahren, gibt es von vorneherein keine verhandlungsfreie Zeit.

Das Institut der verhandlungsfreien Zeit (Gerichtsferien) ist also nicht dazu gedacht, den Richtern und Gerichtsbediensteten einen sorgenlosen Urlaub zu bereiten, sondern dazu, Parteien und ihre Rechtsanwälte vor Überraschungen (fristgebundene Prozesshandlungen) während der Haupturlaubszeit zu schützen. Außerdem ergeben sich während dieser Zeit auch vermehrt Probleme, weil Zeugen und Sachverständige nicht erreichbar sind, wodurch es häufig zu Vertagungen kommt, was wiederum unnötigerweise die Prozesskosten belastet.

 
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