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In der Vorstandssitzung vom 12.3.2008 wurden die in der Sektionsversammlung vom 18.10.2008 einstimmig beschlossenen neuen Statuten der Sektion Kärnten genehmigt.
Statuten 2007der Sektion Kärnten der Vereinigung der Österreichischen Richterinnen und Richter
§ 1 - Die Sektion und ihre Organe
Die Organe der Sektion sind: 1. die Sektionsversammlung 2. die Sektionsleitung (Sektionsobmann und zwei Stellvertreter) 3. zwei Rechnungsprüfer § 2 - Ordentliche Sektionsversammlung Absatz 1 Die Sektionsversammlung als Oberstes Organ der Sektion beschließt über alle die Sektion betreffenden Angelegenheiten; sie bestellt die Sektionsleitung, die beiden Rechnungsprüfer sowie die Delegierten zur Hauptversammlung der Vereinigung der Österreichischen Richterinnen und Richter und erteilt dem Sektionsobmann die Entlastung. An der Sektionsversammlung dürfen grundsätzlich nur Mitglieder der Sektion teilnehmen. Absatz 2 Die ordentliche Sektionsversammlung hat mindestens einmal im Jahr, tunlichst im Oktober, stattzufinden. Zwischen der Einladung und dem Termin sollen mindestens drei Wochen liegen. Absatz 3 Auf die Tagesordnung der ordentlichen Sektionsversammlung ist jeder Punkt zu setzen, den die Sektionsleitung beschließt oder dessen Aufnahme von einem Mitglied der Sektion spätestens zum 10. September eines jeden Jahres schriftlich verlangt wird. Absatz 4 Den Vorsitz in der ordentlichen Sektionsversammlung führt der Sektionsobmann, im Fall seiner Verhinderung seine Stellvertreter. Absatz 5 Der Sektionsversammlung ist ein vom Vorsitzenden zu bestellender Schriftführer beizuziehen. Absatz 6 Die Sektionsversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit durch Handaufheben. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Das Abstimmungsergebnis ist vom Schriftführer zu beurkunden. Absatz 7 Erweist es sich in wichtigen Fällen als zweckmäßig, kann die Sektionsleitung die namentliche Abstimmung beschließen. Eine schriftliche und geheime Abstimmung hat bei Wahlen (§ 4) oder über Verlangen eines Drittels der in dieser Sektionsversammlung stimmberechtigten Mitglieder stattzufinden. Absatz 8 Ein bevollmächtigtes Mitglied darf höchstens drei weitere Mitglieder vertreten. Die Vollmacht ist schriftlich nachzuweisen und vom Schriftführer in einem Verzeichnis zu beurkunden. § 3 - Außerordentliche Sektionsversammlung Absatz 1 Eine außerordentliche Sektionsversammlung ist von der Sektionsleitung binnen 3 Wochen einzuberufen, wenn dies mindestens zwanzig Mitglieder unter Angabe eines bestimmten Tagesordnungspunktes schriftlich verlangen. Absatz 2 Die Bestimmungen über die Abhaltung der ordentlichen Sektionsversammlung gelten sinngemäß auch für die außerordentliche Sektionsversammlung. § 4 - Wahlen Der Sektionsobmann und die beiden Stellvertreter (Sektionsleitung) werden von der Sektionsversammlung in geheimer Wahl bestellt. Eine geheime Wahl der Rechnungsprüfer findet nur über Verlangen eines Drittels der in dieser Sektionsversammlung stimmberechtigten Mitglieder statt. § 5 - Aktives und passives Wahlrecht, Unvereinbarkeit Absatz 1 Das aktive Wahlrecht kommt allen Sektionsmitgliedern in gleicher Weise zu. Absatz 2 Passiv wahlberechtigt sind alle nach § 6 vorgeschlagenen Sektionsmitglieder mit folgenden Ausnahmen: a) Nicht zu einem Mitglied der Sektionsleitung gewählt werden können der Präsident und der Vizepräsident des Gerichtshofes. b) Eine Wiederwahl des Sektionsobmannes nach drei vollen Funktionsperioden ist ausgeschlossen. Absatz 3 Wird jemand zu einem Mitglied der Sektionsleitung gewählt, der ein Amt oder eine Tätigkeit ausübt, die mit der Funktion in der Sektionsleitung unvereinbar sein könnte, ist über Verlangen eines Sektionsmitgliedes von der Sektionsversammlung über das Bestehen der Unvereinbarkeit Beschluss zu fassen. Die Abstimmung leitet der von ihr nicht betroffene Obmann