EuGVÜ (LGVÜ)
Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung
gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968,
zuletzt geändert durch das Beitrittsübereinkommen vom 29. November 1996 1) 2)
(EuGVÜ, BGBl III 1998/209)
[unter Einbeziehung des
Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung
gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, geschlossen in Lugano
am 16. September 1988, BGBl 1996/448 = ABl EG L 319, 9ff] 3)
Präambel 4) 5)
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN DES VERTRAGES ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN
WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT -
- IN DEM WUNSCH , Artikel 220 des genannten Vertrages auszuführen, in
dem sie sich verpflichtet haben, die Vereinfachung der Förmlichkeiten für die
gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
sicherzustellen,
- IN DEM BESTREBEN , innerhalb der Gemeinschaft den Rechtsschutz der
dort ansässigen Personen zu verstärken,
- IN DER ERWÄGUNG , daß es zu diesem Zweck geboten ist, die
internationale Zuständigkeit ihrer Gerichte festzulegen, die Anerkennung von
Entscheidungen zu erleichtern und ein beschleunigtes Verfahren einzuführen, um
die Vollstreckung von Entscheidungen sowie von öffentlichen Urkunden und
gerichtlichen Vergleichen sicherzustellen -
HABEN BESCHLOSSEN , dieses Übereinkommen zu schließen, und haben zu
diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(von den Mitgliedstaaten ernannte Bevollmächtigte)
DIESE im Rat vereinigten Bevollmächtigten SIND nach Austausch
ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten
WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN :
Titel I
Anwendungsbereich
Artikel 1
[Sachlicher Anwendungsbereich] 6)
Dieses Übereinkommen ist in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne daß es
auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Es erfaßt insbesondere nicht Steuer-
und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten. 7)
Es ist nicht anzuwenden auf:
- den Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die
gesetzliche Vertretung von natürlichen Personen, die ehelichen Güterstände,
das Gebiet des Erbrechts einschließlich des Testamentsrechts;
- Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren;
- die soziale Sicherheit;
- die Schiedsgerichtsbarkeit.
Titel II
Zuständigkeit
1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Artikel 2
[Primäre Zuständigkeit der Gerichte im Staat des
Wohnsitzes der beklagten Partei]
Vorbehaltlich der Vorschriften dieses Übereinkommens sind Personen, die ihren
Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates haben, ohne Rücksicht auf
ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen.
Auf Personen, die nicht dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz haben,
angehören, sind die für Inländer maßgebenden Zuständigkeitsvorschriften
anzuwenden.
Artikel 3
[Verpönte nationale Gerichtsstände]
Besondere Zuständigkeiten
Artikel 5
[Besondere Gerichtsstände (Wahlgerichtsstände)]
Eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates
hat, kann in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden:
- wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des
Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt
worden ist oder zu erfüllen wäre; wenn ein individueller Arbeitsvertrag oder
Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag den Gegenstand des Verfahrens
bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine
Arbeit verrichtet; verrichtet der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich nicht
in ein und demselben Staat, so kann der Arbeitgeber auch vor dem Gericht des
Ortes verklagt werden, in dem sich die Niederlassung, die den Arbeitnehmer
eingestellt hat, befindet bzw. befand; 10)
[LGVÜ: "...verrichtet der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich
nicht in ein und demselben Staat, vor dem Gericht des Ortes, an dem sich die
Niederlassung befindet, die den Arbeitnehmer eingestellt hat;"]
- wenn es sich um eine Unterhaltssache handelt, vor dem Gericht des Ortes,
an dem der Unterhaltsberechtigte seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat, oder im Falle einer Unterhaltssache, über die im Zusammenhang
mit einem Verfahren in bezug auf den Personenstand zu entscheiden ist, vor dem
nach seinem Recht für dieses Verfahren zuständigen Gericht, es sei denn, diese
Zuständigkeit beruht lediglich auf der Staatsangehörigkeit einer der Parteien;
11)
- wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten
Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung
den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das
schädigende Ereignis eingetreten ist;
- wenn es sich um eine Klage auf Schadenersatz oder auf Wiederherstellung
des früheren Zustands handelt, die auf eine mit Strafe bedrohte Handlung
gestützt wird, vor dem Strafgericht, bei dem die öffentliche Klage erhoben
ist, soweit dieses Gericht nach seinem Recht über zivilrechtliche Ansprüche
erkennen kann;
- wenn es sich um Streitigkeiten aus dem Betrieb einer Zweigniederlassung,
einer Agentur oder einer sonstigen Niederlassung handelt, vor dem Gericht des
Ortes, an dem sich diese befindet;
- wenn sie in ihrer Eigenschaft als Begründer, trustee oder Begünstigter
eines trust in Anspruch genommen wird, der auf Grund eines Gesetzes oder durch
schriftlich vorgenommenes oder schriftlich bestätigtes Rechtsgeschäft
errichtet worden ist, vor den Gerichten des Vertragsstaates, auf dessen
Hoheitsgebiet der trust seinen Sitz hat; 12)
- wenn es sich um eine Streitigkeit wegen der Zahlung von Berge- und
Hilfslohn handelt, der für Bergungs- oder Hilfeleistungsarbeiten gefordert
wird, die zugunsten einer Ladung oder einer Frachtforderung erbracht worden
sind, vor dem Gericht, in dessen Zuständigkeitsbereich diese Ladung oder die
entsprechende Frachtforderung
- mit Arrest belegt worden ist, um die Zahlung zu gewährleisten, oder
- mit Arrest hätte belegt werden können, jedoch dafür eine Bürgschaft oder
eine andere Sicherheit geleistet worden ist; diese Vorschrift ist nur
anzuwenden, wenn behauptet wird, daß der Beklagte Rechte an der Ladung oder
an der Frachtforderung hat oder zur Zeit der Bergungs- oder
Hilfeleistungsarbeiten hatte. 13)
Artikel 6
[Wahlgerichtsstände des Sachzusammenhangs]
Eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates
hat, kann auch verklagt werden:
- wenn mehrere Personen zusammen verklagt werden, vor dem Gericht, in dessen
Bezirk einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat;
- wenn es sich um eine Klage auf Gewährleistung oder um eine
Interventionsklage handelt, vor dem Gericht des Hauptprozesses, es sei denn,
daß die Klage nur erhoben worden ist, um diese Person dem für sie zuständigen
Gericht zu entziehen;
- wenn es sich um eine Widerklage handelt, die auf denselben Vertrag oder
Sachverhalt wie die Klage selbst gestützt wird, vor dem Gericht, bei dem die
Klage selbst anhängig ist;
- wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des
Verfahrens bilden und die Klage mit einer Klage wegen dringlicher Rechte an
unbeweglichen Sachen gegen denselben Beklagten verbunden werden kann, vor dem
Gericht des Vertragsstaates, in dem die unbewegliche Sache belegen ist.
