Vier Säulen der UnbestechlichkeitNach Jahren des vergeblichen Andrängens der StaatsanwältInnen in der Dienstrechts- und der Verfassungsfrage scheint die Zeit reif, neue Begrifflichkeiten und Vorstellungen zu entwickeln.
Jedem Kenner der Justiz ist klar, worauf die laufende Aufgabenerweiterung für die StaatsanwältInnen (Stichwort § 42 StGB, Diversion, Leitungsbefugnis im Vorverfahren) baut: Auf einem beruflichen Ethos, das genau dem der Richter entspricht, einer inneren Unabhängigkeit, einer Immunität gegen unsachliche Zurufe von außen, insbesondere der Politik. Bei den Richtern ist diese innere Unabhängigkeit durch eine äußere (durch Garantien in der Bundesverfassung sowie durch die dienstrechtliche Sonderstellung des Richterdienstgesetzes) gesichert. Die StaatsanwältInnen müssen ohne diesen Schutz auskommen. Diese innere Unabhängigkeit verlangt daher nach einem eigenen positiv besetzten Begriff: Der Unbestechlichkeit. Diese Unbestechlichkeit trägt wie ein Dach die neuen und alten Aufgaben, die wie die Schneedecke im heurigen Winter auf ihr lasten. Dieses Dach gewährleistet im Bereich der Staatsanwaltschaften den Rechtschutz für die rechtsuchende Bevölkerung. Bloß stehen solche Schutz gewährende Dächer nicht frei im Raum, keine StaatsanwältIn ist genetisch prädisponiert unbestechlich auf die Welt gekommen. Vier Säulen sollten dieses Dach der Unbestechlichkeit tragen, zwei davon erfüllen ihre Funktion, die dritte ist ein gewachsenes und brüchiges Provisorium, auf die vierte hat der Baumeister vergessen: 1) Die gemeinsame Sozialisierung mit der Richterschaft, die berufliche Durchlässigkeit von Richtern und Staatsanwälten ist die zentrale Säule, die statisch die Hauptarbeit zu leisten hat. 2) Ebenso funktionstüchtig ist der gesetzliche Auftrag zur Legalität, den wir uns mit unserem Diensteid unterworfen haben; insbesondere die Verpflichtung zur Objektivität, die wir ebenso wie die Richterschaft ständig leben. 3) Die dienstrechtliche Absicherung ist ein klassisches österreichisches Provisorium. Das Staatsanwaltsgesetz 1986 steht statisch an der richtigen Stelle, um diese Unbestechlichkeit tragen zu helfen, ist aber schwer unterdimensioniert. Bei Beschlussfassung im Parlament 1986 war es erklärterweise ein erster Schritt, ein Dienstrecht nach dem Vorbild des Richterdienstgesetzes zu entwickeln. Dass es trotz dieser Unterdimensionierung diese Last zu tragen hilft, ist dem Umstand zu verdanken, dass das Beamtendienstgesetz mit seinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, seiner Definitivstellung, wie eine beim Bau übergebliebene Stütze als architektonischer Fremdkörper einen Teil dieser Traglast übernehmen kann. 4) Völlig vergessen hat der Gesetzgeber auf die verfassungsrechtliche Absicherung der Institution Staatsanwaltschaft und ihrer Organe als Teil der dritten Staatsgewalt, der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte. Verinnerlicht man dieses Bild, muss man kein Bautechniker sein, um zu erkennen, wie es um die Statik dieses Daches, der Unbestechlichkeit, steht. RichterInnen und StaatsanwältInnen versuchen daher gemeinsam, die Verankerung der Staatsanwaltschaft und ihrer Organe in der Verfassung und darauf aufbauend die Entwicklung eines Dienstrechtes nach dem Vorbild des Richterdienstgesetzes zu erreichen. Vor dieser Entwicklung der ständigen Erhöhung der Traglast bei den Staatsanwaltschaften auch zu Lasten der richterlichen Funktionen (von der Diversion über Leitungsbefugnis im untersuchungsrichterfreien Vorverfahren bis hin zum absehbaren strafrechtlichen Vergleich) gibt es eine aktuelle Gefahr, die diese brüchige Statik überlasten, die Unbestechlichkeit zu Fall bringen könnte: Das sind die aktuellen Bestrebungen der Politik in Richtung eines einheitlichen Bundesmitarbeiterrechtes. Das kann für den Stand der StaatsanwältInnen dramatischste Auswirkungen haben, wenn sie trotz ihrer eindeutigen funktionellen Zugehörigkeit zur dritten Staatsgewalt von diesem Gesetz erfasst werden und das Richterdienstgesetz für den anderen, den größeren Teil der dritten Staatsgewalt - der Richterschaft - erhalten bleibt. Nicht nur würde die dritte Säule, das Staatsanwaltschaftsgesetz ohne zusätzliche Stütze durch das definitive öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis nach dem Beamtendienstgesetz kaum standhalten. Auch die erste Säule wäre schwer gefährdet: Welcher junge Richter oder Richteramtsanwärter würde seine (künftige) verfassungs- und dienstrechtlich geschützte Unabhängigkeit nur einer spannenden beruflichen Aufgabenstellung als Staatsanwalt wegen gegen einen Dienstvertrag mit der politischen Gewalt im Staat als Arbeitgeber, die auch Ernennungs-, Disziplinar- und Weisungshoheit in ihren Händen hält, eintauschen?! Entweder keiner, oder der opportunistisch Veranlagte, der nur auf der Suche nach einem Karrieresprungbrett ist. Der unbestechliche, selbstbewusste und selbstständige Staatsanwalt, der im Zuge der Gesetzwerdung zum Strafprozessreformgesetz im Parlament regelmäßig beschworen wurde, wäre reine Fiktion. Bis 1.1.2008 wird sich die Anzahl der StaatsanwältInnen um zwei Drittel erhöhen. Bis dahin wird sich die Politik entscheiden müssen, ob sie mit Hilfe des Verfassungsgesetzgebers und einem ausgebauten Staatsanwaltsgesetz nach Vorbild des Richterdienstgesetzes diese zwei Säulen aufrichtet, ob sie weiter die Unbestechlichen für den heiklen Berufsstand der StaatsanwältInnen halten und stärken will oder ob sie im Interesse einer reinen Machtpolitik die Angepassten vorzieht. |