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Die Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter und die Bundesvertretung Richter und Staatsanwälte in der GÖD haben zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem die Strafprozessordnung 1975, das Strafgesetzbuch und das Jugendgerichtsgesetz 1988 geändert werden (BMJ-L590.004/0001-II 3/2007) wie folgt Stellung genommen:
Einleitend ist anzumerken, dass aufgrund der relativ kurzen Begutachtungsfrist, überdies während der Urlaubszeit, eine umfassende, sämtliche Auswirkungen auf die Rechtsprechung berücksichtigende Stellungnahme nicht möglich ist. Allgemeine Bemerkungen1.) Zur Fülle der Neuerungen, Schulungsbedarf, Inkrafttreten Die Standesvertretungen haben in den letzten eineinhalb Jahren wiederholt darauf hingewiesen, dass die aufgrund des Strafprozessreformgesetzes notwendigen Adaptierungen im Haupt- und Rechtsmittelverfahren einer dringenden Neuregelung bedürfen, um insbesondere auch die notwendigen Schulungsmaßnahmen durchführen zu können. Auch das Bundesrechenzentrum hat die gesetzlichen Neuregelungen dringend bereits zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt eingefordert, um die technischen Voraussetzungen für die Neuordnung der elektronischen Registerführung vorbereiten zu können. Aufgrund der späten Vorlage des nunmehrigen Gesetzesentwurfs ist es auch kaum mehr möglich, die erforderlichen Schulungsmaßnahmen für das Kanzleipersonal durchzuführen, da das Bundesrechenzentrum erst nach Beschlussfassung im Parlament über das gegenständliche Gesetz mit den Arbeiten für die Registerneugestaltung anfangen kann. Es ist daher zu befürchten, dass es zu massiven Problemen in der praktischen Umsetzung ab 1.1.2008 kommen wird, weshalb zu überlegen sein wird, das Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes und des gegenständlichen Begleitgesetzes zumindest um ein halbes Jahr zu verschieben. 2.) Zusätzlicher Verfahrens- und Zeitaufwand Die vorgeschlagenen Regelungen bringen einen deutliche Erweiterung von Fristen und räumen zusätzliche verfahrensrechtliche Möglichkeiten ein, die sich insgesamt auf die Verfahrensdauer verlängernd auswirken werden. 3.) Ausbau von Opferrechten Auch der Standesvertretung ist es ein großes Anliegen, dass Opfer einer Straftat schonend, respektvoll und angemessen im Strafverfahren behandelt werden, ihre Rechtsansprüche durchsetzen können und kein zweites Mal zum Opfer werden, also in irgendeiner Weise auf der Strecke bleiben, was gerade auch dann so gesehen werden kann, wenn Erwartungen geweckt und dann nicht erfüllt werden können. Unter diesen Aspekten erscheinen aber einige Vorschläge im vorliegenden Entwurf, wie der zu weitgehende Ausbau kontradiktorischer Vernehmungen und die Einräumung einer Nichtigkeitsbeschwerde geradezu kontraproduktiv. 4.) Kosten und Personalbedarf Wenn sich die Neuerungen auf die Verfahrensdauer neutral auswirken sollen, wird dies nur mit zusätzlichem Personaleinsatz möglich sein. Wie bereits anlässlich des Inkrafttretens des Strafprozessreformgesetzes seitens der Standesvertretung immer wieder betont, kann der Personalbedarf von Richtern und Staatsanwälten erst dann abschließend beurteilt werden, wenn die Anbindung an das Hauptverfahren geregelt ist. Eine deutliche Erhöhung des schon seinerzeit geschätzten Bedarfs wurde schon damals befürchtet. Da das nunmehr vorgelegte Begleitgesetz auch aufwandserhöhende Regelungen beinhaltet, die mit der Anpassung an die Vorverfahrensreform in keinem Zusammenhang stehen (etwa im Bereich der Verfahrenseinbindung der Opfer) ist insbesondere der Richterbedarf voraussichtlich noch höher als bisher befürchtet. Gleichzeitig bleibt weiterhin die schon damals geäußerte Vermutung aufrecht, dass an und für sich mit einer gewissen