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Unterbringungs- und Heimaufenthaltsnovelle 2010 PDF Drucken E-Mail
Die Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter und die Bundesvertretung Richter und Staatsanwälte in der GÖD haben zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Heimaufenthaltsgesetz, das Unterbringungsgesetz und das Strafvollzugsgesetz geändert werden (Unterbringungs- und Heimaufenthaltsnovelle 2010 – Ub-Heim Auf-Nov 2010) - BMJ-B4.907/0013-I 1/2009 folgende Stellungnahme abgegeben:

Allgemeine Erwägungen:

Allgemein werden die im Entwurf vorgesehenen Novellierungen des Unterbringungsgesetzes und des Heimaufenthaltsgesetzes ausdrücklich begrüßt, wobei einige Änderungen (z.B. § 13 Abs 2, § 15 Abs 2 und 3 und § 19a und § 19b HeimAufG) schon nach der herrschenden Rechtssprechung rechtlich möglich waren und die Novellierung dazu genützt wurde, eine explizite Regelung im Gesetz zu schaffen andere Änderungsvorschläge Erweiterungen darstellen, die dem Geist der beiden Gesetze entsprechend den Grundrechtsschutz folgerichtig ausbauen (z.B. § 34a und § 38a UbG).

Die Materien beider Gesetze sind Kernaufgaben des Rechtsstaates und damit besonders wichtige Aufgaben für Richterinnen und Richter, sorgen sie doch dafür, dass Eingriffe in grundrechtlich geschützte Bereiche besonders schutzbedürftiger Personen auf das notwendige Minimum reduziert bleiben. Daher sollten diese Bereiche auch der Gesellschaft wichtig sein, wozu auch die Bereitschaft zu adäquater Finanzierung gehört. Es ist daher nicht sinnvoll, wenn die Erläuterungen den finanziellen Mehraufwand als vernachlässigbar darstellen. Ein personeller Mehraufwand bei Gericht, und zwar sowohl im Richter- als auch im Beamten- und Vertragsbedienstetenbereich wird sich nicht nur - wie angeführt - aus der Erweiterung des Prüfungsfeldes durch § 34a UbG sondern selbstverständlich auch durch die übrigen Erweiterungen der rechtlichen Möglichkeiten, so insbesondere der nachträglichen Feststellung der Zulässigkeit von Maßnahmen ergeben. Da, wie allgemein bekannt sein dürfte, zur Zeit weit über 100 Richterplanstellen fehlen, stellt jede auch geringe Erweiterung der Aufgaben ein ernstzunehmendes Problem dar. Auch die mit der Vertretung der Betroffenen befassten Einrichtungen jeder Art leiden an finanziellen Engpässen, stoßen an die Grenzen ihrer Kapazitäten und werden zusätzliche Aufgaben wohl nur möglich sein, wenn zusätzliche finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt werden. Entsteht tatsächlich eine weitere Verknappung personeller Ressourcen im Bereich dieser Einrichtungen, wird dies notwendig auch die gerichtliche Arbeit erschweren, vergleichbar der leidvollen langjähriger Erfahrung im Sachwalterbereich. Zusammenfassend ersuchen die Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter und die Bundesvertretung Richter und Staatsanwälte in der GÖD einmal mehr, die gesetzlich sinnvollen und zu begrüßenden Verbesserungen des Rechtsschutzes nicht bloß als plakative Gesetzesaufträge Gestalt werden zu lassen, sondern auch durch finanzielle Ausstattungen für deren effektive Umsetzung Sorge zu tragen.

Zu den einzelnen Bestimmungen:

Zur Änderung des Unterbringungsgesetzes

1. Die Einführung des § 3 Abs 2 scheint tatsächlich ein wichtiger Schritt zur Eindämmung des – auch aus richterlicher Sicht negativen – Phänomens der sogenannten „Drehtürpsychiatrie“ zu sein, gibt sie doch dem Kranken die Chance, noch unter Unterbringungsbedingungen eine psychische Stabilisierung zu erreichen, die einen allzu raschen Rückfall in einen hoch-psychotischen (und damit wieder akut gefährlichen) Zustand verhindert.

Bedauerlich ist freilich, dass diese Erweiterung der Unterbringungsvoraussetzungen zu einem guten Teil eine Reaktion auf massive Defizite im extramuralen Bereich sein dürfte, der ein „Auffangen“ des Kranken nach seiner Entlassung aus der Unterbringung nicht zu garantieren vermag. Die vorgesehene Erweiterung der Voraussetzungen einer Unterbringung vermag zwar zu einer Stabilisierung der Kranken beizutragen; die fehlende Betreuung außerhalb des Krankenhauses wird sie hingegen nie ersetzen können. Gerade bei der Gruppe der chronisch psychisch Kranken mit häufigen Rückfällen erscheinen die Betreuungsstrukturen außerhalb der psychiatrischen Abteilungen (weiterhin) unzureichend: Sozialpsychiatrische Einrichtungen und Mechanismen, die Unterbringungen überhaupt verhindern sollten, sind entweder gar nicht vorhanden oder scheinen darin – mangels ausreichender finanzieller und/oder fachlich kompetenter personeller Ausstattung – vielfach zu versagen.

