Fachgruppe Außerstreit- und Familienrecht

Stellungnahme

zum Entwurf eines Bundesgesetzes, 
mit dem adoptionsrechtliche Bestimmungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs und des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht geändert werden
(Adoptionsrechts-Änderungsgesetz 2004);

Allgemein:

Der Entwurf ist aus der Sicht der Fachgruppe insofern erfreulich, als die seitens der Familienrichterschaft schon seit längerer Zeit immer wieder aufgezeigten Fehlentwicklungen nunmehr einer legislativen Lösung zugeführt werden sollen.
Diese ist jedoch unvollständig. Das mag daran liegen, dass bereits der Problembefund im Vorblatt die Realität nicht umfassend wiedergibt. Dort ist, was von den Medien mehrfach aufgegriffen wurde, von missbräuchlicher Verwendung der Adoption zur Erlangung fremdenrechtlicher Vorteile (Aufenthalts- bzw. Arbeitsbewilligung) die Rede. In der Praxis zeigt sich jedoch darüberhinausgehend, dass Erwachsenenadoptionen völlig unterschiedliche Motive verfolgen. Von einer Zweckentfremdung zu sprechen fällt schwer, da die Zwecke, denen die Erwachsenenadoption heute noch dienen soll, unklar sind.

Das Gesetz fordert neben der eltern-kind-ähnlichen Beziehung noch das Vorliegen eines gerechtfertigten Anliegens. In älteren Entscheidungen fanden sich dazu beispielsweise die Erlangung einer Tabak-Trafik ebenso wie die niedrigere Besteuerung im Erbschafts- und Schenkungsfall. Auf Grund einer leider immer wieder falsch zitierten und missverstandenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes wird nunmehr vorgebracht, dass der eltern-kind-ähnlichen Beziehung auch rechtlich Ausdruck verliehen werden soll.

Bei der Befragung der Parteien zeigt sich regelmäßig, dass sie dazu keine Vorstellungen haben, aber sich darauf berufen. Zum einen liegt dies daran, dass tatsächlich andere Zwecke im Vordergrund stehen, die verschämt verschwiegen werden. Dass im Falle einer Schenkung durch die Wahleltern an Adoptierte eine geringere Schenkungssteuer zu bezahlen ist, wird trotz unveränderter Rechtslage nun nicht mehr als Begründung herangezogen. Zum anderen zeigt sich recht deutlich die undifferenzierte Vermischung familienrechtlicher Konsequenz mit emotionaler Wunschvorstellung. Häufig wird der Hoffnung Ausdruck verliehen, dass eine Adoption mehr Verbindlichkeit schafft, als ein bloßer Vertrag. Beispielsweise erwarten sich betagtere Wahleltern eine Betreuung durch das Wahlkind im nahen Alter, wobei sie sich durch die Adoption erwarten, diese sicher zu bekommen. Dass dieser verständliche Wunsch mit familienrechtlichen Mitteln nicht durchsetzbar ist, sondern nicht mehr Wirkung als ein Vertrag über zukünftige Pflege hat, wird bedauerlicherweise übersehen. Die Vorstellung, dass Familienrecht mehr Verbindlichkeit schafft, lebt hier fort.

Tatsache ist, dass sich alle Wirkungen, die durch eine Erwachsenenadoption herbeigeführt werden (sollen), vertragsrechtlich herstellen lassen: Unterhaltsvereinbarungen, letztwillige Verfügungen, Pflege-, Übergabsverträge, Schenkungen, die Liste lässt sich beliebig fortführen. Die Einhaltung dieser Verpflichtungen kann durch eine Adoption rechtlich nicht besser abgesichert werden. Die emotionale Verbindlichkeit lässt sich durch Adoption nicht herstellen oder ersetzen. Sie besteht oder nicht, Adoption oder Vertrag.

Wenn in den Erläuterungen davon die Rede ist, dass „ein gewisses Bedürfnis für die Adoption Volljähriger auch heute nicht geleugnet werden” kann, so fehlt dieser Aussage jegliche Begründung. Es gibt weder Erhebungen dieses Bedarfs, noch ist das „gewisse” Bedürfnis in irgendeiner Form ausgeführt. Gerade die Verweise auf die Unternehmensfortführung in Zeiten stetig abnehmender Zahlen an Gewerbebetrieben und Personengesellschaften und auf bäuerliche Betriebe bei voranschreitenden Umstrukturierungen im Agrarbereich taugen als Argument nicht. Gerade bei letzteren ersetzt die Adoption einen soliden Übergabsvertrag mit der gehörigen Portion Vertrauen nicht.

Angesichts dieser Situation und im Hinblick auf das Faktum, dass es in den meisten Staaten keine Erwachsenenadoption gibt, erachtet es die Fachgruppe als an der Zeit, die Erwachsenenadoption zur Gänze aufzuheben.