Verlagerung von Aufwand vom Vorverfahren in die Hauptverhandlung zu rechnen ist. Käme der Entwurf, wie er hier vorgeschlagen wird, wäre ein erhöhter Aufwand nicht nur für mehr richterliches und nichtrichterliches Personal, sondern auch für zusätzliche psychiatrische Sachverständige (die es nicht gibt) bautechnische Maßnahmen (Umrüstung von Verhandlungssälen) höhere Zustell- und Übersetzungskosten zu erwarten, sodass der im Vorblatt dargelegten Bemerkung, das Gesetz laut Entwurf verursache keine Kosten entschieden entgegengetreten werden muss. Zu den einzelnen Bestimmungen:
Zu Art I (Änderungen der StPO 1975)Zu Z 1 und 5 (§28, § 36 StPO)Die Bestimmung des § 36 Abs 6 der vorgeschlagenen Fassung, wonach im Fall des § 28 Abs.2 für das Hauptverfahren das Gericht zuständig ist, an dessen Sitz sich die Staatsanwaltschaft befindet, die das Ermittlungsverfahren geführt hat, ermöglicht eine freie Wahl der gerichtlichen Zuständigkeit durch die Oberstaatsanwaltschaft ohne weitere richterliche Entscheidung. Zuständigkeiten für Strafverfahren sind daher nicht mehr vorhersehbar und nicht mehr von vornherein eindeutig gesetzlich festgelegt, sondern in diesen, im übrigen sehr weit gefassten Fällen ( siehe „ aus anderen wichtigen Gründen“ ) von dem Vorgehen der Oberstaatsanwaltschaft abhängig, die mit ihrer - im übrigen bereits bisher möglichen Übertragung der Zuständigkeit an eine andere Staatsanwaltschaft innerhalb ihres Sprengels - auch die Zuständigkeit des Gerichtes für diese Strafsache begründen kann. Wurde für das neue Ermittlungsverfahren die Bindung der örtlichen Zuständigkeit der Staatsanwaltschaften an jene der Gerichte bereits aufgegeben, dies entsprechend der neuen Verfahrenssystematik, insbesondere die Leitung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft, soll offenbar nunmehr auch die Zuständigkeit der Gerichte für das Hauptverfahren an die Staatsanwaltschaft geknüpft werden, obwohl die Argumentation für eine derartige Regelung wohl nicht sein kann, dass damit einer neuen Verfahrensdynamik gefolgt werden muss. Eine Ausweitung des schon in der Begutachtung zum Strafprozessreformgesetz als nicht unbedenklich aufgezeigten „forum shoppings“ muss jedenfalls abgelehnt werden. § 36 Abs 3 des Strafprozessreformgesetzes sieht vor, dass für das Hauptverfahren das Gericht zuständig ist, in dessen Sprengel die Straftat ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte. Liegt diese Ort im Ausland oder kann er nicht festgestellt werden, so ist der Ort maßgebend, an dem der Erfolg eingetreten ist oder hätte eintreten sollen, fehlt es an einem solchen, der Ort an dem der Beschuldigte seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat oder zuletzt hatte, in Ermangelung eines solchen der Ort, an dem er betreten wurde. Kann auch dadurch eine örtliche Zuständigkeit nicht bestimmt werden, so ist das Gericht zuständig, an dessen Sitz sich die Staatsanwaltschaft befindet, die die Anklage einbringt. Eine Aushöhlung dieser Bestimmung durch die Sonderregelungen der §§ 28 Abs.2, 36 Abs.6 des Entwurfes wird jedenfalls entschieden abgelehnt. Die Abtretung aller gegen einen Richter oder Staatsanwalt geführten Offizialverfahren an einen anderen OLG-Sprengel erscheint weder zweckmäßig noch notwendig, zumal auch das Hauptverfahren (§ 36 Abs 6) in einem fremden OLG-Sprengel durchzuführen wäre. Insbesondere bei Bagatelldelikten (z.B. Fahrlässigkeitsdelikte im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen) führt dies für alle Beteiligten (insbesondere auch Zeugen) zu einem unvertretbar hohen Verfahrens- und Kostenaufwand. Konsequenterweise müssten bei der vom Entwurf vertretenen Ansicht auch Privatanklageverfahren gegen Richter und Staatsanwälte ex lege in einem anderen OLG - Sprengel geführt werden. Zu Z 11 