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Editorial 04/2006 PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von Manfred Herrnhofer   

Unterwegs zur Unabhängigkeit!

Am 7.4.2006 fand im Bundesministerium für Justiz über Wunsch der richterlichen Standesvertretung ein Gespräch zwischen der Frau Bundesminister für Justiz Mag. Gastinger, hochrangigen Ressortbeamten und den Spitzen der Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter, sowie der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, Bundessektion Richter und Staatsanwälte statt.

Das Hauptthema war eine in ihrer Genese an die großen Reformvorhaben im Zivil- und Straflegislativbereich erinnernde Gesetzesinitiative betreffend das Richterdienstgesetz.

Ähnlichkeiten bestehen in der fundamentalen Bedeutung sowohl für die Rechtsanwender als auch die Normadressaten, dem schier endlos erscheinenden (und keineswegs abgeschlossenen) Diskussionsprozess und dem immensen geistigen Input visionärer Vordenker. Die Rede ist von der rechtlichen Verankerung der richterlichen Standesvertretung.

Anders als im nichtrichterlichen Bereich, wo das Personalvertretungsgesetz die Mitwirkung von gewählten Organen ausdrücklich vorsieht, besteht für die gemäß ihrem satzungsmäßigen Vorgaben weit über die Agenden einer Personalvertretung hinausgehende richterliche Standesvertretung legistisch betrachtet - abgesehen von der Regelung des § 26a GOG und einer ministeriellen "Empfehlung", mit der richterlichen Standesvertretung das "Einvernehmen herzustellen oder sie sonst zur Mitwirkung heranzuziehen" - ein  „blinder Fleck“.

Angesichts der satzungsmäßigen Aufträge der Richtervereinigung (vorrangig die Hebung und Förderung der Rechtspflege und der Rechtsstaatlichkeit Österreichs, Wahrung und Stärkung der richterlichen Unabhängigkeit, Mitwirkung an Reformen für eine moderne Rechtspflege) kam es mit gutem Grund zu keiner gesetzlichen Implementierung im PVG, was aber den Mangel des legistischen Fundaments nicht schmälert.

Das Erfreuliche an diesem Gespräch war der common sense aller Ressortverantwortlichen, dass es sich dabei um ein wichtiges und richtiges Anliegen der Standesvertretung handelt, das nicht nur europarechtlichen Standards entspricht, sondern die längst notwendige gesetzliche Absicherung eines derzeit bestehenden, aber pro praeterito (ac futuro?) immer wieder dem politischen Unbill ausgesetzten status quo der Verhandlungen auf gleicher Augenhöhe.

Neu ist die Einsicht der Ressortverantwortlichen, dass es sich dabei um eine klassische „win-win-Situation“ handelt, denn eine institutionell abgesicherte richterliche Standesvertretung schafft als legitimierter  Verhandlungspartner Rechtssicherheit.

Mögen die inhaltlichen Ansichten über die einzuschlagenden Wege derzeit noch durchaus unterschiedlich sein, die Außerstreitstellung des Ziels ist endlich wieder ein Schritt in Richtung der Stärkung der Unabhängigkeit der dritten Staatsgewalt.

Die Zusage der Einrichtung dieser elementaren Baustelle des Richterdienstgesetzes  bedeutet die Grundsteinlegung für ein Projekt, dass die „cheques and balances“ zwischen den Staatsgewalten berührt und hoffentlich ein ähnlicher Meilenstein auf dem Weg der richterlichen Selbstverwaltung und damit der Unabhängigkeit der Rechtsprechung wird, wie seinerzeit das Richterdienstgesetz 1961 oder die spätere Personalsenatsreform.

In voller Überzeugung der Notwendigkeit eines verantwortlichen Umgangs mit der verfassungsrechtlich garantierten Unabhängigkeit und einer daraus resultierenden besonderen richterlichen Selbstverpflichtung (siehe dazu Titel der Standesvertretertagung 2005: "Wir bieten: richterliche Unabhängigkeit - wir brauchen: richterliche Unabhängigkeit" und zuletzt die Ethikdiskussion) wurde von uns aktiv eine Neuregelung des Disziplinarrechts (auf Basis eines ebenfalls auf einer Standesvertretertagung in Windischgarten erarbeiteten und redigierten Entwurfs), eine in Anbetracht der Erhöhung der Sprengelrichterquote dringend (zeitlich und örtlich) gebotene Einschränkung des § 77  RDG (basierend auf einem Entwurf der Sektion Wien!) und die Ausweitung des Fristsetzungsantrags auf Dienststellenleiter zur Diskussion gestellt.

Auch zu diesen Fragen wurden uns Verhandlungsrunden nach Vorlage aller der von uns erarbeiteten Papiere zugesagt.

Angesprochen auf den drohenden Planstellenabbau im Kanzlei- und Schreibdienst versicherte die Standesvertretung ihre uneingeschränkte Solidarität und Bereitschaft seitens der Richterinnen und Richter, alles zu unternehmen um eine möglichst effiziente Zusammenarbeit zu gewährleisten, wobei auch zur Kenntnis genommen wird, dass Schreibarbeiten von karenzierten Kräften geleistet werden, in Anbetracht der im richterlichen Bereich seit Jahren bestehenden Auslastung von weit mehr als 100 % aber keine freien Kapazitäten zur Übernahme von gar nicht in den richterlichen Aufgabenbereich fallenden (und damit vom PAR erfassten) Arbeiten bestehen.

All diese positiven Eindrücke würden aber mit einem Schlag zunichte gemacht werden, falls die Bundesregierung - wie medial angekündigt - als verspätetes  Ostergeschenk den Entwurf eines Bundesmitarbeitergesetzes vorlegen würde, in dem sich verfassungs- und systemwidrig richterliche und staatsanwaltliche Organe der dritten Staatsgewalt wiederfinden, weil dies - um die Worte eines ehemaligen Präsidenten der Richtervereinigung zu zitieren - der "casus belli" wäre!

 
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