Soll ich.... oder nicht?
Diese Frage werden sich viele demnächst ernennbare RichteramtsanwärterInnen und so manche RichterInnen stellen, besonders solche, die nach § 77 RDG Gefahr laufen „verschickt“ zu werden: „Soll ich mich anlässlich der Strafprozessreform zur Staatsanwaltschaft bewerben oder nicht?“ Auf der Funktionsebene spricht - wenn man dem Strafrecht verbunden ist - wohl viel dafür. Die beruflichen Anforderungen könnten vielfältiger und bunter kaum sein: Von Einstellung über unterschiedlichste Diversionen, hin zur Anklage; von der Leitung der sicherheitsbehördlichen Ermittlung über eigene, hin zur Anklagevertretung in der Hauptverhandlung. Die StaatsanwältIn ist es mehr denn je, die im Verfahren die Weichen stellt! Auf der behördlichen Organisationsebene spricht einiges dafür: Eingebunden in ein Teamwork, in einer gut gelebten Revision - die meisten sind es - kann man sich diesen vielfältigen Aufgaben der (neuen) StaatsanwältIn mit Selbstbewusstsein und gestärktem Rücken widmen. Antizipierte Mängelerscheinungen im Ausstattungsbereich sollten kein Entscheidungskriterium sein: Hier handelt es sich um eine Erbkrankheit in der Justiz -?die im gesamten öffentlichen Dienst weit verbreitet ist - und zwischen Gericht und Staatsanwaltschaft nicht spürbar differenziert. Allenfalls wird es im Zuge des Strukturwechsels kurzfristig zusätzliche Mängel geben, aber auch diese werden sich letztlich auf beide Justizbehörden gleichmäßig verteilen. Dramatischer schaut es auf der institutionellen Organisationsebene aus: Und schon wieder wird ein einheitliches Bundesmitarbeiterrecht diskutiert, dass die Justiz in verfassungs- und dienstrechtlich ihrer Aufgabe entsprechend geschützte RichterInnen und vertraglich an die Regierung gebundene StaatsanwältInnen (dann vielleicht „Regierungs- oder JustizanwältInnen“) spalten würde. Das wäre das Ende einer langen rechtsstaatlichen Tradition: Sowohl Julius GLASER im 19 Jahrhundert als auch der aktuelle Gesetzgeber der Strafprozessreform sind davon ausgegangen, dass die StaatsanwältInnen genauso wie die RichterInnen Justizorgane sind. Einen vernünftigen Grund StaatsanwältInnen dienstrechtlich anders zu behandeln gibt es nicht. Viele Junge, die sich zur Staatsanwaltschaft bewerben wollen, lassen es aber deswegen bleiben. Den Ausführungen des Sektionschefs in Unruhe Prof. MIKLAU in diesem Heft, der mit der objektiven Brille des Wissenschaftlers wie kaum ein anderer Jahrzehnte berufliche Erfahrung exakt an der Schnittstelle zwischen Praxis und Politik verkörpert, kann wohl kein Argument entgegen gesetzt werden. Darum unser Appell an die Frau Bundesministerin für Justiz Dr. Maria BERGER, von dem ich aus persönlichem Gespräch und Äußerungen der Ministerin vor qualifizierten Zuhörern glaube, dass er auf fruchtbaren Boden fallen wird: Leiten Sie mit Hilfe ihres politischen Gewichtes für alle sichtbar den legistischen Entwicklungsprozess zur Einrichtung eines Dienstrechtes für Staatsanwälte nach Vorbild des Richterdienstgesetzes ein! Dann werden die jungen RichteramtsanwärterInnen und RichterInnen das Vertrauen und die Wertschätzung spüren, die der Gesetzgeber bei der Festschreibung der (neuen) Aufgaben der StaatsanwältInnen in unseren Berufsstand gesetzt hat. Dann werden ausreichend Bewerbungen hochqualifizierter und motivierter KollegInnen vorliegen. |