14)
Artikel 6a 15)
[Seeschiffshavarie]
Ist ein Gericht eines Vertragsstaates nach diesem Übereinkommen zur
Entscheidung in Verfahren wegen einer Haftpflicht auf Grund der Verwendung oder
des Betriebs eines Schiffes zuständig, so entscheidet dieses oder ein anderes,
an seiner Stelle durch das Recht dieses Staates bestimmtes Gericht auch über
Klagen auf Beschränkung dieser Haftung.
3. Abschnitt
Zuständigkeit für Versicherungssachen
Artikel 7
[Klagen in Versicherungssachen]
Für Klagen in Versicherungssachen bestimmt sich die Zuständigkeit
vorbehaltlich des Art. 4 und des Art. 5 Nr. 5 nach diesem Abschnitt.
Artikel 8 16)
[Klagen gegen den Versicherer]
Der Versicherer, der seinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines
Vertragsstaates hat, kann verklagt werden:
- vor den Gerichten des Staates, in dem er seinen Wohnsitz hat,
- in einem anderen Vertragsstaat vor dem Gericht des Bezirks, in dem der
Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz hat, oder
- falls es sich um einen Mitversicherer handelt, vor dem Gericht eines
Vertragsstaates, bei dem der federführende Versicherer verklagt wird.
Hat ein Versicherer in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates keinen
Wohnsitz, besitzt er aber in einem Vertragsstaat eine Zweigniederlassung,
Agentur oder sonstige Niederlassung, so wird er für Streitigkeiten aus ihrem
Betrieb so behandelt, wie wenn er seinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet dieses
Staates hätte.
Artikel 9
[Gerichtsstand des schädigenden Ereignisses]
Bei der Haftpflichtversicherung oder bei der Versicherung von unbeweglichen
Sachen kann der Versicherer außerdem vor dem Gericht des Ortes, an dem das
schädigende Ereignis eingetreten ist, verklagt werden. Das gleiche gilt, wenn
sowohl bewegliche als auch unbewegliche Sachen in ein und demselben
Versicherungsvertrag versichert und von demselben Schadensfall betroffen sind.
Artikel 10
[Interventionsklage und Direktklage gegen den
Versicherer]
Bei der Haftpflichtversicherung kann der Versicherer auch vor das Gericht,
bei dem die Klage des Geschädigten gegen den Versicherten anhängig ist, geladen
werden; sofern dies nach dem Recht des angerufenen Gerichts zulässig ist.
Auf eine Klage, die der Verletzte unmittelbar gegen den Versicherer erhebt,
sind die Art. 7 bis 9 anzuwenden, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig
ist.
Sieht das für die unmittelbare Klage maßgebliche Recht die Streitverkündung
gegen den Versicherungsnehmer oder den Versicherten vor, so ist dasselbe Gericht
auch für diese Personen zuständig.
Artikel 11
[Klagen des Versicherers, Widerklage]
Vorbehaltlich der Bestimmungen des Art. 10 Abs. 3 kann der Versicherer nur
vor den Gerichten des Vertragsstaates klagen, in dessen Hoheitsgebiet der
Beklagte seinen Wohnsitz hat, ohne Rücksicht darauf, ob dieser
Versicherungsnehmer, Versicherter oder Begünstigter ist.
Die Vorschriften dieses Abschnitts lassen das Recht unberührt, eine
Widerklage vor dem Gericht zu erheben, bei dem die Klage selbst gemäß den
Bestimmungen dieses Abschnitts anhängig ist.
Artikel 12 17) 18)
[Gerichtsstandsvereinbarungen in Versicherungssachen]
Von den Vorschriften dieses Abschnitts kann im Wege der Vereinbarung nur
abgewichen werden:
- wenn die Vereinbarung nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen wird,
- wenn sie dem Versicherungsnehmer, Versicherten oder Begünstigten die
Befugnis einräumt, andere als die in diesem Abschnitt angeführten Gerichte
anzurufen,
- wenn sie zwischen einem Versicherungsnehmer und einem Versicherer, die zum
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
in demselben Vertragsstaat haben, getroffen ist, um die Zuständigkeit der
Gerichte dieses Staates auch für den Fall zu begründen, daß das schädigende
Ereignis im Ausland eingetreten ist, es sei denn, daß eine solche Vereinbarung
nicht zulässig ist,
- wenn sie von einem Versicherungsnehmer abgeschlossen ist, der seinen
Wohnsitz nicht in einem Vertragsstaat hat, ausgenommen soweit sie eine
Versicherung, zu deren Abschluß eine gesetzliche Verpflichtung besteht, oder
die Versicherung von unbeweglichen Sachen in einem Vertragsstaat betrifft,
oder
- wenn sie einen Versicherungsvertrag betrifft, soweit dieser eines oder
mehrere der in Art. 12a aufgeführten Risiken deckt.
