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Entscheidungen auf Grund von Zukunftsprognosen - Zur Forderung von „Konsequenzen" gegen eine Wiener Richterin, die eine Einstweilige Verfügung nicht erließ Nach einem sehr ausführlich geführten Verfahren wies eine Wiener Richterin den Antrag einer Frau auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung, mit der dem Mann ein persönlicher Kontakt zu ihr verboten werden sollte, ab. In der Folge kam es zu einem neuen Streit, in dessen Verlauf der Mann die Frau brutal ermordete. Ein furchtbares, entsetzliches und mit unendlichem Leid verbundenes Ereignis, das höchstes Mitgefühl mit den Angehörigen vor allem den Kindern hervorruft. In diesem Zusammenhang fordert Psychotherapeutin Konsequenzen für die Richterin. Diese möge zu Schadenersatzzahlungen verurteilt werden. Diese Forderung ist schlichtweg unverständlich. Schadenersatz setzt nach österreichischem Recht Rechtswidrigkeit und Verschulden voraus. Nichts davon ist dem in den Medien bekanntgewordenen Sachverhalt entnehmbar. Eine der Voraussetzungen einer Maßnahme zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre (so die Bezeichnung in § 382 g Exekutionsordnung) ("Anti-Stalking-Maßnahmen") ist eine gegründete Prognose, dass ein solcher Eingriff zu erwarten ist. Es ist eine der schwierigsten Aufgaben von Richterinnen und Richtern, Entscheidungen, gestützt auf Zukunftsprognosen, zu treffen. Da ihnen die Gabe der Prophetie fehlt, können sie nur auf Grund von Indizien aus bereits Geschehenem auf künftige Entwicklungen schließen und sind darauf angewiesen, das zu beurteilen, was ihnen zur Kenntnis gebracht wird (Material, das sehr oft absichtlich oder unabsichtlich unvollständig ist). Selbst Sachverständige scheitern immer wieder an der Aufgabe, treffsichere Prognosen zu erstatten. Dennoch ist den Gerichten diese schwierige Aufgabe auferlegt und zwar nicht ohne Grund.. Die vom Gesetz ermöglichten Eingriffe bedürfen einer Abwägung, da sie ihrerseits schwerwiegende Grundrechtseingriffe darstellen. Der Gesetzgeber erklärt sie daher nur dann als zulässig, wenn gegründete Bescheinigung der Voraussetzungen vorliegt. Eine automatische Verhängung der beantragten Maßnahme sobald eine Gefährdung behauptet wird, widerspricht dem Geist des Gesetzes. Eine Haftung eines Richters zu fordern, der seine Entscheidung auf eine Prognose stützt, die sich später nicht bewahrheitet, ist daher absurd. Auch von Psychotherapeuten wird kein Schadenersatz begehrt werden können, wenn ihre ordnungsgemäße Therapie keinen Erfolg zeitigt. Am Rande darf noch auf die aktuelle Rechtslage verwiesen werden. Danach kann ein Richter/eine Richterin wegen eines in Vollziehung des Amtes entstandenen Schadens vom Geschädigten zivilrechtlich überhaupt nicht in Anspruch genommen werden. Dieser könnte seine Ansprüche nur gegenüber dem Bund im Wege der Amtshaftung geltend machen. Sollte ein schweres Verschulden des Entscheidungsorganes vorliegen (etwa bei denkunmöglicher Anwendung eines Gesetzes) so kann der Bund beim Entscheidungsorgan Rückgriff nehmen. Diese Regelung, die in demokratischen Rechtsstaaten üblich ist, ist notwendig, um die Unabhängigkeit der Rechtsprechung nicht zu beeinflussen, auf die alle Bürgerinnen und Bürger einen verfassungsgemäß garantierten Anspruch haben. |