oder Stellvertreter. Stellt die Sektionsversammlung mehrheitlich eine Unvereinbarkeit nach Anhörung des Gewählten fest, ist die Wahl ungültig und zu wiederholen. Absatz 4 Absatz 3 gilt sinngemäß, wenn ein Mitglied der Sektionsleitung in ein Amt berufen wird oder eine Tätigkeit ausübt, welche mit der Funktion in der Sektionsleitung unvereinbar sein könnte. Die Beschlussfassung erfolgt in diesem Fall in der nächstfolgenden Sektionsversammlung. Absatz 5 Mit der Ernennung zum Präsidenten oder Vizepräsidenten des Gerichtshofes oder der Beschlussfassung über die Unvereinbarkeit erlischt das Amt in der Sektionsleitung. Die Nachwahl ist in der nächstfolgenden Sektionsversammlung durchzuführen, hat sich auf die frei gewordene Funktion der Sektionsleitung zu beschränken und gilt für den Rest der Funktionsperiode. §§ 6 bis 10 - Wahlordnung § 6 Absatz 1 a) Jedes Sektionsmitglied ist berechtigt, einen schriftlichen Wahlvorschlag zu erstatten, der bis spätestens vier Wochen vor dem Wahltermin bei der Sektionsleitung eingelangt sein muss. b) Verspätete Wahlvorschläge finden keine Berücksichtigung, es sei denn, die Sektionsversammlung beschließt die Zulassung mit dem Quorum von einem Drittel der in dieser Sektionsversammlung stimmberechtigten Mitglieder. c) Bei der Erstattung der Wahlvorschläge sollen die Sektionsmitglieder nach Möglichkeit auf eine ausgewogene Repräsentation der Bezirksgerichte einerseits und des Gerichtshofes andererseits hinwirken. Absatz 2 Vor Beginn der Wahl sind die schriftlichen Wahlvorschläge zu verlesen und die von der Sektionsleitung vorzubereitenden Stimmzettel samt Kuverts an die anwesenden Wahlberechtigten unter Berücksichtigung der von ihnen weiters vertretenen Mitglieder auszugeben. Absatz 3 Für die Wahl sind ausschließlich die in der Anlage I und II ersichtlichen Stimmzettel zu verwenden. Weitere Vordrucke an Stimmzetteln sind unzulässig; andere als die von der Sektionsleitung ausgegebenen Stimmzettel sind ungültig. § 7 Absatz 1 Die Wahl leitet der von der Sektionsversammlung bestellte Wahlleiter. Absatz 2 Das Wahlrecht ist durch Übergabe des unter Umschlag gehaltenen Stimmzettels an den Wahlleiter auszuüben. Absatz 3 Ein Machthaber hat für jedes von ihm vertretene Mitglied einen gesondert unter Umschlag gehaltenen Stimmzettel zu überreichen. Unter einem ist dem Wahlleiter die Vollmacht auszuhändigen. Absatz 4 Der Wahlleiter hat der Sektionsversammlung nach jedem Wahlgang das Ergebnis mitzuteilen. Absatz 5 Nimmt die gewählte Person die Wahl nicht an, ist der Wahlvorgang zu wiederholen. Absatz 6 Über jeden Wahlvorgang ist eine Niederschrift aufzunehmen, die alles Wesentliche zu enthalten hat, vom Wahlleiter zu unterschreiben und mit den abgegebenen Stimmzetteln sowie den allfälligen Vollmachten in der Sektion drei Jahre lang aufzubewahren ist. Jedes Mitglied kann in diese Aufzeichnungen Einsicht nehmen. § 8 Die Sektionsleitung wird von der Sektionsversammlung auf drei Jahre gewählt. Ihre Funktion endet jeweils ein Jahr vor dem Ende der Amtsperiode des Vorstandes der Vereinigung der Österreichischen Richterinnen und Richter. § 9 Absatz 1 Die Wahl des Sektionsobmannes und der beiden Stellvertreter findet in zwei gesonderten Wahlvorgängen statt. Zuerst ist die Wahl des Sektionsobmannes durchzuführen. Absatz 2 Zum Sektionsobmann ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Absatz 3 Kommt eine Mehrheit nicht zustande, ist zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl durchzuführen. Bei Stimmengleichheit entscheidet letztlich das Los. § 10 Absatz 1 Die Stellvertreter des Sektionsobmannes werden in einem gemeinsamen Wahlgang bestellt. Zum ersten Stellvertreter ist gewählt, auf wen die höchste Anzahl von Stimmen entfällt. Zum zweiten Stellvertreter ist gewählt, auf wen die zweithöchste Anzahl von Stimmen entfällt. Scheint auf einem Stimmzettel zweimal derselbe Name auf, gilt dies als