Artikel 12a 19)
[Besondere Risiken]
Die in Art.12 Nr.5 erwähnten Risiken sind die folgenden:
- sämtliche Schäden
- an Seeschiffen, Anlagen vor der Küste und auf hoher See oder
Luftfahrzeuge aus Gefahren, die mit ihrer Verwendung zu gewerblichen Zwecken
verbunden sind,
- an Transportgütern, ausgenommen Reisegepäck der Passagiere, wenn diese
Güter ausschließlich oder zum Teil mit diesen Schiffen oder Luftfahrzeugen
befördert werden;
- Haftpflicht aller Art, mit Ausnahme der Haftung für Personenschäden an
Passagieren oder Schäden an deren Reisegepäck,
- aus der Verwendung oder dem Betrieb von Seeschiffen, Anlagen oder
Luftfahrzeugen gemäß Nr. 1 lit. a, es sei denn, daß nach den
Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem das Luftfahrzeug eingetragen
ist, Gerichtsstandvereinbarungen für die Versicherung solcher Risiken
untersagt sind,
- für Schäden, die durch Transportgüter während einer Beförderung im Sinne
der Nr. 1 lit. b verursacht werden;
- finanzielle Verluste im Zusammenhang mit der Verwendung oder dem Betrieb
von Seeschiffen, Anlagen oder Luftfahrzeugen gemäß Nr. 1 lit. a, insbesondere
Fracht- oder Charterverlust;
- irgendein zusätzliches Risiko, das mit einem der unter Nr. 1 bis 3
genannten Risiken in Zusammenhang steht.
4. Abschnitt 20) 21)
Zuständigkeit für Verbrauchersachen
Artikel 13
[Klagen in Verbrauchersachen]
Für Klagen aus einem Vertrag, den eine Person zu einem Zweck abgeschlossen
hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person
(Verbraucher) zugerechnet werden kann, bestimmt sich die Zuständigkeit,
unbeschadet des Art. 4 und des Art. 5 Nr. 5, nach diesem Abschnitt,
- wenn es sich um den Kauf beweglicher Sachen auf Teilzahlung handelt,
- wenn es sich um ein in Raten zurückzuzahlendes Darlehen oder ein anderes
Kreditgeschäft handelt, das zur Finanzierung eines Kaufs derartiger Sachen
bestimmt ist, oder
für andere Verträge, wenn sie die Erbringung einer Dienstleistung oder die
Lieferung beweglicher Sachen zum Gegenstand haben, sofern
- dem Vertragsabschluß in dem Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers ein
ausdrückliches Angebot oder eine Werbung vorausgegangen ist und
- der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluß des Vertrages
erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat.
Hat der Vertragspartner des Verbrauchers in dem Hoheitsgebiet eines
Vertragsstaates keinen Wohnsitz, besitzt er aber in einem Vertragsstaat eine
Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung, so wird er für
Streitigkeiten aus ihrem Betrieb so behandelt, wie wenn er seinen Wohnsitz in
dem Hoheitsgebiet dieses Staates hätte.
Dieser Abschnitt ist nicht auf Beförderungsverträge anzuwenden.
Artikel 14 22)
[Zuständigkeit in Verbrauchersachen]
Die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner kann entweder
vor den Gerichten des Vertragsstaates erhoben werden in dessen Hoheitsgebiet
dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder vor den Gerichten des
Vertragsstaates, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.
Die Klage des anderen Vertragspartners gegen den Verbraucher kann nur von den
Gerichten des Vertragsstaates erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet der
Verbraucher seinen Wohnsitz hat.
Diese Vorschriften lassen das Recht unberührt, eine Widerklage vor dem
Gericht zu erheben, bei dem die Klage selbst gemäß den Bestimmungen dieses
Abschnitts anhängig ist.
Artikel 15 23)
[Gerichtsstandsvereinbarungen in Verbrauchersachen]
Von den Vorschriften dieses Abschnitts kann im Wege der Vereinbarung
nur abgewichen werden:
- wenn die Vereinbarung nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen wird,
- wenn sie dem Verbraucher die Befugnis einräumt, andere als die in diesem
Abschnitt angeführten Gerichte anzurufen, oder
- wenn sie zwischen einem Verbraucher und seinem Vertragspartner getroffen
ist, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Vertragsstaat haben, und die
Zuständigkeit der Gerichte dieses Staates begründet, es sei denn, daß eine
solche Vereinbarung nach dem Recht dieses Staates nicht zulässig ist.
5. Abschnitt
Ausschließliche Zuständigkeiten
Artikel 16 24)
[Zwangsgerichtsstände]
Ohne Rücksicht auf den Wohnsitz sind ausschließlich zuständig:
-
- für Klagen, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen sowie die
Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, die Gerichte
des Vertragsstaates, in dem die unbewegliche Sache belegen ist;
- für Klagen betreffend die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen zum
vorübergehenden privaten Gebrauch für höchstens sechs aufeinanderfolgende
Monate sind jedoch auch die Gerichte des Vertragsstaates zuständig, in dem
der Beklagte seinen Wohnsitz hat, sofern der Eigentümer und Mieter oder
Pächter natürliche Personen sind und ihren Wohnsitz in demselben
Vertragsstaat haben; 25)
[LGVÜ: ..., sofern es sich bei dem Mieter oder Pächter um eine
natürliche Person handelt und weder die eine noch die andere Partei ihren
Wohnsitz in dem Vertragsstaat hat, in dem die unbewegliche Sache belegen
ist;]
- für Klagen, welche die Gültigkeit, die Nichtigkeit oder die Auflösung
einer Gesellschaft oder juristischen Person oder der Beschlüsse ihrer Organe
zum Gegenstand haben, die Gerichte des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet
die Gesellschaft oder juristische Person ihren Sitz hat;
- für Klagen, welche die Gültigkeit von Eintragungen in öffentliche Register
zum Gegenstand haben, die Gerichte des Vertragsstaates, in dessen
Hoheitsgebiet die Register geführt werden;
- für Klagen, welche die Eintragung oder die Gültigkeit von Patenten,
Warenzeichen, Mustern und Modellen sowie ähnlicher Rechte, die einer
Hinterlegung oder Registrierung bedürfen, zum Gegenstand haben, die Gerichte
des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Hinterlegung oder
Registrierung beantragt oder vorgenommen worden ist oder auf Grund eines
zwischenstaatlichen Übereinkommens als vorgenommen gilt;
- für Verfahren, welche die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen zum
Gegenstand haben, die Gerichte des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet die
Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll oder durchgeführt worden ist.