und 11a (§§ 124, 128)In Zusammenhang mit dieser Regelung wird auf die Stellungnahme des Departements für gerichtliche Medizin der medizinischen Universität Wien und auf die Stellungnahme der österreichischen Gesellschaft für gerichtliche Medizin verwiesen. Die in diesen Stellungnahmen zum Ausdruck kommenden Bedenken werden grundsätzlich geteilt. Insbesondere spricht sich die Bundesvertretung Richter und Staatsanwälte aus den von der österreichischen Gesellschaft für gerichtliche Medizin ausführlich dargelegten Gründen ebenfalls gegen die gesetzliche Verpflichtung zur Bestellung einer Universitätseinheit für gerichtliche Medizin aus. Auch bei der Betrauung eines gerichtsmedizinischen Institutes mit der Sachverständigenfunktion muss die freie Wahl der Person des tätig werdenden Sachverständigen dem Gericht bzw. der Anklagebehörde möglich sein. Die vorgeschlagene den Richter einschränkten Reglementierung der zur Beweisfindung heranzuziehenden Mittel stellt einen Dammbruch dar, der in Richtung mittelalterlicher Verfahrensordnungen weist und in einer Reform des 21. Jahrhunderts anachronistisch ist. Die Begründung mit ökonomischen Überlegungen, die vom Rechnungshof angestellt wurden, überzeugt keineswegs. Diese bezieht sich ausschließlich auf die Abrechnungsfrage, die wohl auch anders gelöst werden kann, (und offenbar in der Zwischenzeit jedenfalls an der Medizinuniversität Wien gelöst wurde) als mit einer Einschränkung der richterlichen Sachverständigenauswahl. Im § 128 Abs. 1 sollte die Formulierung dahingehend verklart werden, dass die Leichenbeschau ausschließlich vom beizuziehenden Arzt vorzunehmen ist. Zu Z 18 (§ 221)Die Überstellung des verhafteten Angeklagten binnen 3 Tagen wird eine Mehrbelastung der Justizanstalten mit sich bringen, die durch die gesetzlichen Regelungen für die Videokonferenzen gerade vermieden werden sollten. Andererseits sollte die Überstellung binnen 3 Tagen in die Justizanstalt des Landesgerichtes, vor dem die Hauptverhandlung stattfindet, bereits mit der Einbringung der Anklageschrift verbunden sein und nicht erst mit der Wirksamkeit der Anklageschrift, da die Kontaktaufnahme zwischen Verteidiger und Angeklagten nach Einbringung der Anklageschrift dadurch auch wesentlich einfacher und rascher möglich ist Die Ausdehnung der Mindestvorbereitungszeit auf 14 Tage wird abgelehnt. Die Notwendigkeit einer derart langen Vorbereitungszeit ist nicht erklärbar und widerspricht dem Grundsatz der Prozessökonomie und den ständig erhobenen Forderungen nach Prozessbeschleunigung und Verfahrensverkürzung. Die bestehenden Regelungen haben sich in der Praxis bewährt und sind ausreichend. Da die Ausschreibung der Hauptverhandlung ohnehin nur ohne Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte, das heißt innerhalb eines ausreichenden Zeitraumes zur Vorbereitung im Sinne des Art 6 Abs 3 lit b EMRK vorgenommen werden darf (siehe OGH 17.2.2006, 14 Os 137/05m, Danek in WK-StPO § 221 Rz 11), ist die Anhebung der Frist auf 14 Tage daher völlig willkürlich und führt lediglich zu Verfahrensverzögerungen und Haftverlängerung. Nach § 221 Abs 2 StPO sind zur Hauptverhandlung die Beteiligten sowie deren Vertreter zu laden; Kriminalpolizei und Opfer sowie ein allenfalls bestellter Bewährungshelfer sind vom Termin der Hauptverhandlung zu verständigen. Der Vorsitzende hat den Tag der Hauptverhandlung in der Art zu bestimmen, dass dem Angeklagten und seinem Verteidiger bei sonstiger Nichtigkeit von der Zustellung der Ladung (§§ 61 Abs 3 und 63) eine Frist von wenigstens vierzehn Tagen zur Vorbereitung der Verteidigung bleibt, sofern diese nicht selbst in eine Verkürzung dieser Frist einwilligen. Diese Bestimmung führt zwingend zu Verfahrensverzögerungen, erhöhtem Personalaufwand und Kosten, da nach Erstellung