eine Stimme. Absatz 2 Beschränkt sich die Wahl auf die Bestellung bloß eines Stellvertreters, gilt derjenige als gewählt, auf den die höchste Anzahl von Stimmen entfällt. Absatz 3 Scheidet ein Mitglied der Sektionsleitung während der Zeit zwischen zwei Sektionsversammlungen aus seiner Funktion aus (§ 11 Absatz 2), können die verbleibenden Mitglieder der Sektionsleitung gemeinsam ein drittes Mitglied der Sektionsleitung kooptieren, wenn die ordnungsgemäße Vertretung der Sektion oder die Sicherstellung der Erfüllung der Aufgaben der Sektionsleitung dies erfordert. In der nächstfolgenden Sektionsversammlung ist für die Nachbesetzung der Sektionsleitung eine Neuwahl für den Rest der Funktionsperiode durchzuführen. Diese Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die Rechnungsprüfer. § 11 - Geschäftsführung Absatz 1 Die Geschäfte der Sektion werden von der Sektionsleitung geführt. Sollte die Bestellung der Delegierten zur Hauptversammlung der Vereinigung der Österreichischen Richterinnen und Richter durch die Sektionsversammlung unterblieben sein, ist die Sektionsleitung dazu berechtigt. Absatz 2 Nach außen wird die Sektion vom Sektionsobmann vertreten. Scheidet der Obmann während der Zeit zwischen zwei Sektionsversammlungen aus seiner Funktion aus, so rückt der erste Stellvertreter nach. Der zweite Stellvertreter wird erster Stellvertreter. Scheidet der erste Stellvertreter während der Zeit zwischen zwei Sektionsversammlungen aus, so rückt der zweite Stellvertreter in seine Funktion auf. Absatz 3 Der Sektionsobmann verwaltet die Kasse und ist der Sektionsversammlung verantwortlich. Er hat in jeder Sektionsversammlung schriftlich Rechnung zu legen. Die Abrechnung ist den beiden Rechnungsprüfern spätestens drei Wochen vor Abhaltung der Sektionsversammlung mit allen Unterlagen zu übergeben. In Zweifelsfällen hat der Sektionsobmann den Rechnungsprüfern Aufklärung zu erteilen. Absatz 4 Im Fall des Ausscheidens des Sektionsobmannes während der Funktionsperiode ist die schriftliche Abrechnung vom ersten Stellvertreter nach den im Absatz 3 festgelegten Grundsätzen vorzunehmen. Absatz 5 Die Rechnungsprüfer haben die Abrechnung genau zu prüfen, der Sektionsversammlung über das Ergebnis dieser Prüfung zu berichten und den Antrag auf Entlastung (Nichtentlastung) zu stellen. Wird die Entlastung verweigert, hat die Sektionsversammlung Beschluss über die weitere Vorgangsweise zu fassen. Den Vorsitz führt in diesem Falle der von der Rechnungslegung nicht betroffene Stellvertreter. Absatz 6 Der Obmann und die beiden Stellvertreter sind jeweils einzeln bankzeichungsberechtigt. § 12 - Informationspflicht Die Sektionsleitung trifft gegenüber den Mitgliedern eine umfassende Informationspflicht. Die Mitglieder sind zumindest vierteljährlich auf geeignete Weise über relevante Vorgänge in der Gesamtvereinigung und der Sektion, insbesondere im Zusammenhang mit Wahlen sowie dienst- und besoldungsrechtlichen Fragen und Vorhaben, zu unterrichten. § 13 - Ethische Grundsätze Die Mitglieder der Sektion Kärnten bekennen sich zu den ethischen Grundsätzen der Vereinigung der Österreichischen Richterinnen und Richter als Basis für ihr berufliches und außerberufliches Verhalten. Die Mitglieder der Sektion Kärnten unterstützen und verteidigen die in der „European Charter on the Statute for Judges“ festgehaltenen Grundsätze zur verfassungs- und gesetzmäßigen Wahrung der Kompetenz, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Richterschaft als dritte Staatsgewalt in Österreich. § 14 - Schlussbestimmungen Insoweit im Vorstehenden keine abweichenden oder ergänzenden Regelungen getroffen wurden, sind die Satzungen der Vereinigung der Österreichischen Richterinnen und Richter in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Personenbezogene Begriffe sind geschlechtsneutral verwendet und umfassen Frauen und Männer in gleicher Weise. |