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Geschrieben von Martin Ulrich
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Die Staatsanwaltschaft zur Korruptionsbekämpfung – eine Chance zur Lösung der Weisungsfrage!
Seitens des BMJ erging zuletzt ein medial viel beachteter Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem u.a. eine durch Verfassungsbestimmung weisungsfrei gestellte und für taxativ angeführte (Korruptions-)Straftatbestände zuständige Staatsanwaltschaft zur Korruptionsbekämpfung (StAK) errichtet werden soll. Dieses Gesetzesvorhaben ist grundsätzlich zu begrüßen, da in diesem die standespolitisch lange Zeit geforderte Beseitigung der Möglichkeit sachfremder Einflussnahme auf die Tätigkeit der Staatsanwaltschaften – zumindest teilweise – Berücksichtigung findet. Dieses Gesetzesvorhaben, welches verschiedene von Österreich unterzeichnete internationale Übereinkommen, welche unabhängige Korruptionsbekämpfungseinrichtungen fordern, umsetzt, hat zur Folge, dass nun endlich auch internationale/europäische Standards in das Dienstrecht der österreichischen StaatsanwältInnen einziehen. In diesem Zusammenhang ist es jedoch unerlässlich, auch die längst überfällige Verankerung der Staatsanwaltschaften in der Bundes-Verfassung als neben die Gerichte tretende und somit Teil der dritten Staatsgewalt bildende Justizbehörden umzusetzen. Ein Unterbleiben der bundes-verfassungsrechtlichen Anerkennung von Bestand und Funktion der Staatsanwaltschaften erschiene nicht nur unter Berücksichtung ihrer richtergleichwertigen Tätigkeiten und dem nun in Teilbereichen hinzutretenden verfassungsrechtlich normierten Schutz vor unsachlicher Beeinflussung geradezu unerträglich, sondern darüber hinaus auch unverständlich, zumal diesbezüglich im Rahmen des „Österreich-Konvents“ unter den politischen Entscheidungsträgern Übereinstimmung bestand. Der Entwurf birgt jedoch auch Gefahren. So sollen unabhängige StAK-StaatsanwältInnen, neben „allgemeinen“ StaatsanwältInnen, welchen dieses Maß an „Ermittlungsfreiheit“ nicht zukommt, strafrechtlich relevante Sachverhalte beurteilen. Strafbares Verhalten hat jedoch kein „Mascherl“ und die Gefahr von persönlich motivierten Interventionen ist in allen Fällen in gleicher Weise gegeben! Zusammenfassend wird durch diesen Entwurf zutreffend das Erfordernis nach frei von sachfremder (auch parteipolitischer) Einflussnahme agierenden Staatsanwaltschaften erkannt. Ein „Aufschnüren“ dieser Gesetzesinitiative wäre in diesem Zusammenhang kontraproduktiv, da die geforderte objektive Tätigkeit der Staatsanwaltschaften auch durch verfassungsrechtlich garantierte Unabhängigkeit abgesichert werden muss. Dieses Erfordernis darf aber nicht auf den relativ engen Bereich der Korruptionsbekämpfung beschränkt bleiben und muss alle Staatsanwaltschaften gleichermaßen betreffen. Eine Teilung in „wichtige“ (Unabhängigkeit erfordernde) und „weniger wichtige“ strafrechtlich relevante Sachverhalte ist sachlich nicht argumentierbar und könnte überdies zu einer Zwei-Klassen-Gesellschaft von StaatsanwältInnen führen, zu welcher es in keinem Fall kommen darf! (MARTIN ULRICH ist Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft Eisenstadt Vorsitzendenstellvertreter der Bundesvertretung Richter und Staatsanwälte in der GÖD Vorstandsmitglied der Vereinigung Österreichischer Staatsanwältinnen und Staatsanwälte) |