6. Abschnitt
Vereinbarung über die Zuständigkeit
Artikel 17 26)
[Gerichtsstandsvereinbarungen]
Haben die Parteien, von denen mindestens eine ihren Wohnsitz in dem
Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, vereinbart, daß ein Gericht oder die
Gerichte eines Vertragsstaates über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit
oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende
Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, so sind dieses Gericht oder die Gerichte
dieses Staates ausschließlich zuständig. Eine solche Gerichtsvereinbarung muß
geschlossen werden:
- schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung,
- in einer Form, welche den Gepflogenheiten entspricht, die zwischen den
Parteien entstanden sind, oder
- im internationalen Handel in einer Form, die einem Handelsbrauch
entspricht, den die Parteien kannten oder kennen mußten und den Parteien von
Verträgen dieser Art in dem betreffenden Geschäftszweig allgemein kennen und
regelmäßig beachten.
Wenn eine solche Vereinbarung von Parteien geschlossen wurde, die beide ihren
Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates haben, so können die
Gerichte der anderen Vertragsstaaten nicht entscheiden, es sei denn, das
vereinbarte Gericht oder die vereinbarten Gerichte haben sich rechtskräftig für
unzuständig erklärt.
Ist in schriftlich niedergelegten trust-Bedingungen bestimmt, daß über Klagen
gegen einen Begründer, trustee oder Begünstigungen eines trust ein Gericht oder
die Gerichte eines Vertragsstaates entscheiden sollen, so ist dieses Gericht
oder sind diese Gerichte ausschließlich zuständig, wenn es sich um Beziehungen
zwischen diesen Personen oder ihre Rechte oder Pflichten im Rahmen des trust
handelt.
Gerichtsstandsvereinbarungen und entsprechende Bestimmungen in
trust-Bedingungen haben keine rechtliche Wirkung, wenn sie den Vorschriften der
Art. 12 oder 15 zuwiderlaufen oder wenn die Gerichte, deren Zuständigkeit
abbedungen wird, auf Grund des Art. 16 ausschließlich zuständig sind.
Ist eine Gerichtsstandsvereinbarung nur zugunsten einer der Parteien
getroffen worden, so behält diese das Recht, jedes andere Gericht anzurufen, das
auf Grund dieses Übereinkommens zuständig ist.
Bei individuellen Arbeitsverträgen haben Gerichtsstandsvereinbarungen nur
dann rechtliche Wirkung, wenn sie nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen
werden oder wenn der Arbeitnehmer sie geltend macht, um ein anderes Gericht als
das am Wohnsitz des Beklagten oder das in Art. 5 Nr. 1 bezeichnete anzurufen.
[LGVÜ: „..., wenn sie nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen
werden."]
Artikel 18
[Rügeloses Einlassen]
Sofern das Gericht eines Vertragsstaates nicht bereits nach anderen
Vorschriften dieses Übereinkommens zuständig ist, wird es zuständig, wenn sich
der Beklagte vor ihm auf das Verfahren einläßt. Dies gilt nicht, wenn der
Beklagte sich nur einläßt, um den Mangel der Zuständigkeit geltend zu machen
oder wenn ein anderes Gericht auf Grund des Art. 16 ausschließlich zuständig
ist.
7. Abschnitt
Prüfung der Zuständigkeit und der Zulässigkeit des
Verfahrens
Artikel 19
[Amtswegige Wahrnehmung der Unzuständigkeit bei
Zwangsgerichtsständen]
Das Gericht eines Vertragsstaates hat sich von Amts wegen für unzuständig zu
erklären, wenn es wegen einer Streitigkeit angerufen wird, für die das Gericht
eines anderen Vertragsstaates auf Grund des Art. 16 ausschließlich zuständig
ist.
Artikel 20 27)
[Nichteinlassung des Beklagten, Aussetzung]
Läßt sich der Beklagte, der seinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines
Vertragsstaates hat und der vor den Gerichten eines anderen Vertragsstaates
verklagt wird, auf das Verfahren nicht ein, so hat sich das Gericht von Amts
wegen für unzuständig zu erklären, wenn seine Zuständigkeit nicht auf Grund der
Bestimmungen dieses Übereinkommens begründet ist.
Das Gericht hat die Entscheidung so lange auszusetzen, bis festgestellt ist,
daß es dem Beklagten möglich war, das den Rechtsstreit einleitende Schriftstück
oder ein gleichwertiges Schriftstück so rechtzeitig zu empfangen, daß er sich
verteidigen konnte, oder daß alle hierzu erforderlichen Maßnahmen getroffen
worden sind. 28)
An die Stelle des vorstehenden Absatzes tritt Art. 15 des Haager
Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und
außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen, wenn
das den Rechtsstreit einleitende Schriftstück gemäß dem erwähnten Übereinkommen
zu übermitteln war.
8. Abschnitt
Rechtshängigkeit und im Zusammenhang stehende Verfahren
Artikel 21 29)
[Streitanhängigkeit]
Werden bei Gerichten verschiedener Vertragsstaaten Klagen wegen desselben
Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht, so setzt das später
angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des
zuerst angerufenen Gerichts feststeht.
Sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht, erklärt
sich das später angerufene Gericht zugunsten dieses Gerichts für unzuständig.
Artikel 22 30)
[Im Zusammenhang stehende Verfahren]
Werden bei Gerichten verschiedener Vertragsstaaten Klagen, die im
Zusammenhang stehen, erhoben, so kann das später angerufene Gericht das
Verfahren aussetzen, solange beide Klagen im ersten Rechtszug anhängig sind.
Das später angerufene Gericht kann sich auf Antrag einer Partei auch für
unzuständig erklären, wenn die Verbindung im Zusammenhang stehender Verfahren
nach seinem Recht zulässig ist und das zuerst angerufene Gericht für beide
Klagen zuständig ist.
Klagen stehen im Sinne dieses Artikels im Zusammenhang, wenn zwischen ihnen
eine so enge Beziehung gegeben ist, daß eine gemeinsame Verhandlung und
Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, daß in getrennten Verfahren
widersprechende Entscheidungen ergehen könnten.
Artikel 23
[Zwangszuständigkeit mehrerer Gerichte]
Ist für die Klagen die ausschließliche Zuständigkeit mehrerer Gerichte
gegeben, so hat sich das zuletzt angerufene Gericht zugunsten des zuerst
angerufenen Gerichts für unzuständig zu erklären.
