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Befangenheit und Ausgeschlossenheit von Richtern PDF Drucken E-Mail

Die verfassungsmäßige Unabhängigkeit der Richter soll garantieren, dass sie ohne Bindung an Weisungen - also nur dem Gesetz verpflichtet - ihre Entscheidungen treffen. Mit der richterlichen Unabhängigkeit soll aber auch eine unvoreingenommene, unparteiliche Entscheidung im Einzelfall gewährleistet sein. In jedem einzelnen Fall muss der Richter danach trachten, der inneren Stimme der Zu- oder der Abneigung kein Gehör zu schenken. Ansonsten ist er befangen.

Was ist Befangenheit?

Damit wird vor allem die psychologische Ebene der Beziehung eines Richters zu den Prozessparteien angesprochen. Beispielhaft kommen hier Gefühle der tieferen Freundschaft, der engeren Kollegialität, aber auch der Anfeindung in Betracht.

Ein Richter kann sich im Einzelfall selbst subjektiv für befangen halten, etwa, weil der Angeklagte ein langjähriger Wohnungsnachbar ist, mit dem es immer wieder Streit gab.

Unabhängig vom subjektiven Empfinden des Richters können auch objektive, äußere Umstände Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit aufkommen lassen, etwa bei einem Richter, der privat Mitglied eines Vereins ist, der vom Angeklagten geschädigt wurde.

Jedenfalls sind bei der Entscheidung darüber, ob ein Richter befangen ist, immer alle Umstände zu prüfen.

Und wann ist ein Richter ausgeschlossen?

Ein Richter ist von der Entscheidung dann ausgeschlossen, wenn (fast) alles gegen, und (fast) nichts für seine Unbefangenheit spricht; gleichsam braucht über seine Befangenheit gar nicht mehr diskutiert werden, wie etwa im Fall, dass eine Prozesspartei ein Verwandter oder der Ehegatte des Richters ist, oder, wenn der Richter im Privatleben Zeuge der Straftat war. Der Richter ist hier von vorneherein ausgeschlossen, ganz gleich, ob er in seiner Einstellung tatsächlich befangen ist oder nicht.

Aber auch dann, wenn ein Richter ein Urteil fällte, das vom Rechtsmittelgericht (der zweiten Instanz) aufgehoben wurde, sodass die Sache neuerlich verhandelt werden muss, darf der "alte" Richter nicht mehr entscheiden. Dies gilt aber nur für das Strafverfahren; im Zivilverfahren führt der bisherige Richter das Verfahren weiter.

Dasselbe gilt, wenn eine Partei die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens beantragt. Über diesen Antrag darf nicht der Richter, der das frühere Urteil gefällt hat, entscheiden.

Während die Befangenheit im Gesetz pauschal umschrieben ist, werden die Gründe für eine Ausgeschlossenheit konkret aufgezählt.

Dienstliche Wahrnehmungen des Richters:

Gerät ein Zeuge in Verdacht, in einer Hauptverhandlung gelogen zu haben, so muss er mit einer Anklage wegen "falscher Beweisaussage vor Gericht" rechnen, Über diese Anklage kann auch jener Richter entscheiden, vor dem die (angeblich falsche) Aussage abgelegt wurde. Da dieser Richter aber bereits einmal diese Aussage (eben als unglaubwürdig) bewertete, ist seine Unvoreingenommenheit im Prozess über die Anklage wegen falscher Aussage anzuzweifeln. Hier sollte das Gesetz einen eigenen (zusätzlichen) Ausschlussgrund schaffen.

Urteilt in einer Strafsache ein Richter, obwohl er ausgeschlossen wäre oder befangen ist, kann das die Nichtigkeit des Urteils bewirken.

Und wie ist das bei den Staatsanwälten?

Das Gesetz sieht bei Staatsanwälten keine Befangenheitsgründe vor, sondern nur Ausschließungsumstände. Diese sind nicht dieselben wie beim Ausschluss des Richters. Trat zum Beispiel ein Staatsanwalt als Ankläger in einem Prozess auf, in dem jemand verurteilt wurde, so kann im Wiederaufnahmeverfahren über dieses Urteil derselbe Staatsanwalt fungieren.