einer Opferliste, alle nach der Definition des § 65 StPO in Frage kommenden Opfer, wobei nach Z 1 lit c. leg.cit. darunter jede Person, die durch eine Straftat Schaden erlitten hat oder sonst in ihren strafrechtlich geschützten Rechtsgütern beeinträchtigt worden sein könnte - diese Person sohin einen solchen Schaden nicht einmal behaupten muss - zu verstehen ist, von der Hauptverhandlung zu verständigen sind. Das bedeutet, dass Opfer, die im Ausland aufhältig sind, gegebenenfalls nach Übersetzung der „Verständigung“ oder erforderlichenfalls im Rechtshilfeweg (Dauer in der Praxis oftmals bis zu einem Jahr!) von der Hauptverhandlung verständigt werden müssen, wobei die Ermittlung Opfer teilweise dem Zufall überlassen bleibt, wenn sie sich nicht selbständig melden, was zu einer unnötigen Verzögerung und Verlängerung der Untersuchungshaft für den Angeklagten führen kann. Als nicht begründet und daher abgelehnt wird die Vorbereitungsfrist von 3 Tagen für Zeugen, Sachverständige und Dolmetscher. Diese Bestimmung, sei sie auch nur grundsätzlich formuliert, ist einer Beschleunigung des Verfahrens geradezu hinderlich. Erfahrungen in der Praxis zeigen, dass sich die Notwendigkeit der Beiziehung von Dolmetschern und die Ladung von Zeugen oft sehr kurzfristig ergibt, sodass eine Festschreibung einer grundsätzlichen Vorbereitungsfrist entbehrlich ist, zumal auch den Erläuterungen zu § 221 Abs.2 des Entwurfes keine weiteren Aufklärungen zur Notwendigkeit dieser Vorbereitungsfrist von 3 Tagen zu entnehmen ist. Zu Z 19 ( § 222)Die Verpflichtung zur rechtzeitigen Stellung von Beweisanträgen die nicht bereits nach der Anklageschrift oder dem über den Einspruch ergangenen Beschluss aufzunehmen sind wird begrüßt. Allerdings sollte das Gesetz eine Konsequenz vorsehen, wenn diesem Gebot ohne erkennbare Notwendigkeit nicht entsprochen wird. Für die Einbringung der Verteidigungsschrift sollte eine Frist vorgesehen werden. Dadurch, dass der Verteidigung keine Frist zur Einbringung der Verteidigungsschrift gesetzt wird, kann dies wieder zu einer Verzögerung des Hauptverhandlungstermins führen, wenn die 3-tägige Frist nicht eingehalten werden kann. Zu Z 21 (§ 226 StPO)Nach § 226 soll das Antragsrecht auf Vertagung der noch nicht begonnenen Hauptverhandlung auch den übrigen Beteiligten zukommen, wenn diese ansonsten einen nicht wieder gut zu machenden Schaden erleiden würden (z.B. Krankheit). Eine Vertagung der Hauptverhandlung wegen Verhinderung des Verteidigers soll immer dann stattfinden, wenn ein anderer Verteidigers nicht mehr bestellt werden kann. Es ist nicht einzusehen, dass obige Umstände zu einer Verzögerung der Hauptverhandlung und dem dadurch bedingten Verstoß gegen § 6 EMRK führen sollen. Zu Z 32 (§238)Es besteht keinerlei Notwendigkeit, dass Beweisanträge, über die eine Entscheidung der Hauptverhandlung vorbehalten wurde, nicht neuerlich gestellt werden müssen, um wirksam zu sein. Dies führt insbesondere in Großverfahren mit einem umfangreichen Vorverfahren zu einer völligen Unübersichtlichkeit und birgt die unnotwendige Gefahr in sich, dass eine Nichtigkeit nach § 281 Abs. 1 Z. 4 entsteht. Tatsächlich könnte es nämlich auch sein, dass allenfalls vorbehaltene Beweisaufnahmen gar nicht mehr notwendig sind oder mit dem Anklageinhalt gar nicht mehr in ursächlichem Zusammenhang stehen. Auch der Entscheidungs- und Begründungaufwand für den Vorsitzenden der Hauptverhandlung wird sinnlos aufgebläht. Zu Z 37 (§ 245)Die grundsätzliche Gestattung eines Sitzes des Angeklagten neben dem Verteidiger ist vor allem in Haftsachen problematisch; abgesehen davon würde eine derartige gesetzliche Bestimmung entsprechende Umbauarbeiten in allen für Verhandlungen in Strafsachen benützen Verhandlungssälen mit den entsprechendem