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Editorial 06/2010 PDF Drucken E-Mail
von Klaus Schröder
Justiz und Politik im demokratischen Spannungsfeld

Das rechtsstaatliche Prinzip ist neben dem demokratischen, dem republikanischen, dem gewaltentrennenden und dem liberalen Prinzip eines der Grundprinzipien der österreichischen Verfassung. Das Demokratieprinzip ist dem Rechtsstaatsprinzip nicht entgegengesetzt, beide sind schon von ihrer ideenmäßigen Wurzel her eins. Verbunden sind beide durch das an der Menschenwürde orientierte Gesetz.

Die zentrale Funktion der Justiz im demokratischen Rechtsstaat ist die Sicherung der Berechenbarkeit des sozialen Lebens. Damit erfüllt die Justiz eine soziale Friedensfunktion. Die Gestalt des Richters und die Einrichtung des Gerichtes gehören zu den urtümlichsten Erscheinungen des sozialen Lebens. Der Richter steht am Anfang jeder menschlichen Gesellschaft. Er war da, ehe es Parlamente und Ministerien gab.

Die Justiz leistet mit ihrer Friedensfunktion einen entscheidenden Beitrag zur gesellschaftlichen Berechenbarkeit und damit zu einer der wesentlichen Eigenschaften des Rechtsstaates. Dabei darf die Justiz in ihrer demokratischen Rechtfertigung und in ihrer politischen Rolle  nicht wie die Politik populistisch sein. Der spezifisch politische Charakter der Justiz besteht eben gerade in ihrer Immunität gegenüber den aktuellen Zurufen der Tagespolitik. Aufgrund des zwischen dem Gesetz und dem gesetzlichen Richter bestehenden Bandes stimmt es tief bedenklich, wenn immer wieder eine gelenkte öffentliche Meinung , aber auch Einzelpersonen mit und ohne Amt sich vor und neben gesetzmäßigen Verfahren als Richter aufspielen oder sich gar als Richter über den gesetzlichen Richter setzen, sobald die von diesem gefällte Entscheidung nicht dem tagespolitisch aktuellen oder ideologischen Konzept entspricht. Beispiele dafür gibt es in der Geschichte der zweiten Republik leider nur all zu viele und zwar quer durch alle politischen Lager. Jenseits des Gesetzes und des gesetzlichen Richters gibt es jedoch keinen Rechtsstaat.

Die Gefahren für die richterliche Unabhängigkeit liegen aber nicht nur in den dargestellten Versuchen, auf richterliche Entscheidungen Einfluss zu nehmen, sondern auch in der nur teilweise verwirklichten tatsächlichen Unabhängigkeit. Diese ist mehr als nur die Freiheit von ministeriellen Weisungen.

Richterliche Unabhängigkeit spielt sich auf drei  Ebenen ab:
Die sachliche, die organisatorische und die persönliche. Gerade im Bereich der organisatorischen Unabhängigkeit bestehen aber massive Defizite. Bei der richterlichen Ernennung und in der Ressourcenzuteilung hinkt Österreich hinter vielen sg. Reformstaaten weit nach und läuft Gefahr, in Bezug auf die organisatorische Unabhängigkeit zu den Schlusslichtern Europas zu werden. Zwar konnte sich eine selbstbewusste Justiz bislang weitgehend dem ausgeprägten Machterweiterungstreben der Politik entziehen, diese versucht aber unablässig, ihrem Hang zu totaler  Beherrschung der staatlichen Entscheidungsfunktionen dadurch Nachdruck zu verleihen, dass sie insbesondere über die Planstellenzuteilung eine funktionstüchtige dritte Staatsgewalt  behindert. In derzeit aktuellen Wirtschaftsgroßverfahren sahen sich Politiker veranlasst, aufgrund eines hohen öffentlichen Druckes zweckgebundene staatsanwaltschaftliche Funktionsposten zur Verfügung zu stellen. Damit versucht die Politik die Justiz über den Umweg der Ressourcenzuteilung zu zwingen, Verfahren, die man politisch nutzbringend ausschlachten kann, vorrangig zu behandeln. Wenn zehntausende von Kleinanlegern gegen dubiose Beratungsunternehmen ihren Schadenersatz einklagen, es dafür zusätzliche richterliche Entscheidungsorgane braucht, wird eingespart und damit versucht, der Justiz vorzuschreiben, welche Angelegenheiten sie schwerpunktmäßig behandeln soll.

Dazu kommt das umfassende Weisungsrecht politischer Funktionäre gegenüber den Staatsanwälten. Dieses Weisungsrecht gehört zu den abgestorbenen juristischen Institutionen, in deren Wirkungskreis sich die politischen Kämpfe von heute teilweise abspielen. Der Hinweis auf die parlamentarische Verantwortlichkeit des Bundesministers ist nur ein schwaches Argument für die Aufrechterhaltung dieses überkommenen Instrumentes. Der Nachweis eines demokratisch und rechtsstaatlich legitimierten Volksauftrages bei der Vollziehung der Gesetze kann nur präzise an Hand des Gesetzes selbst und der konkreten Sache geliefert werden. Das zu vollziehende Gesetz ist durch sein verfassungsmäßiges Zustandekommen demokratisch legitimiert.

Die Kontrolle selbst muss eine rechtsstaatliche sein und bedarf nicht des Einflusses der politischen Funktionäre. Oft hat Machtpolitik den Vorrang vor Rechtsstaatlichkeit und dem Anspruch des Bürgers, dass sein Strafverfahren unbeeinflussbar von politischen Kräften durchgeführt wird. Da ein politischer Wille zur Änderung dieses Zustandes aus reinem Machterhaltungsstreben nicht erkennbar ist, wäre als Minimalvariante sicherzustellen, dass das politische Organ Justizminister zumindest keine Weisung zur Einstellung eines Strafverfahrens geben kann. Die bloße Möglichkeit der politischen Einflussnahme wird immer wieder - so auch in letzter Zeit - in den Medien zum Anlass genommen, eine politisch motivierte Entscheidungsfindung zumindest herbeizureden und  damit das Vertrauen in die Objektivität der Strafrechtspflege völlig ungerechtfertigt und unnötig in Mitleidenschaft zu ziehen.

Die Justiz ist eines der wichtigsten rechtsstaatlichen Instrumente. Dort, wo jedoch der Wille zur Macht den Willen zum Recht verdrängt, geht auch die Erwartungshaltung der Bürgerinnen und Bürger eines Landes verloren. Die Justiz tut gut daran, sich nicht mit den Mächtigen zu verbünden, um so unbeeinflusst ihre  Kontroll- und Rechtsschutzfunktion im Staat wahrzunehmen.


Wie sagte schon  der große deutsche Philosoph Immanuel Kant:
Das Recht braucht sich nie der Politik, wohl aber die Politik jederzeit dem Recht anzupassen.

 
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