Da der Staatsanwalt jedoch einerseits zu vollkommener Objektivität verpflichtet ist und andererseits zusehends mehr Agenden übernimmt, die nach ihrer Bedeutung einem Richter zufallen sollten (z.B. Diversion), muss überlegt werden, ob die ihn betreffenden Ausschließungsgründe neu zu formulieren und Befangenheitsgründe für ihn neu zu statuieren sind.

Es folgt der Gesetzestext der §§ 67, 68, 69, 75 StPO:

§ 67. Jeder Richter und Protokollführer ist von der Vornahme gerichtlicher Handlungen im Strafverfahren ausgeschlossen, wenn er selbst der durch die strafbare Handlung Verletzte oder wenn der Beschuldigte, der Verletzte, der Staatsanwalt, der Privatankläger oder der Verteidiger sein Angehöriger (§ 72 StGB) ist. Die durch eine Ehe begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht.

§ 68. (1) Ausgeschlossen von der Wirksamkeit als Richter oder Protokollführer in allen Instanzen ist ferner:

1. wer außerhalb seiner Dienstverrichtungen Zeuge der in Frage stehenden Handlung gewesen oder in der Sache als Zeuge oder Sachverständiger vernommen worden ist oder vernommen werden soll;

2. wer in dieser Sache als Anzeiger aufgetreten ist oder als Ankläger, als Vertreter des Privatanklägers oder des Privatbeteiligten oder als Verteidiger mitgewirkt hat oder als Gerichtszeuge verwendet worden ist;

3. wer aus dem Freispruch oder aus der Verurteilung des Beschuldigten einen Nutzen oder Schaden zu erwarten hat.

(2) Von der Mitwirkung und Entscheidung in der Hauptverhandlung ist ausgeschlossen, wer in derselben Sache als Untersuchungsrichter tätig gewesen ist oder an der Entscheidung über den Einspruch gegen die Versetzung in den Anklagestand (§§ 211 bis 214) teilgenommen hat. Muß eine Hauptverhandlung infolge einer Berufung oder Nichtigkeitsbeschwerde wiederholt werden, so sind von der neuen Hauptverhandlung die Richter ausgeschlossen, die an der ersten teilgenommen haben.

(3) Von der Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme (§ 357) sowie von der Mitwirkung und Entscheidung in einer neuen Hauptverhandlung (§ 359 Abs. 2) ist ausgeschlossen, wer in derselben Sache als Untersuchungsrichter tätig gewesen ist oder als Richter an der früheren Hauptverhandlung teilgenommen hat.

(4) Von der Entscheidung über einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (§ 363a) sowie von der Mitwirkung und Entscheidung im erneuerten Verfahren ist ausgeschlossen, wer in derselben Sache als Richter tätig gewesen ist.

§ 69. Mitglieder von Gerichten höherer Instanzen sind insbesondere auch ausgeschlossen:

1. von der Verhandlung über alle Strafsachen, in denen sie als Untersuchungsrichter tätig waren;

2. von der Verhandlung über Rechtsmittel gegen alle Entscheidungen, bei denen sie selbst in einer unteren Instanz an der Abstimmung teilgenommen haben;

3. von der Berichterstattung und vom Vorsitz in einer Verhandlung in Strafsachen, in denen als Untersuchungsrichter oder Berichterstatter bei einem untergeordneten Gericht eine Person tätig war, die mit ihnen in einem der im § 67 bezeichneten Verhältnisse steht.

§ 75. Vom Einschreiten in Strafsachen sind die Mitglieder der Staatsanwaltschaft ausgeschlossen, mit denen der Beschuldigte oder sein Verteidiger oder der durch das Verbrechen oder Vergehen Verletzte oder der Privatankläger in einem der im § 67 erwähnten Verhältnisse steht; ferner, wer in der Sache als Zeuge oder Sachverständiger vernommen worden oder als Verteidiger, als Vertreter des Privatanklägers oder Privatbeteiligten oder als Richter tätig gewesen ist.

 
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