Kostenaufwand erfordern. Eine Formulierung dahingehend, dass dem Angeklagten über dessen Antrag im Einvernehmen mit seinem Verteidiger nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ein Sitz neben dem Verteidiger gestattet werden kann, ist eine diese Vorgangsweise ermöglichende, diese aber nicht grundsätzlich festschreibende und daher nur im Einzelfall zum Tragen kommende Regelung, die die oben beschriebenen Kostenfolgen vermeiden und ein allfälliges Sicherheitsrisiko jedenfalls ausschalten würde. Vorzuziehen wäre allerdings eine entsprechende Regelung überhaupt zu unterlassen, den Einleitungssatz des Absatz 3 entfallen zu lassen und den Sitz des Angeklagten daher der Disposition des Vorsitzenden zu überlassen, der ohnedies auf die Ermöglichung der im Rest des Absatz 3 statuierten Kommunikationsmöglichkeit zwischen Angeklagtem und Verteidiger Bedacht nehmen muss. Zu Z 40 (§ 249 Abs. 3)Im Sinne der Waffengleichheit müsste es auch dem öffentlichen Ankläger gestattet sein, eine Person mit besonderem Fachwissen im Sinne der Regelung des § 249 Abs. 3 bei der Befragung des Sachverständigen beizuziehen. Dadurch würde auch deutlich zum Ausdruck kommen, dass der Sachverständige nicht „der Sachverständige des Staatsanwaltes“ ist, sondern unabhängig und unparteiisch. Zu Z 41 (§ 250 Abs. 3)Durch die vorgeschlagene Fassung dieser Bestimmung soll der Kreis der Personen, die eine „schonende“ Zeugeneinvernahme in der HV beantragen können, nicht unerheblich erweitert werden. Die dahinterstehende Absicht des Gesetzgebers, Gewaltopfern die unmittelbare Konfrontation mit dem Angeklagten zu ersparen, ist grundsätzlich zu begrüßen, jedoch ist darauf hinzuweisen, dass schon bisher diesem legitimen Opferinteresse durch die vorübergehende Entfernung des Angeklagten aus dem Verhandlungssaal Rechnung getragen werden konnte und auch wurde. Abgesehen von den erheblichen zeitlichen Verzögerungen der HV, die zu erwarten sind, wenn die vorgeschlagene Fassung in Geltung treten sollte , stellt der dadurch bewirkte Verlust an Unmittelbarkeit in der HV einen nicht zu unterschätzenden Nachteil für die Rechtspflege dar: Nicht nur würden die Verteidigungsrechte des Angeklagten (weiter) eingeschränkt, die Praxis zeigt auch, dass die Würdigung derart mediatisierter Beweise für Berufs- und Laienrichter deutlich erschwert wird , was in der Regel - dem Zweifelsgrundsatz folgend - zu Freisprüchen führt, die nicht immer sachgerecht sein mögen. Dies kann man bei einer Interessenabwägung mit schutzwürdigen Opferinteressen in dem durch die geltende Rechtslage vorgezeichneten Umfang wohl noch in Kauf nehmen , vor einer Ausweitung sollte man sich aber hüten, um nicht „das Kind mit dem Bade auszuschütten“. Gerade im Jugendbereich sind Prozesse häufig, in denen dutzende Minderjährige, denen die Handys geraubt wurden, aussagen sollen und überbesorgte Eltern auf die gänzliche Unterlassung einer Vernehmung in der HV drängen. Es kann erwartet werden, dass bei Inkrafttreten dieser Bestimmung von dem Antragsrecht auf schonende Einvernahme in einer exzessiven Weise Gebrauch gemacht würde, die keinesfalls mehr sachgerecht wäre! Ein Verfahren mit zahlreichen Raubopfern, wie es geradezu die Regel ist, würde auf diese Weise zu einer mehrtägigen HV aufgebläht werden. Im Übrigen müssten - um das Gesetz vollziehen zu können, sämtliche Verhandlungssäle mit einer Videoanlage ausgestaltet werden, ein erheblicher Sach(mehr)aufwand, der in den EB zum Entwurf gänzlich verschwiegen wird. Es wird daher dringend vorgeschlagen, auf diese Ausweitung zu verzichten, die nicht nur aufwandsintensiv ist, sondern auch wesentliche Grundsätze des Verfahrens weiter aufweicht, ohne dass damit die gewünschten Effekte erzielt werden könnten. Die sich abzeichnende Gefahr, dass die weniger