9. Abschnitt
Einstweilige Maßnahmen einschließlich solcher, die
auf eine Sicherung gerichtet sind
Artikel 24
[Zuständigkeit für einstweilige Verfügungen]
Die in dem Recht eines Vertragsstaates vorgesehenen einstweiligen Maßnahmen
einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, können bei den
Gerichten dieses Staates auch dann beantragt werden, wenn für die Entscheidung
in der Hauptsache das Gericht eines anderen Vertragsstaates auf Grund dieses
Übereinkommens zuständig ist.
Titel III
Anerkennung und Vollstreckung
Artikel 25
[Begriff der „Entscheidung"]
Unter „Entscheidung" im Sinne dieses Übereinkommens ist jede von einem
Gericht eines Vertragsstaates erlassene Entscheidung zu verstehen, ohne
Rücksicht auf ihre Bezeichnung wie Urteil, Beschluß oder Vollstreckungsbefehl,
einschließlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses eines Urkundsbeamten.
1. Abschnitt
Anerkennung
Artikel 26
[Anerkennung]
Die in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen werden in den anderen
Vertragsstaaten anerkannt, ohne daß es hierfür eines besonderen Verfahrens
bedarf.
Bildet die Frage, ob eine Entscheidung anzuerkennen ist, als solche den
Gegenstand eines Streites, so kann jede Partei, welche die Anerkennung geltend
macht, in dem Verfahren nach dem 2. und 3. Abschnitt dieses Titels die
Feststellung beantragen, daß die Entscheidung anzuerkennen ist.
Wird die Anerkennung in einem Rechtsstreit vor dem Gericht eines
Vertragsstaates, dessen Entscheidung von der Anerkennung abhängt, verlangt, so
kann dieses Gericht über die Anerkennung entscheiden.
Artikel 27 31)
[Versagung der Anerkennung]
Eine Entscheidung wird nicht anerkannt:
- wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung des Staates, in dem sie
geltend gemacht wird, widersprechen würde;
- wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das
dieses Verfahren einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück
nicht ordnungsgemäß und nicht so rechtzeitig zugestellt worden ist, daß er
sich verteidigen konnte; 32)
- wenn die Entscheidung mit einer Entscheidung unvereinbar ist, die zwischen
denselben Parteien in dem Staat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird,
ergangen ist;
- wenn das Gericht des Ursprungsstaates bei seiner Entscheidung hinsichtlich
einer Vorfrage, die den Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit
sowie die gesetzliche Vertretung einer natürlichen Person, die ehelichen
Güterstände oder das Gebiet des Erbrechts einschließlich des Testamentsrechts
betrifft, sich in Widerspruch zu einer Vorschrift des internationalen
Privatrechts des Staates, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, gesetzt
hat, es sei denn, daß die Entscheidung nicht zu einem anderen Ergebnis geführt
hätte, wenn die Vorschriften des internationalen Privatrechts dieses Staates
angewandt worden wären;
- wenn die Entscheidung mit einer früheren Entscheidung unvereinbar ist, die
in einem Nichtvertragsstaat zwischen denselben Parteien in einem Rechtsstreit
wegen desselben Anspruchs ergangen ist, sofern diese Entscheidung die
notwendigen Voraussetzungen für ihre Anerkennung in dem Staat erfüllt, in dem
die Anerkennung geltend gemacht wird. 33)
Artikel 28 34)
[Weitere Anerkennungshindernisse]
Eine Entscheidung wird ferner nicht anerkannt, wenn die Vorschriften des 3.,
4. und 5. Abschnitts des Titels II verletzt worden sind oder wenn ein Fall des
Art. 59 vorliegt.
[LGVÜ: Des weiteren kann die Anerkennung einer Entscheidung versagt
werden, wenn ein Fall des Artikels54b Absatz 3 bzw. des Artikels 57 Absatz 4
vorliegt.]
Das Gericht oder die Behörde des Staates, in dem die Anerkennung geltend
gemacht wird, ist bei der Prüfung, ob eine der im vorstehenden Absatz
angeführten Zuständigkeiten gegeben ist, an die tatsächlichen Feststellungen
gebunden, auf Grund deren das Gericht des Ursprungsstaates seine Zuständigkeit
angenommen hat.
Die Zuständigkeit der Gerichte des Ursprungsstaates darf, unbeschadet der
Bestimmungen des ersten Absatzes, nicht nachgeprüft werden; die Vorschriften
über die Zuständigkeit gehören nicht zur öffentlichen Ordnung im Sinne des Art.
27 Nr. 1.
Artikel 29 35)
[Nachprüfungsverbot]
Die ausländische Entscheidung darf keinesfalls in der Sache selbst
nachgeprüft werden.
Artikel 30 36)
[Aussetzung im Anerkennungsstadium]
Das Gericht eines Vertragsstaates, in dem die Anerkennung einer in einem
anderen Vertragsstaat ergangenen Entscheidung geltend gemacht wird, kann das
Verfahren aussetzen, wenn gegen die Entscheidung ein ordentlicher Rechtsbehelf
eingelegt worden ist. Das Gericht eines Vertragsstaates, vor dem die Anerkennung
einer in Irland oder im Vereinigten Königreich ergangenen Entscheidung geltend
gemacht wird, kann das Verfahren aussetzen, wenn die Vollstreckung der
Entscheidung im Ursprungsstaat wegen der Einlegung eines Rechtsbehelfs
einstweilen eingestellt ist. 37)
2. Abschnitt
Vollstreckung
Artikel 31
[Vollstreckung ausländischer Entscheidungen]
Die in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen, die in diesem Staat
vollstreckbar sind, werden in einem anderen Vertragsstaat vollstreckt, wenn sie
dort auf Antrag eines Berechtigten für vollstreckbar erklärt worden sind.
