Home arrow Aktuelles arrow Editorial arrow Editorial 09/2009


Mitglieder Login






Passwort vergessen?

Editorial 09/2009 PDF Drucken E-Mail
von Klaus Schröder
Haltet den Dieb!
Justizskandal! Ein griffiges Schlagwort für die Presse, vor allem aber ein trefflicher Vorwand für  parteipolitische Geisterfahrer, den politischen Einfluss auf die Staatsanwaltschaften auszudehnen.
Die Gerichte sind den Tentakeln der Politik entzogen, da liegt es nahe, unter dem Vorwand der demokratischen Kontrolle die Arbeit und die Entscheidungen der Anklage“behörde“ zu verpolitisieren. Ein Regierungsmitglied mit offenbar ungebrochenem justiziellen Sendungsbewusstsein versucht von einer katastrophalen Performance im eigenen Ressort dadurch abzulenken, dass es die Einsetzung eines parlamentarischen Ausschusses zur Kontrolle der Staatsanwaltschaften fordert. Medial wirkungsvoll, in der  bisher dokumentierten politischen „Stärke“ aber durchaus hinterfragenswert, wurde das Ansinnen von der zuständigen Ressortministerin zunächst einmal zurückgewiesen.
Mitten in dieser Diskussion und in der beginnenden Arbeit eines Untersuchungsausschusses landet nun ein Plastiksackerl mit gestohlenen Weisungsunterlagen bei der Presse. Haltet den Dieb, ist die erste Schockreaktion des Justizministeriums, ein Expertenrat zur Evaluierung der staatsanwaltschaftlichen Kontrolle die zweite. Damit wird man keinen Staat machen. Zu vordergründig aufgezwungen hat man halt irgendwie reagiert um Reformbereitschaft zu signalisieren.
Eine systematisch-dogmatische Analyse zur Funktion und Kontrolle der  Staatsanwaltschaften wäre spätestens seit der Novellierung der Bundesverfassung im Jahre 2008 dringend notwendig gewesen, mit der die „Staatsanwälte als Organe der Gerichtsbarkeit“ verfassungsrechtlich verankert wurden. Die Staatsanwaltschaften gehören damit zweifelsfrei zur Justiz und die Justiz ist nach Artikel 94 B-VG von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt. Nach diesem Grundsatz der Trennung von Justiz und Verwaltung ist es verboten, ein Weisungsverhältnis zwischen beiden Organtypen zu schaffen.  Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass in Art 90a B-VG (idF BGBl I 2008/2) ein dem Art 94 B-VG klar widersprechendes vermeintliches Schlupfloch für politische Einflussnahme auf die Staatsanwaltschaften geschaffen wurde, indem die  Regelungen über das Weisungsrecht dem einfachen Gesetzgeber vorbehalten werden. Jede derartige Regelung wäre verfassungswidrig. Sowohl das ministerielle Weisungsrecht gegenüber den Staatsanwaltschaften als auch die inhaltlich beibehaltene Kontrollbefugnis der Volksanwaltschaft, die nach Art 148a B-VG lediglich Missstände in der VERWALTUNG des Bundes kontrollieren darf, nicht aber die Arbeit der JUSTIZ, sind daher als potenziell verfassungswidrig  aufzuheben.
Niemand will eine unkontrollierbar agierende Staatsanwaltschaft. Da die Staatsanwälte (wie auch die Richter) die demokratische Legitimation für ihre Tätigkeit aufgrund einer  Ernennung durch den Bundespräsidenten erhalten, muss nach dem Prinzip der Gleichrangigkeit des demokratischen und des rechtsstaatlichen Verfassungsgrundsatzes die  Kontrolle eine rechtsstaatliche sein. Jede andere Argumentation mag zwar politisch durchaus gewollt sein, ist jedoch lediglich dem ungebrochenen Wunsch der Politiker zuzuschreiben, ihren imperialistischen Einfluss auf die Strafrechtspflege zu intensivieren. Die Forderung nach Einsetzung eines parlamentarischen Kontrollausschusses (auch in laufenden!! Strafverfahren) ist eine rechtsstaatliche Bankrotterklärung; parteipolitische Glücksritter, oftmals selbst betroffen von staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen oder  gar strafgerichtlichen Verurteilungen, finden darin ein werbe-und pressewirksames Spielfeld für Westentaschentricks. Gerade deshalb sehe ich auch die Forderung nach einer vom Parlament bestellten Weisungsspitze (anstelle des Bundesministers für Justiz) sehr kritisch, weil die Bestellung eines solchen Organträgers zweifellos ein parteipolitisches Machtspiel erster Ordnung auslöst und wohl niemand dem Parlament verwehren könnte, eine parlamentarische Kontrolle dieses Weisungsorganes einzurichten (siehe dazu Art 48 d B-VG betreffend die parlamentarische Verantwortlichkeit der Volksanwälte). Da ist dann der Bundesminister wahrlich das kleinere Übel, der wenigstens nach spätestens fünf Jahren ausgetauscht werden kann. Dem  Prinzip der rechtsstaatlichen Kontrolle folgend, sollte die Diskussion daher die Schaffung eines den Gerichten nachgebildeten Instanzenzuges innerhalb des Justizorganes „Staatsanwaltschaft“ und Abschaffung der hierarchischen  Struktur in der Anklagebehörde, die seit  der   B-VG Novelle 2008 tatsächlich keine Behörde mehr ist, umfassen.
Die Kombination von gerichtlichem Grundrechtsschutz, staatsanwaltschaftlichem Rechtsschutzsystem und öffentlicher Kontrolle durch verantwortungsbewusst agierende Medien unter vollkommener Ausschaltung  politischer Einflussmöglichkeiten gepaart mit einem hohen  Berufsethos und bedingungsloser  Beachtung des Grundsatzes der vollkommenen Gleichbehandlung aller  Bürger durch jeden einzelnen Richter und Staatsanwalt sind der wirksamste Garant für eine positive Entwicklung des Rechtsstaates Österreich und für die Förderung des Vertrauens der Bevölkerung in „IHRE“ Justiz.
 
< zurück   weiter >