Im Besonderen:

Zur Änderung des § 180a ABGB:
Aus richterlicher Praxis unumschränkt zu begrüßen ist die Beseitigung der Möglichkeit, eine erst herzustellende eltern-kind-ähnlich Beziehung als Basis für eine Adoption heranzuziehen. In der Praxis bedeutete dies, dass erhoben werden musste, ob die Parteien tatsächlich die Absicht hegten, eine derartige Beziehung herzustellen. Ist es schon schwierig genug, den Wahrheitsgehalt von Absichten zu prüfen, ist es faktisch beinahe unmöglich, die Qualifizierung einer erst herzustellenden Beziehung als eltern-kind-ähnlich vorzunehmen. Denn auch bei der Prüfung bereits bestehender Beziehungen stellt sich immer das Problem, welche Merkmale eine eltern-kind-ähnliche Beziehung zwischen Erwachsenen überhaupt hat bzw. haben soll. Beispielsweise angeführt sei die völlig banale, aber schlussendlich nicht beantwortbare, weil auch in der Realität leiblicher Eltern-Kind Beziehungen völlig unterschiedliche gelebte Frage, wie oft Besuche stattfinden. Nach den Erläuterungen des Entwurfes sollen aber häufige (?) Kontakte ohnehin nicht ausreichend sein.

Damit zeigt sich sofort auch die Schwäche der neuen Formulierung. Die Voraussetzung eines engen Eltern-Kind-Verhältnisses ist verständlich, wirft aber praktisch mehr Fragen auf als sie löst. Daran ändert auch das Angebot der 5-jährigen häuslichen Gemeinschaft als beispielsweise Erfüllung dieser Voraussetzung nichts. Vor dem geistigen Auge des Praktikers marschieren schon die Nachbarn der Wahleltern auf, die bezeugen sollen, dass die häusliche Gemeinschaft nicht nur eine Scheinmeldung war. Sie werden befragt, wie oft sie das Wahlkind in der Wohnung ein- und ausgehen sahen. Wenn in den Erläuterungen eine über das Durchschnittsmaß hinausgehende Beziehung gefordert wird, ist dies nicht hilfreich, da der Durchschnitt eine schlicht unbekannte Größe ist.

Außerdem ist der Erfindungs- und Argumentationsreichtum der Antragsteller zu fürchten, mit dessen Hilfe fürderhin die Enge dieses Verhältnisses dargelegt werden soll. Und schließlich ist davon auszugehen, dass bald irgendeine Äußerung des OGH in einem Nebensatz völlig aus dem Zusammenhang gerissen, missbraucht wird, um dieses Element abzuschwächen.
Völlig unklar ist, weshalb das gerechtfertigte Anliegen bei Erwachsenenadoptionen nunmehr wieder aus dem Gesetz gestrichen werden soll. Ist eine Erleichterung damit beabsichtigt? In diesem Zusammenhang sind die Äußerungen in den Erläuterungen nicht nachvollziehbar, wenn diese - vielleicht missverstanden - unterschiedliche Wertungen vornehmen. Einerseits scheint die Praxis, beispielsweise Erbschafts- oder Schenkungssteuer zu sparen, als gerechtfertigtes Anliegen für eine Adoption ausreichend zu sein, während die Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung dies nach Ansicht der Erläuterungen nicht zu sein scheint. Jeweils eine eltern-kind-ähnliche Beziehung vorausgesetzt, darf hier zum Schutz des Familienlebens kein Unterschied gemacht.

Zur Änderung des § 26 IPRG:
In dieser Bestimmung wird offensichtlich anerkannt, dass es keinen allgemeingültigen Anspruch auf Adoption Erwachsener besteht. Daraus die Konsequenz für das österreichische Recht zu ziehen, wurde leider unterlassen. Sofern jedoch die Erwachsenenadoption beibehalten wird, erscheint sie zur Vermeidung „hinkender”, im Ausland nicht anerkannter Adoptionen zweckmäßig.

Zusammenfassend:
Die in der Praxis erlebte Handhabung und Aushöhlung der Erwachsenenadoption zeigen, dass die Aufhebung dieses Institutes höchst an der Zeit ist. Einen Anwendungsbereich für die Herstellung familienrechtlicher Bande zwischen Erwachsenen gibt es nicht mehr. Den Erläuterungen, dass die Adoption dazu dienen soll, dass minderjährige Kinder in neue Familien rechtlich integriert werden soll, ist nichts hinzuzufügen. Der wiederholte Versuch, Erwachsenenadoptionen weiterhin zu ermöglichen aber auf Fälle „wirklichen” Bedarfs einzuschränken, wird nur neue Probleme produzieren und Ungerechtigkeiten schaffen, die mit einer gänzlichen Abschaffung vermieden werden könnten.

13.2.2004

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