zum Entwurf eines Bundesgesetzes,
mit dem
adoptionsrechtliche Bestimmungen des allgemeinen bürgerlichen
Gesetzbuchs und des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht
geändert werden
(Adoptionsrechts-Änderungsgesetz 2004);
Allgemein:
Der Entwurf ist aus der Sicht der Fachgruppe insofern erfreulich, als
die seitens der Familienrichterschaft schon seit längerer Zeit immer
wieder aufgezeigten Fehlentwicklungen nunmehr einer legislativen Lösung
zugeführt werden sollen.
Diese ist jedoch unvollständig. Das mag daran liegen, dass bereits der
Problembefund im Vorblatt die Realität nicht umfassend wiedergibt. Dort
ist, was von den Medien mehrfach aufgegriffen wurde, von
missbräuchlicher Verwendung der Adoption zur Erlangung
fremdenrechtlicher Vorteile (Aufenthalts- bzw. Arbeitsbewilligung) die
Rede. In der Praxis zeigt sich jedoch darüberhinausgehend, dass
Erwachsenenadoptionen völlig unterschiedliche Motive verfolgen. Von
einer Zweckentfremdung zu sprechen fällt schwer, da die Zwecke, denen
die Erwachsenenadoption heute noch dienen soll, unklar sind.
Das Gesetz fordert neben der eltern-kind-ähnlichen Beziehung noch das
Vorliegen eines gerechtfertigten Anliegens. In älteren Entscheidungen
fanden sich dazu beispielsweise die Erlangung einer Tabak-Trafik ebenso
wie die niedrigere Besteuerung im Erbschafts- und Schenkungsfall. Auf
Grund einer leider immer wieder falsch zitierten und missverstandenen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofes wird nunmehr vorgebracht, dass
der eltern-kind-ähnlichen Beziehung auch rechtlich Ausdruck verliehen
werden soll.
Bei der Befragung der Parteien zeigt sich regelmäßig, dass sie dazu
keine Vorstellungen haben, aber sich darauf berufen. Zum einen liegt
dies daran, dass tatsächlich andere Zwecke im Vordergrund stehen, die
verschämt verschwiegen werden. Dass im Falle einer Schenkung durch die
Wahleltern an Adoptierte eine geringere Schenkungssteuer zu bezahlen
ist, wird trotz unveränderter Rechtslage nun nicht mehr als Begründung
herangezogen. Zum anderen zeigt sich recht deutlich die undifferenzierte
Vermischung familienrechtlicher Konsequenz mit emotionaler
Wunschvorstellung. Häufig wird der Hoffnung Ausdruck verliehen, dass
eine Adoption mehr Verbindlichkeit schafft, als ein bloßer Vertrag.
Beispielsweise erwarten sich betagtere Wahleltern eine Betreuung durch
das Wahlkind im nahen Alter, wobei sie sich durch die Adoption erwarten,
diese sicher zu bekommen. Dass dieser verständliche Wunsch mit
familienrechtlichen Mitteln nicht durchsetzbar ist, sondern nicht mehr
Wirkung als ein Vertrag über zukünftige Pflege hat, wird
bedauerlicherweise übersehen. Die Vorstellung, dass Familienrecht mehr
Verbindlichkeit schafft, lebt hier fort.
Tatsache ist, dass sich alle Wirkungen, die durch eine
Erwachsenenadoption herbeigeführt werden (sollen), vertragsrechtlich
herstellen lassen: Unterhaltsvereinbarungen, letztwillige Verfügungen,
Pflege-, Übergabsverträge, Schenkungen, die Liste lässt sich beliebig
fortführen. Die Einhaltung dieser Verpflichtungen kann durch eine
Adoption rechtlich nicht besser abgesichert werden. Die emotionale
Verbindlichkeit lässt sich durch Adoption nicht herstellen oder
ersetzen. Sie besteht oder nicht, Adoption oder Vertrag.
Wenn in den Erläuterungen davon die Rede ist, dass „ein gewisses
Bedürfnis für die Adoption Volljähriger auch heute nicht geleugnet
werden” kann, so fehlt dieser Aussage jegliche Begründung. Es gibt weder
Erhebungen dieses Bedarfs, noch ist das „gewisse” Bedürfnis in
irgendeiner Form ausgeführt. Gerade die Verweise auf die
Unternehmensfortführung in Zeiten stetig abnehmender Zahlen an
Gewerbebetrieben und Personengesellschaften und auf bäuerliche Betriebe
bei voranschreitenden Umstrukturierungen im Agrarbereich taugen als
Argument nicht. Gerade bei letzteren ersetzt die Adoption einen soliden
Übergabsvertrag mit der gehörigen Portion Vertrauen nicht.
Angesichts dieser Situation und im Hinblick auf das Faktum, dass es
in den meisten Staaten keine Erwachsenenadoption gibt, erachtet es die
Fachgruppe als an der Zeit, die Erwachsenenadoption zur Gänze
aufzuheben.