38)
Im Vereinigten Königreich wird eine derartige Entscheidung jedoch in England
und Wales, in Schottland oder in Nordirland vollstreckt, wenn sie auf Antrag
eines Berechtigte zur Vollstreckung in dem betreffenden Teil des Vereinigten
Königreichs registriert worden ist. 39)
Artikel 32 40)
[Zuständiges Gericht]
Der Antrag ist zu richten an:
- in Belgien an das „tribunal de premiere
instance" oder an die „rechtbank van eerste aanleg";
- in Dänemark an das
„byret"; 41)
- in
der Bundesrepublik Deutschland an den Vorsitzenden einer Kammer des
Landgerichts;
- in Griechenland an das „mouomeleV prwtodikeio"
- in
Spanien an das „Juzgado de Primera Instancia";
- in Frankreich an den
Präsidenten des „tribunal de grande instance";
- in Irland an den „High
Court";
- [LGVÜ: in Island an das „héraðsdómari";]
- in
Italien an die „corte d'appello";
- in Luxemburg an den Präsidenten des
„tribunal d'arrondissement";
- in den Niederlanden an den Präsidenten der
„arrondissementsrechtbank";
- [LGVÜ: in Norwegen an das „herredsrett"
oder das „byrett" als „namsrett";]
- in Österreich an das
Bezirksgericht; 42)
- in
Portugal an das „Tribunal Judicial de Circulo";
- [LGVÜ: in der
Schweiz:
- für Entscheidungen, die zu einer Geldleistung verpflichten, an den
Rechtsöffnungsrichter/juge de la mainlevée/giudice competente a pronunciare
sul rigetto dell'opposizione im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens nach den
Artikeln 80 und 81 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs/loi
fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite/legge federale sulla
esecuzione e sul fallimento;
- für Entscheidungen, die nicht auf Zahlung eines Geldbetrages lauten, an
den zuständigen kantonalen Vollstreckungsrichter/juge cantonal d'exequatur
compétent/giudice cantonale competente a pronunciare l'exequatur;]
- in Finnland an das „hovioikeus/hovrätt";
- in
Schweden an das „Svea hovrätt";
- im Vereinigten Königreich:
- in England und Wales an den „High Court of Justice" oder für
Entscheidungen in Unterhaltssachen an den „Magistrates' Court" über den
„Secretary of State";
- in Schottland an den „Court of Session" oder für Entscheidungen in
Unterhaltssachen an den „Sheriff Court" über den „Secretary of State";
- in Nordirland an den „Hight Court of Justice" oder für Entscheidungen in
Unterhaltssachen an den „Magistrates' Court" über den „Secretary of State".
43)
Die örtliche Zuständigkeit wird durch den Wohnsitz des Schuldners bestimmt.
Hat dieser keinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaates, so ist
das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung durchgeführt
werden soll.
Artikel 33
[Verfahren über den Antrag]
Für die Stellung des Antrags ist das Recht des Vollstreckungsstaates
maßgebend.
Der Antragsteller hat im Bezirk des angerufenen Gerichts ein Wahldomizil zu
begründen. Ist das Wahldomizil im Recht des Vollstreckungsstaates nicht
vorgesehen, so hat der Antragsteller einen Zustellungsbevollmächtigten zu
benennen.
Dem Antrag sind die in den Art. 46 und 47 angeführten Urkunden beizufügen.
Artikel 34 44)
[Einseitigkeit des Verfahrens]
Das mit dem Antrag befaßte Gericht erläßt seine Entscheidung unverzüglich,
ohne daß der Schuldner in diesem Abschnitt des Verfahrens Gelegenheit erhält,
eine Erklärung abzugeben. Der Antrag kann nur aus einem der in den Art. 27 und
28 angeführten Gründe abgelehnt werden. Die ausländische Entscheidung darf
keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden.
Artikel 35
[Zustellung des Beschlusses]
Die Entscheidung, die über den Antrag ergangen ist, teilt der Urkundsbeamte
der Geschäftsstelle dem Antragsteller unverzüglich in der Form mit, die das
Recht des Vollstreckungsstaates vorsieht.
Artikel 36
[Rechtsbehelf gegen die Vollstreckbarerklärung]
Wird die Zwangsvollstreckung zugelassen, so kann der Schuldner gegen die
Entscheidung innerhalb eines Monats nach ihrer Zustellung einen Rechtsbehelf
einlegen.
Hat der Schuldner seinen Wohnsitz in einem anderen Vertragsstaat als dem, in
dem die Entscheidung über die Zulassung der Zwangsvollstreckung ergangen ist, so
beträgt die Frist für den Rechtsbehelf zwei Monate und beginnt von dem Tage an
zu laufen, an dem die Entscheidung dem Schuldner entweder in Person oder in
seiner Wohnung zugestellt worden ist. Eine Verlängerung dieser Frist wegen
weiter Entfernung ist ausgeschlossen.
Artikel 37 45) 46)
[Für den Rechtsbehelf zuständiges Gericht]
- Der Rechtsbehelf wird nach den Vorschriften, die für das streitige
Verfahren maßgebend sind, eingelegt:
- in Belgien bei dem „tribunal de
premiere instance" oder der „rechtbank van eerste aanleg";
- in Dänemark
bei dem „landsret";
- in der Bundesrepublik Deutschland bei dem
Oberlandesgericht;
- in Griechenland bei dem „ejeteio";
- in Spanien
bei der „Audiencia Provincial";
- in Frankreich bei der „cour d'appel";
- in Irland bei dem „High Court";
- [LGVÜ: in Island bei dem
„héraðsdómari";]
- in Italien bei der „corte d'appello";
- in
Luxemburg bei der „Cour superieure de Justice" als Berufungsinstanz in
Zivilsachen;
- in den Niederlanden bei der „arrondissementsrechtbank";
- [LGVÜ: in Norwegen bei dem lagmannsrett";]
- in
Österreich bei dem Bezirksgericht; 47)
-
in Portugal bei dem „Tribunal da Relacao";
- [LGVÜ: in der Schweiz
bei dem Kantonsgericht/tribunal cantonal/tribunale cantonale;]
- in
Finnland bei dem „käräjäoikeus/tingsrätt";
- in Schweden bei dem „Svea
hovrätt";
- im Vereinigten Königreich:
- in England und Wales bei dem „High Court of Justice" oder für
Entscheidungen in Unterhaltssachen bei dem „Magistrates' Court";
- in Schottland bei dem „Court of Session" oder für Entscheidungen in
Unterhaltssachen bei dem „Sheriff Court";
- in Nordirland bei dem „High Court of Justice" oder für Entscheidungen in
Unterhaltssachen bei dem „Magistrates' Court".