2. Der Entfall des obligaten zweiten ärztlichen Zeugnisses in § 10 bringt aus richterlicher Sicht kein wirkliches Rechtsschutzdefizit mit sich, weshalb dieser – vor allem auf Grund der österreichweit geänderten organisatorischen Strukturen der Krankenanstalten – vielfach notwendig gewordenen Vereinfachung nicht entgegengetreten wird.

Dass das Zeugnis künftig in Maschinschrift vorliegen muss, wird – aus dem schlichten Grund seiner besseren Lesbarkeit – ausdrücklich begrüßt.

3. Die Auskunftspflicht der Patientenanwälte gegenüber Angehörigen des Patienten (§ 15 Abs 2) wird zwar – mit den in den Erläuterungen beschriebenen Einschränkungen – begrüßt. Überlegenswert wäre es allerdings, diese Einschränkung auf bloß allgemeine Informationen auch in den Gesetzestext aufzunehmen, um zu verhindern, dass in diesem Zusammenhang zu weitreichende und damit den Schutz des Grundrechts des Patienten entgegen der Grundlinie des Gesetzes aushöhlend Auskünfte gegeben werden bzw. künftig aus dieser Bestimmung vermeintliche ausufernde Ansprüche von (im Gesetz auch nicht näher definierten) Angehörigen konstruiert werden.

4. Zur Erweiterung des gerichtlichen Rechtsschutzes auf Beschränkungen sonstiger Rechte des Kranken durch die Generalklausel des § 34a wird auch an dieser Stelle auf die damit verbundene Mehrbelastung der Gerichte hingewiesen. Eine entsprechende personelle Ausstattung vorausgesetzt, könnte im Sinne eines allgemeinen Schutzes vor Gewalt auch überlegt werden, die Einschränkung sonstiger Rechte (zB Telefonbenützung, Briefverkehr) auch wegen des Schutzes von Personen außerhalb der Anstalt zu gestatten (zB Telefonterror, unerwünschte Bestellungen), weil eine Einstweilige Verfügung gemäß § 382g Abs 1 Z 2, 4, 5 und 6  EO gegen untergebrachte Kranke praktisch nicht durchsetzbar ist. Die Rechte des Kranken (zB auf Kommunikation) müssten dabei auch gegenüber den Rechten anderer Personen (zB auf Achtung ihrer Privatsphäre) abgewogen werden. 

5. Die in § 36 vorgenommenen Klarstellungen im Zusammenhang mit besonderen Heilbehandlungen werden begrüßt.

6. Die Änderungen im Verfahrensrecht, einschließlich der Bestimmungen über die Fristen und die nachträgliche Überprüfung (§ 38a), wie auch die Anpassung an das aktuelle AußStrG und andere Gesetzesnovellen sowie die Änderung der Terminologie von „Anstalt“ auf „psychiatrische Abteilung“ werden ebenso befürwortet.
Die Frist von sechs Wochen im § 38a Abs 2 für den Antrag auf Überprüfung könnte insofern problematisch sein, als sie für Kranke deshalb nicht ausreicht, weil gerade bei psychisch Kranken mit einer oft langen Zeit für eine Entscheidungsfindung zu rechnen ist. Die Schwierigkeit, sich zu einer Anzeige, Verfahrenseinleitung oder Ähnlichem durchzuringen, wurde zB im Strafrecht für die Verjährung von Sexualdelikten bereits anerkannt (§ 58 Abs 3 Z 3 StGB). Wenn gesunden (aber wohl traumatisierten) Opfern von Sexualdelikten eine zehnjährige Überlegungsfrist nach Erreichen der Volljährigkeit zugestanden wird, ist eine sechswöchige Frist  für psychisch Kranke zu kurz. Denkbar wäre etwa eine 3-jährige Frist. Dies erfordert eine Änderung der Verjährungsfristen.  Hierbei sollte für die absolute Verjährungsfrist im Gleichklang mit dem geplanten § 19a HeimAufG eine 30-jährige Frist vorgesehen werden, wenn die Unterbringung mit einer qualifizierten strafbaren Handlung verbunden war. Das in den Erläuterungen zu § 19a  HeimAufG  für die unterschiedlichen absoluten Verjährungsfristen gebrachte Argument, dass im Anwendungsbereich des UBG „derartige Fälle [gemeint: qualifizierte strafbare Handlungen] ... praktisch unvorstellbar sind“, hält leider einer historischen Betrachtung über einen Zeitraum von mehreren Jahrzehnten nicht stand. Eine solche Betrachtung würde eher gegenteilige Schlüsse nahe legen.

