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Sexualstrafrecht PDF Drucken E-Mail

Vor kurzem wurde in einer Pressekonferenz die Vermutung geäußert, in Gerichtsverfahren über Sittlichkeitsdelikte würde es sehr häufig zu Freisprüchen kommen, da die Richter überwiegend männlichen Geschlechts sind.

Es ist zwar richtig, daß die Richterinnen noch in der Minderheit sind, aber das läßt doch den Schluß auf den Verfahrensausgang bei Sittlichkeitsdelikten insbesondere aus zwei Gründen nicht zu:

1.) Gerade bei den Delikten gegen die Sittlichkeit (§§ 201 bis 207 Strafgesetzbuch), ist die Beweisführung oft sehr schwierig, häufig gibt es keine objektiven Spuren, die Beurteilung des Falles erfolgt auf Grund von Zeugen- und Parteiaussagen. Ebenso wie in allen anderen Strafverfahren gilt auch hier die Unschuldsvermutung. Das bedeutet, daß nur derjenige Angeklagte verurteilt werden darf, dessen Schuld vor Gericht bewiesen wird. Bleiben Zweifel an seiner Täterschaft, muß das Gericht den Angeklagten freisprechen (in dubio pro reo). Dieser Grundsatz schützt den Bürger vor willkürlicher Verurteilung.

2.) Bei der Novellierung der Strafprozessordnung im Jahr 1997 wurde im § 300 STPO der Absatz 2a) eingefügt, der die Besetzung der Geschworenenbank in diesen Fällen besonders regelt, um ein Ungleichgewicht zu Ungunsten des Opfers, aber auch des Angeklagten auszuschließen.

Für interessierte Leser folgt der Text des § 300 Strafprozessordnung, eine ähnliche Regelung gilt auch für die Besetzung des Schöffengerichts.

§ 300 StPO

(1) Das Geschworenengericht besteht aus dem Schwurgerichtshof und der Geschworenenbank.

(2) Dem Schwurgerichtshofe gehören drei Richter an, von denen einer den Vorsitz führt; die Geschworenenbank setzt sich aus acht Geschworenen zusammen.

(2a) Liegt dem Angeklagten eine der in den §§ 201 bis 207 StGB bezeichneten strafbaren Handlungen zur Last, so müssen dem Geschworenengericht sowohl mindestens zwei Geschworene des Geschlechtes des Angeklagten als auch mindestens zwei Geschworene des Geschlechtes jener Person angehören, die durch die strafbare Handlung in ihrer Geschlechtssphäre verletzt wurde.

(3) Ist zu erwarten, daß die Hauptverhandlung von längerer Dauer sein werde, so kann der Vorsitzende verfügen, daß ein Ersatzrichter und ein oder zwei Ersatzgeschworene der Hauptverhandlung beiwohnen, um bei Verhinderung eines Richters oder eines Geschworenen an dessen Stelle zu treten. Ist eine besonders lange Dauer der Hauptverhandlung zu erwarten, so können zu diesem Zweck noch ein weiterer Ersatzrichter und ein oder zwei weitere Ersatzgeschworene beigezogen werden.

(4) Sind mehrere Ersatzgeschworene beigezogen worden, so treten sie in der Reihenfolge der Dienstliste an die Stelle des verhinderten Geschworenen. Auf Abs. 2a ist Bedacht zu nehmen

 
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