belastende Situation der Opfer mit Freisprüchen und frustrierten Privatbeteiligtenanschlüssen erkauft werden könnte, spricht gegen die Ausweitung. Zu Z 68 (§ 282)Die für den Privatbeteiligten vorgesehene Ausweitung der Nichtigkeitsbeschwerde wird als systemfremd und im Sinne der Forderungen des Art 6 MRK kontraproduktiv abgelehnt. Sie führt, wenn bereits der Staatsanwalt einen Freispruch nicht anficht, zu einem nicht vertretbaren, ja gerade zu sinnlosen weiteren Verfahrensaufwand im Rechtsmittelbereich. Es besteht die konkrete Gefahr, dass vom Privatbeteiligten übermäßige, unnotwendige zusätzliche Kosten verursacht werden und das Strafverfahren sinnlos in die Länge gezogen wird. Auf die daraus entspringende Notwendigkeit zusätzlicher Personalaufwendungen bei den Rechtsmittelgerichten und den dort zugeordneten staatsanwaltschaftlichen Behörden wird ausdrücklich hingewiesen. Dass mit dem Strafprozessreformgesetz die Opferrechte ausgeweitet werden, ist grundsätzlich zu begrüßen. Dass damit aber die Rechtssicherheit für den Angeklagten beeinträchtigt wird und in vorauseilendem Gehorsam zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte überflüssige Bestimmungen geschaffen werden, ist strikt abzulehnen. Die Bestimmung des neuen § 282 Abs. 2 StPO ist eine solche einerseits überflüssige und andererseits gerade im Hinblick auf Art 6 MRK problematische Norm. Demgemäß hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Jeder Angeklagte hat mindestens (englischer Text) insbesondere (französischer Text) die folgenden Rechte: a) in möglichst kurzer Frist in einer für ihn verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über die Art und den Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigung in Kenntnis gesetzt zu werden; ... d) Fragen an die Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung der Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen wie die der Belastungszeugen zu erwirken; Dabei ist es für die Durchsetzung der Opferrechte dem Verletzten unbenommen, vor, während oder nach dem Strafverfahren eine Klage bei einem für seine Ansprüche grundsätzlich wohl primär zuständigen Zivilgericht einzubringen. Nichts anderes meint Art. 6 MRK wohl mit der Formulierung „... Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat.“ Die Ansicht des Bundesministeriums für Justiz, dass nur durch die Behandlung der privatrechtlichen Ansprüche des Geschädigten als Prozessgegenstand ein Schutz im Sinne des Art. 6 MRK gegeben sein könne, ist daher verfehlt. Vielmehr widerspricht es aufs Gröbste dem Art. 6 MRK, dass der freigesprochene Angeklagte, - selbst im Fall, dass die Staatsanwaltschaft gar nicht mehr an seiner Verfolgung interessiert ist und daher selbst kein Rechtsmittel gegen das freisprechende Urteil erhebt - nach wie vor einem Zustand unerträglicher Rechtsunsicherheit ausgesetzt bleibt, dies nur, weil über zivilrechtliche Ansprüche nicht entschieden wurde. Schließlich sollen Beweisanträge, die sich nicht auf die Schuldfrage, ja sogar solche, die sich lediglich auf die Straffrage beziehen, tunlichst vermieden werden, da diese unnötigerweise zu Verfahrensverzögerungen führen und einer Straffung des Verfahrens im Wege stehen. Vielmehr muss dies aber für solche Anträge gelten, die sich nur auf privatrechtliche Ansprüche beziehen, die ja ohnehin - wie erwähnt - von einem Zivilgericht abgehandelt werden können. Was verfahrenstechnisch nach einer allfälligen Aufhebung des freisprechenden Urteils aufgrund einer Nichtigkeitsbeschwerde des Privatbeteiligten nach § 281 Abs. 1 Z 4 StPO geschehen soll, darüber gibt der Entwurf keine Auskunft. Was etwa, wenn kein Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft vorliegt? Sollte im zweiten Rechtsgang nach einer Aufhebung des Urteils durch den