Aus grundrechtlicher Sicht wäre eine nachträgliche Überprüfung nicht nur der Zulässigkeit der Unterbringung, sondern auch anderer, zumindest schwerer oder länger dauernder Eingriffe wie medizinische Behandlungen (zB operative Eingriffe) und die Beschränkungen sonstiger Rechte (Kommunikationsbeschränkungen) wünschenswert.  Einem Kranken kann es nach seiner Genesung ein berechtigtes Anliegen sein, Aufklärung über die Rechtmäßigkeit von Eingriffen während seiner Krankheitsphase in seine durch Art 8 EMRK geschützte physische und psychische Integrität zu erhalten, ohne Haftungsprozesse führen zu müssen. Freilich muss eine solche Regelung mit einer angemessenen Vorsorge für die dadurch anfallende Arbeitsbelastung einhergehen.

Natürlich muss für beide Erweiterungsüberlegungen nachdrücklich darauf verwiesen werden, dass auch diese mit personellem Mehrbedarf verbunden sind, im ersten Fall, weil nicht nur die Anzahl der Fälle steigen könnte, sondern auch der Aufwand höher wird, je länger der zu prüfende Sachverhalt zurückliegt; im zweiten Fall durch die Erweiterung des Prüfungsfeldes.

7. Bedauert wird, dass den von richterlicher Seite mehrfach eingebrachten Vorschlägen für eine Kostenreduktion in unstrittigen Unterbringungsfällen nicht näher getreten wurde. Auch wenn eine Umstellung auf das im HeimAufG geltende Antragsprinzip auf Grund der massiveren Einschränkungen der persönlichen Freiheit, der entsprechend kürzeren Fristen des UbG und der begrenzten Ressourcen der Patientenanwälte derzeit im Sinne des Rechtsschutzes nicht realistisch erscheint, wäre doch die Möglichkeit eines (widerruflichen) Verzichts der Patientenanwälte auf gerichtliche Überprüfung in Einzelfällen zu überlegen – was freilich eine diesbezügliche grundsätzliche Bereitschaft der Vereine voraussetzen würde.

Für den Fall, dass diesem Vorschlag von Seiten der Patientenanwälte nicht nahe getreten wird, schlug die Fachgruppe Außerstreit- und Familienrecht der Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter als Maßnahme gegen die explodierenden Kosten für Sachverständigengutachten in Unterbringungsverfahren bereits vor, dass die Patientenanwälte – in für alle Beteiligten eindeutigen Fällen (zB bei schwer Demenzkranken) – zwar nicht auf die Überprüfung durch das Gericht, wohl aber auf die Beiziehung eines Sachverständigen (§ 22 Abs 1) verzichten können und ein Gutachten dann nur in jenen Fällen eingeholt wird, in denen dies vom Gericht (trotzdem) für notwendig erachtet wird. (Eine nachträgliche Sachverständigenbestellung entweder auf Antrag des Patientenanwalts oder nach Ablauf einer bestimmten Höchstfrist wäre dann immer noch möglich.) Die Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter regt an, zumindest diesen Alternativvorschlag neuerlich zu erwägen.

Zur Änderung des Heimaufenthaltsgesetzes

1. Die in § 5 vorgesehene Änderung ist durch die vielerorts gängige Praxis notwendig geworden, dass nicht die an sich zuständigen Ärzte die freiheitsbeschränkende Maßnahme angeordnet haben. Die getroffene Regelung erscheint durch die klare Abgrenzung, wer für welche Anordnungen in Zukunft zuständig ist, eine wesentliche Verbesserung für die tägliche Arbeit in den Einrichtungen zu sein.

2. Das in § 9 Abs 1 nunmehr ausdrücklich normierte Zugangsrecht des Bewohnervertreters in Einrichtungen, die in abstracto dem HeimAufG unterliegen - unabhängig von einer bestehenden Meldung einer Freiheitsbeschränkung - wird begrüßt, da nur so eine wirkliche Kontrolle durch die Bewohnervertretung möglich ist.

3. Die Erfahrung der Gerichte in den ersten Jahren mit dem HeimAufG hat gezeigt, dass die mündlichen Verhandlungen sehr individuell ablaufen, überaus zeitintensiv sind und starre Regelungen - wie die zwingende Beiziehung der anordnungsbefugten Person - nicht zu einer höheren Rechtssicherheit führen. Die Tatsache, dass nun die Anhörung bzw. Ladung der anordnungsbefugten Person in das Ermessen des Gerichts gestellt wird (§ 12 Abs 1), ist daher ausdrücklich zu begrüßen.

4. Auch die ausdrückliche Festschreibung der Möglichkeit, bei Zulässigerklärung von Freiheitsbeschränkungen Auflagen zu erteilen im § 15 Abs 2, also die Voraussetzungen für Alternativen zur jeweils gewählten Beschränkung zu fordern oder zumindest deren Erprobung zur Pflicht zu machen wird, begrüßt.

 
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