Im Besonderen:
Zur Änderung des § 180a ABGB:
Aus richterlicher Praxis unumschränkt zu begrüßen ist die Beseitigung
der Möglichkeit, eine erst herzustellende eltern-kind-ähnlich Beziehung
als Basis für eine Adoption heranzuziehen. In der Praxis bedeutete dies,
dass erhoben werden musste, ob die Parteien tatsächlich die Absicht
hegten, eine derartige Beziehung herzustellen. Ist es schon schwierig
genug, den Wahrheitsgehalt von Absichten zu prüfen, ist es faktisch
beinahe unmöglich, die Qualifizierung einer erst herzustellenden
Beziehung als eltern-kind-ähnlich vorzunehmen. Denn auch bei der Prüfung
bereits bestehender Beziehungen stellt sich immer das Problem, welche
Merkmale eine eltern-kind-ähnliche Beziehung zwischen Erwachsenen
überhaupt hat bzw. haben soll. Beispielsweise angeführt sei die völlig
banale, aber schlussendlich nicht beantwortbare, weil auch in der
Realität leiblicher Eltern-Kind Beziehungen völlig unterschiedliche
gelebte Frage, wie oft Besuche stattfinden. Nach den Erläuterungen des
Entwurfes sollen aber häufige (?) Kontakte ohnehin nicht ausreichend
sein.
Damit zeigt sich sofort auch die Schwäche der neuen Formulierung. Die
Voraussetzung eines engen Eltern-Kind-Verhältnisses ist verständlich,
wirft aber praktisch mehr Fragen auf als sie löst. Daran ändert auch das
Angebot der 5-jährigen häuslichen Gemeinschaft als beispielsweise
Erfüllung dieser Voraussetzung nichts. Vor dem geistigen Auge des
Praktikers marschieren schon die Nachbarn der Wahleltern auf, die
bezeugen sollen, dass die häusliche Gemeinschaft nicht nur eine
Scheinmeldung war. Sie werden befragt, wie oft sie das Wahlkind in der
Wohnung ein- und ausgehen sahen. Wenn in den Erläuterungen eine über das
Durchschnittsmaß hinausgehende Beziehung gefordert wird, ist dies nicht
hilfreich, da der Durchschnitt eine schlicht unbekannte Größe ist.
Außerdem ist der Erfindungs- und Argumentationsreichtum der
Antragsteller zu fürchten, mit dessen Hilfe fürderhin die Enge dieses
Verhältnisses dargelegt werden soll. Und schließlich ist davon
auszugehen, dass bald irgendeine Äußerung des OGH in einem Nebensatz
völlig aus dem Zusammenhang gerissen, missbraucht wird, um dieses
Element abzuschwächen.
Völlig unklar ist, weshalb das gerechtfertigte Anliegen bei
Erwachsenenadoptionen nunmehr wieder aus dem Gesetz gestrichen werden
soll. Ist eine Erleichterung damit beabsichtigt? In diesem Zusammenhang
sind die Äußerungen in den Erläuterungen nicht nachvollziehbar, wenn
diese - vielleicht missverstanden - unterschiedliche Wertungen
vornehmen. Einerseits scheint die Praxis, beispielsweise Erbschafts-
oder Schenkungssteuer zu sparen, als gerechtfertigtes Anliegen für eine
Adoption ausreichend zu sein, während die Erlangung einer
Aufenthaltsbewilligung dies nach Ansicht der Erläuterungen nicht zu sein
scheint. Jeweils eine eltern-kind-ähnliche Beziehung vorausgesetzt, darf
hier zum Schutz des Familienlebens kein Unterschied gemacht.
Zur Änderung des § 26 IPRG:
In dieser Bestimmung wird offensichtlich anerkannt, dass es keinen
allgemeingültigen Anspruch auf Adoption Erwachsener besteht. Daraus die
Konsequenz für das österreichische Recht zu ziehen, wurde leider
unterlassen. Sofern jedoch die Erwachsenenadoption beibehalten wird,
erscheint sie zur Vermeidung „hinkender”, im Ausland nicht anerkannter
Adoptionen zweckmäßig.
Zusammenfassend:
Die in der Praxis erlebte Handhabung und Aushöhlung der
Erwachsenenadoption zeigen, dass die Aufhebung dieses Institutes höchst
an der Zeit ist. Einen Anwendungsbereich für die Herstellung
familienrechtlicher Bande zwischen Erwachsenen gibt es nicht mehr. Den
Erläuterungen, dass die Adoption dazu dienen soll, dass minderjährige
Kinder in neue Familien rechtlich integriert werden soll, ist nichts
hinzuzufügen. Der wiederholte Versuch, Erwachsenenadoptionen weiterhin
zu ermöglichen aber auf Fälle „wirklichen” Bedarfs einzuschränken, wird
nur neue Probleme produzieren und Ungerechtigkeiten schaffen, die mit
einer gänzlichen Abschaffung vermieden werden könnten.
13.2.2004
Zur
Stellungnahme der RIV |