Obersten Gerichtshof das gesamte Verfahren - auch gegen den erklärten Willen der Staatsanwaltschaft - neu durchgeführt werden, würde das dem wohl noch in Geltung stehenden Anklagegrundsatz widersprechen. Sollte aber im zweiten Rechtsgang nur mehr über die privatrechtlichen Ansprüche entschieden werden, sei nur auf § 366 Abs. 1 StPO verwiesen, der dem erkennenden Gericht in diesem Fall ja gar keine andere Möglichkeit lässt, als den Privatbeteiligten wieder auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Wie dieses Dilemma zu lösen ist, darüber schweigt der Entwurf freilich. Dass, wie das Bundesministerium für Justiz verrät, durch die vorgeschlagenen Änderungen der StPO keine Kosten im Personal- und Sachaufwand entstehen würden, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar. Im Gegenteil ist durch die Änderung im Rechtsmittelverfahren etwa in Wirtschaftsstrafverfahren geradezu eine Flut von Rechtsmitteln der Privatbeteiligten zu erwarten, die naturgemäß zu einer Mehrbelastung sowohl der Erst- als auch der Rechtsmittelgerichte führen wird. Bei den zu erwartenden Kürzungen im Personalbereich ist dies nicht zu tolerieren. Die Standesvertretung spricht sich daher für eine Beibehaltung des bisherigen § 282 Abs. 2 StPO und entschieden gegen eine Befugnis des Privatbeteiligten zur Erhebung der Nichtigkeitsbeschwerde aus. Zu Z 87 b (§ 301 Abs. 3)Die Beschränkung auf nur mehr zwei Ersatzgeschworene wird strikt abgelehnt. Bei einer oftmals notwendigen Vertagung der Hauptverhandlung, insbesondere auch in der Urlaubszeit ist es schon mit bis 4 Ersatzgeschworenen nach der derzeitigen Rechtslage oft kaum möglich, innerhalb der Zweimonatsfrist einen Termin für die Fortsetzung der Hauptverhandlung zustande zu bringen. Es ist auch auf Terminwünsche der Verteidiger, insbesondere auch von Sachverständigen und Zeugen einzugehen. Der Vorsitzende kann selbst am besten entscheiden, wie viele Ersatzgeschworene er zur Durchführung der Verhandlung braucht, deshalb sollte hier keine durch nichts begründbare Einschränkung erfolgen. Zu Z 148 d (§ 429 Abs. 2 Z. 3)Die Beiziehung von ein oder zwei Sachverständigen zu jeder Vernehmung des Betroffenen ist in der Praxis aufgrund der hohen Belastung der zur Verfügung stehenden Sachverständigen nicht umsetzbar. Sie wird daher abgelehnt. Zu Z 169 (§ 455)Eine einwöchige Vorbereitungsfrist für die Hauptverhandlung ist überschießend und nicht notwendig. Auf die Darstellung zu Z. 18 wird verwiesen. Zu Z 176 (§ 465 Abs. 3)Auf die ablehnenden Äußerungen zu Z 68 oben darf verwiesen werden. Die richterliche Standesvertretung spricht sich gegen die für den Privatbeteiligten unter den im § 282 Abs. 2 StPO (neu) normierten Voraussetzungen vorgesehene Berufung wegen Nichtigkeit aus. Es besteht aus strafrechtlicher Sicht gesehen keine Erforderlichkeit, einen seitens der Staatsanwaltschaft nicht mit Berufung bekämpften Freispruch durch einen Privatbeteiligten anfechten zu lassen, hängen doch die zivilrechtlichen Ansprüche eines Privatbeteiligten letztlich nicht von der Feststellung einer strafrechtlich relevanten Schuld ab; in diesem Sinn bezieht sich die vorgeschlagene Fassung der Bestimmung des § 282 Abs. 2 StPO (neu) nicht auf die „Schuldkomponente“, sondern ausdrücklich lediglich auf die - auf dem Zivilrechtsweg mögliche - Geltendmachung der privatrechtlichen Ansprüche. Zu Z 182, 185, 185 (§§ 471, 474, 475)Es sollte dem Berufungsgericht unbenommen bleiben, auch den anwaltlich vertretenen Angeklagten vom Termin des Gerichtstags nicht nur zu verständigen, sondern auch zu laden. Eine Ladung des Angeklagten ist nämlich in Einzelfällen zur Aufklärung dessen Person betreffender, oftmals dem Verteidiger selbst nicht bekannter Umstände, wie z.B. Einkommen, Sorgepflichten, Verbindlichkeiten