- Gegen die Entscheidung, die über den Rechtsbehelf ergangen ist, finden nur
statt:
- in Belgien, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Luxemburg
und in den Niederlanden: die Kassationsbeschwerde;
- in Dänemark: ein
Verfahren vor dem „hojesteret" mit Zustimmung des Justizministers;
- in
der Bundesrepublik Deutschland: die Rechtsbeschwerde;
- in Irland: ein auf
Rechtsfragen beschränkter Rechtsbehelf bei dem „Supreme Court";
-
[LGVÜ: in Island: ein Rechtsbehelf bei dem „Hæstiréttur";]
-
[LGVÜ: in Norwegen: ein Rechtsbehelf (Kjaeremal oder anke) bei dem
„Hoyesteretts Kjaeremalsutvalg" oder dem „Hoyesterett";]
- in
Österreich: im Fall eines Rekursverfahrens der Revisionsrekurs und im Fall
eines Widerspruchsverfahrens die Berufung mit der allfälligen Möglichkeit
einer Revision;
- in Portugal: ein auf Rechtsfragen beschränkter
Rechtsbehelf;
- [LGVÜ: in der Schweiz: die staatsrechtliche
Beschwerde beim Bundesgericht/recours de droit public devant le tribunal
fédéral/ricorso di diritto pubblico davanti al tribunale federale;]
- in Finnland: ein Rechtsbehelf bei dem „korkein oikeus/högsta
domstolen";
- in Schweden: ein Rechtsbehelf bei dem „Högsta domstolen";
- im Vereinigten Königreich: ein einziger auf Rechtsfragen beschränkter
Rechtsbehelf.
Artikel 38 48)
[Aussetzung des Verfahrens]
Das mit dem Rechtsbehelf befaßte Gericht kann auf Antrag der Partei, die ihn
eingelegt hat, das Verfahren aussetzen, wenn gegen die Entscheidung im
Ursprungsstaat ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt oder die Frist für einen
solchen Rechtsbehelf noch nicht verstrichen ist; in letzterem Fall kann das
Gericht eine Frist bestimmen, innerhalb deren der Rechtsbehelf einzulegen ist.
Ist eine gerichtliche Entscheidung in Irland oder im Vereinigten Königreich
erlassen worden, so gilt jeder im Ursprungsstaat statthafte Rechtsbehelf als
ordentlicher Rechtsbehelf im Sinne von Abs. 1. 49)
Das Gericht kann auch die Zwangsvollstreckung von der Leistung einer
Sicherheit, die es bestimmt, abhängig machen.
Artikel 39 50)
[Keine Verwertung vor Rechtskraft der Vollstreckbarerklärung]
Solange die in Art. 36 vorgesehene Frist für den Rechtsbehelf läuft und
solange über den Rechtsbehelf nicht entschieden ist, darf die
Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht über Maßnahmen zur
Sicherung hinausgehen.
Die Entscheidung, durch welche die Zwangsvollstreckung zugelassen wird, gibt
die Befugnis, solche Maßnahmen zu veranlassen.
Artikel 40 51)
[Rechtsbehelf gegen Antragsabweisung]
- Wird der Antrag abgelehnt, so kann der Antragsteller einen Rechtsbehelf
einlegen:
- in Belgien bei der „cour d'appel" oder dem „hof van beroep";
- in Dänemark bei dem „landsret";
- in der Bundesrepublik Deutschland
bei dem Oberlandesgericht;
- in Griechenland bei dem „ejeteio";
- in
Spanien bei der „Audiencia Provincial";
- in Frankreich bei der „cour
d'appel";
- in Irland bei dem „High Court";
- [LGVÜ: in Island
bei dem „héraðsdómari";]
- in Italien bei der „corte d'appello";
- in Luxemburg bei der „Cour superieure de Justice" als Berufungsinstanz
in Zivilsachen;
- in den Niederlanden bei dem „gerechtshof";
-
[LGVÜ: in Norwegen bei dem „lagmansrett";]
- in Österreich
bei dem Bezirksgericht; 52)
-
in Portugal bei dem „Tribunal da Relacao";
- [LGVÜ:in der Schweiz
bei dem Kantonsgericht/tribunal cantonal/tribunale cantonale;]
- in
Finnland bei dem „hovioikeus/hovrätt";
- in Schweden bei dem „Svea
hovrätt";
- im Vereinigten Königreich:
- in England und Wales bei dem „High Court of Justice" oder für
Entscheidungen in Unterhaltssachen bei dem „Magistrates' Court";
- in Schottland bei dem „Court of Session" oder für Entscheidungen in
Unterhaltssachen bei dem „Sheriff Court";
- in Nordirland bei dem „High Court of Justice" oder für Entscheidungen in
Unterhaltssachen bei dem „Magistrates' Court". 53)
- Das mit dem Rechtsbehelf befaßte Gericht hat den Schuldner zu hören. Läßt
dieser sich auf das Verfahren nicht ein, so ist Art. 20 Abs. 2 und 3 auch dann
anzuwenden, wenn der Schuldner seinen Wohnsitz nicht in dem Hoheitsgebiet
eines Vertragsstaates hat.
Artikel 41 54)
[Rechtsbehelf an die dritte Instanz]
Gegen die Entscheidung, die über den in Art. 40 vorgesehenen Rechtsbehelf
ergangen ist, finden nur statt:
- in Belgien, Griechenland, Spanien,
Frankreich, Italien, Luxemburg und in den Niederlanden: die
Kassationsbeschwerde;
- in Dänemark: ein Verfahren vor dem „højesteret" mit
Zustimmung des Justizministers;
- in der Bundesrepublik Deutschland: die
Rechtsbeschwerde;
- in Irland: ein auf Rechtsfragen beschränkter
Rechtsbehelf bei dem „Supreme Court";
- [LGVÜ:in Island: ein
Rechtsbehelf bei dem „Hæstiréttur";]
- [LGVÜ:in Norwegen: ein
Rechtsbehelf (kjaeremal oder anke) bei dem „Hoyesteretts kjaeremalsutvalg" oder
dem „Hoyesterett";]
- in Österreich der Revisionsrekurs;
- in
Portugal: ein auf Rechtsfragen beschränkter Rechtsbehelf;
- [LGVÜ:in
der Schweiz: die staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht/recours de droit
public devant le tribunal fédéral/ricorso di diritto pubblico davanti al
tribunale federale;]
- in Finnland: ein Rechtsbehelf bei dem „korkein
oikeus/högsta domstolen";
- in Schweden: ein Rechtsbehelf bei dem „Högsta
domstolen";
- im Vereinigten Königreich: ein einziger auf Rechtsfragen
beschränkter Rechtsbehelf.
