|
Stellungnahme der Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter zu den Änderungen des Grundrechtsbeschwerdegesetzes
Die Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter hat zu Art XII (Änderungen des Grundrechtbeschwerdegesetzes) des Entwurfs eines Bundesgesetzes, mit dem das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz, das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit mit den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, das Mediengesetz, das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, das Militärstrafgesetz, das Pornographiegesetz, das Strafregistergesetz, das Tilgungsgesetz, das Bundesgesetz über die Amtshilfe der Sozialversicherungsträger für die Sicherheitsbehörden, das Sozialbetrugsgesetz, das Staatsanwaltsgesetz, das Grundrechtsbeschwerdegesetz, das OGH-Gesetz und das Geschworenen- und Schöffengesetz geändert werden (Strafprozessreformbegleitgesetz II) BMJ-L590.005/0001-II 3/2007; folgende Stellungnahme abgegeben:
Stellungnahme zum Artikel XII (Änderungen des Grundrechtsbeschwerdegesetzes) Die zum Grundrechtsbeschwerdegesetz vorgeschlagenen Änderungen sind zwar in das Strafprozessreformbegleitgesetz II eingebettet, dessen Gegenstand die Anpassung verschiedener gesetzlicher Vorschriften an die Neugestaltung des Ermittlungsverfahrens ist. Dennoch vermeint die Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter, dass diese Gelegenheit nicht ausgelassen werden sollte, den Grundrechtsschutz durch den Obersten Gerichtshof insgesamt in jene Richtung auszubauen, die der Oberste Gerichtshof in seiner jüngsten Judikatur bereits anklingen ließ. (vgl. 13 Os 135/06m). Der zur Begutachtung versendete Entwurf bedeutet zwar einen deutlichen Fortschritt, sollte aber nicht in der im Entwurf vorgeschlagenen Weise begrenzt bleiben. So bleibt gerade das Problem, dass eine anzustrebende höchstgerichtliche Judikatur zum Grundrecht der Meinungsfreiheit, deren Fehlen in der Vergangenheit immer wieder beklagt wurde, weiterhin nicht eröffnet wird. Der Gesetzgeber muss sich auch im klaren sein, dass durch die zu begrüßende Erweiterung des Katalogs der im § 1 Abs.1 des Gesetzes angeführten Grundrechte zwar einerseits der Grundrechtsschutz durch das Höchstgericht erweitert wird, andererseits aber damit gleichzeitig Grenzen für eine Ausdehnung gezogen werden, die wohl nicht in der Intention dieses Gesetzes liegen. Die rechtspolitischen Erwägungen, weshalb für andere Grundrechte der erweiterte Rechtsschutz nicht eingeräumt werden soll, werden nicht offen gelegt. Dies ist umso bedauerlicher, als das Höchstgericht, wie den jüngsten Entwicklungen seiner Judikatur aber auch den Diskussionsbeiträgen seiner Mitglieder in diversen Veranstaltungen und Publikationen entnehmbar, sicher berufen und bestens geeignet wäre, sich einer erweiterten Kompetenz in diesem Bereich zu stellen. Wie auch die internationale Erfahrung eindeutig zeigt, ist der Schutz von Grundrechten am besten in jenem Bereich der Judikative aufgehoben, der das Zusammenspiel von Sachmaterie und Grundrechten durch die ständige intensive Auseinandersetzung mit den Problemstellungen von Theorie und Praxis dieses Fachgebietes auch in Grenzbereichen am besten ausloten kann. Nicht unerwähnt soll freilich bleiben, dass die zu begrüßenden und nach Ansicht der Vereinigung notwendigen Verbesserungen zu ihrer wirkungsvollen Umsetzung auch des dafür notwendigen Personalstandes bedürfen.
|