etc. erforderlich. Erwägenswert wäre es, darin auch die Bestimmung des § 288 Abs. 2 Ziffer 3 zweiter Satz StPO (neu) aufzunehmen. Das Berufungsgericht sollte die Möglichkeit der Zurückverweisung an das Erstgericht nicht nur im Rahmen der Bestimmung des § 470 Ziffer 3 StPO, sondern auch anlässlich der Durchführung des Gerichtstags zur öffentlichen Verhandlung haben, zumal dies auch in Anwendung der im § 471 StPO neue Fassung aufgenommenen Bestimmung des § 289 StPO in den dort angeführten Fällen möglich ist. Auf die von Verteidigerseite wiederholt vorgebrachte, nachvollziehbare Kritik, dass einem Angeklagten im Falle einer umfangreicheren Beweiswiederholung durch das Berufungsgericht und einer von diesem gefällten Entscheidung zur Sache sozusagen eine Instanz „abgeschnitten“ wird, darf verwiesen werden. Zu Z 184 (§ 473)Dass im Falle der Vernehmung neuer Zeugen oder Sachverständigen zwingend auch alle bisher vernommenen Zeugen oder Sachverständigen nochmals abzuhören sind, ist, auch wenn es dieselben Tatsachen betrifft, nicht einsichtig. Es wird vorgeschlagen, dass - abgesehen von dem Fall, dass das Berufungsgericht Bedenken gegen die Richtigkeit der Aussagen bzw. Gutachten der bisher vernommenen Zeugen und Sachverständigen hegt - die Beteiligten zu erklären haben, welche bestimmte Umstände vorliegen, wonach die bisher abgehörten Zeugen und Sachverständigen von ihren bisherigen Aussagen und Gutachten abweichen werden. Zu Artikel II (Änderungen des StGB) Zu Z 1 (§ 42) Der Entfall des § 42 StGB ist gesetzestechnisch aufgrund der Bestimmungen des § 191 StPRG konsequent. Es ist allerdings nicht verständlich, warum ein Freispruch bzw. eine Einstellung des Verfahrens aus den Gründen des § 42 StGB dem Gericht nach Anklageerhebung dadurch verwehrt werden sollte. § 191 StPRG sollte daher auch für das Gericht anwendbar sein. Es handelt sich um ein für Bagatellfälle wichtiges Korrektiv, das dem Gericht nicht genommen werden sollte. Zu Z 2 (§ 58)Es ist vollkommen unverständlich, warum die Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung, die ja noch keine Ausübung von Zwang im Sinne der neugefassten Bestimmung des § 58 Abs. 3 Z.2 darstellt, die Verfolgungsverjährung nicht unterbrechen sollte. Eine diesbezügliche Klarstellung ist dringend erforderlich, weil in vielen Fällen eine Ausschreibung zur Verhaftung, die zweifellos eine Zwangsausübung darstellen würde, gesetzgemäß nicht möglich wäre. Dass gerade Opfern von Straftaten ein auf diese Weise erzieltes Erlöschen der Strafbarkeit extrem unbillig erscheinen muss, bedarf keiner näheren Erörterung. Der bisherigen Gesetzeslage am nächsten würde wohl eine Regelung kommen, die die erste Verfolgungshandlung der Staatsanwaltschaft als hemmend erklärt. Zu Artikel IIIZu Z 6 (§ 7 JGG)Die Ausdehnung der Bestimmungen über die Diversion auch auf das Vergehen der fahrlässigen Tötung wird begrüßt. Die Einschränkung auf den Tod eines Angehörigen ist jedoch zu hinterfragen und wäre entbehrlich. Es gibt durchaus eine Vielzahl von Fällen, wo auch der Tod eines Nichtangehörigen eine gleichbedeutende psychische Belastung verwirklicht. ( z.B. der beste Freund oder die Freundin). Die übrigen Kriterien des § 7 JGG geben ausreichend Gewähr dafür, dass krasse Fälle einer fahrlässigen Tötung nach wie vor mit einer Verurteilung sanktioniert werden. Zu Z 6 (§ 8 JGG)Es wäre wünschenswert, im Absatz 3 klarzustellen, dass diese Bestimmungen für Jugendstraftaten gelten und nicht etwa nur anwendbar sind, wenn der Beschuldigte im Entscheidungszeitpunkt noch jugendlich ist. Zu Z 20 (§ 45 JGG)Es ist nicht einzusehen, warum die Möglichkeit eines Absehens vom Pauschalkostenbeitrag nach § 388 Abs 2 und 3 StPO nur bei der Diversionsform des Tatausgleichs gelten soll und nicht bei allen Diversionsformen. |