Artikel 42
[Teilvollstreckbarerklärung]
Ist durch die ausländische Entscheidung über mehrere mit der Klage geltend
gemachte Ansprüche erkannt und kann die Entscheidung nicht im vollen Umfang zur
Zwangsvollstreckung zugelassen werden, so läßt das Gericht sie für einen oder
mehrere dieser Ansprüche zu.
Der Antragsteller kann beantragen, daß die Zwangsvollstreckung nur für einen
Teil des Gegenstands der Verurteilung zugelassen wird.
Artikel 43 55)
[Ausländische Zwangsgeldtitel]
Ausländische Entscheidungen, die auf Zahlung eines Zwangsgelds lauten, sind
in dem Vollstreckungsstaat nur vollstreckbar, wenn die Höhe des Zwangsgelds
durch die Gerichte des Ursprungsstaates endgültig festgesetzt ist.
Artikel 44 56) 57)
[Verfahrenshilfe]
Ist dem Antragsteller im Ursprungsstaat ganz oder teilweise Prozeßkostenhilfe
oder Kosten- und Gebührenbefreiung gewährt worden, so genießt er in dem
Verfahren nach den Art. 32 bis 35 hinsichtlich der Prozeßkostenhilfe oder der
Kosten- und Gebührenbefreiung die günstigste Behandlung, die das Recht des
Vollstreckungsstaates vorsieht.
Der Antragsteller, welcher die Vollstreckung einer Entscheidung einer
Verwaltungsbehörde begehrt, die in Dänemark in Unterhaltssachen ergangen ist,
kann im Vollstreckungsstaat Anspruch auf die in Abs. 1 genannten Vorteile
erheben, wenn er eine Erklärung des dänischen Justizministeriums darüber
vorlegt, daß er die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die vollständige oder
teilweise Bewilligung der Prozeßkostenhilfe oder für die Kosten- und
Gebührenbefreiung erfüllt.
Artikel 45
[Keine aktorische Kaution]
Der Partei, die in einem Vertragsstaat eine in einem anderen Vertragsstaat
ergangene Entscheidung vollstrecken will, darf wegen ihrer Eigenschaft als
Ausländer oder wegen Fehlens eines inländischen Wohnsitzes oder Aufenthalts eine
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, unter welcher Bezeichnung es auch sei,
nicht auferlegt werden.
3. Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften
Artikel 46
[Vorzulegende Urkunden]
Die Partei, welche die Anerkennung einer Entscheidung geltend macht oder die
Zwangsvollstreckung betreiben will, hat vorzulegen:
- eine Ausfertigung der Entscheidung, welche die für ihre Beweiskraft
erforderlichen Voraussetzungen erfüllt;
- bei einer im Versäumnisverfahren ergangenen Entscheidung die Urschrift
oder eine beglaubigte Abschrift der Urkunde, aus der sich ergibt, daß das den
Rechtsstreit einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück der
säumigen Partei zugestellt worden ist. 58)
Artikel 47 59)
[Bei der Vollstreckung zusätzlich vorzulegende Urkunden]
Die Partei, welche die Zwangsvollstreckung betreiben will, hat ferner
vorzulegen:
- die Urkunden, aus denen sich ergibt, daß die Entscheidung nach dem Recht
des Ursprungsstaates vollstreckbar ist und daß sie zugestellt worden ist;
- gegebenenfalls eine Urkunde, durch die nachgewiesen wird, daß der
Antragsteller Prozeßkostenhilfe im Ursprungsstaat erhält.
Artikel 48
[Verbesserung; Übersetzung]
Werden die in Art. 46 Nr. 2 und in Art. 47 Nr. 2 angeführten Urkunden nicht
vorgelegt, so kann das Gericht eine Frist bestimmen, innerhalb derer die
Urkunden vorzulegen sind, oder sich mit gleichwertigen Urkunden begnügen oder
von der Vorlage der Urkunden befreien, wenn es eine weitere Klärung nicht für
erforderlich hält.
Auf Verlangen des Gerichts ist eine Übersetzung der Urkunden vorzulegen; die
Übersetzung ist von einer hierzu in einem der Vertragsstaaten befugten Person zu
beglaubigen.
Artikel 49
[Keine Beglaubigung]
Die in den Art. 46, 47 und in Art. 48 Abs. 2 angeführten Urkunden sowie die
Urkunde über die Prozeßvollmacht, falls eine solche erteilt wird, bedürfen
60)
weder der Legalisation noch einer ähnlichen Förmlichkeit.
Titel IV
Öffentliche Urkunden und Prozeßvergleiche
Artikel 50
[Öffentliche Urkunden]
Öffentliche Urkunden, die in einem Vertragsstaat aufgenommen und
vollstreckbar sind, werden in einem anderen Vertragsstaat auf Antrag in den
Verfahren nach Art. 31 ff. für vollstreckbar erklärt. Der Antrag kann nur
abgelehnt werden, wenn die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde der öffentlichen
Ordnung des Vollstreckungsstaates widersprechen würde. 61)
Die vorgelegte Urkunde muß die Voraussetzungen für ihre Beweiskraft erfüllen,
die in dem Staat, in dem sie aufgenommen wurde, erforderlich sind.
Die Vorschriften des 3. Abschnitts des Titels III sind sinngemäß anzuwenden.
Artikel 51
[Gerichtliche Vergleiche]
Vergleiche, die vor einem Richter im Laufe eines Verfahrens abgeschlossen und
in dem Staat, in dem sie errichtet wurden, vollstreckbar sind, werden in dem
Vollstreckungsstaat unter denselben Bedingungen wie öffentliche Urkunden
vollstreckt.
Titel V
Allgemeine Vorschriften
Artikel 52
[Wohnsitz der natürlichen Person]
Ist zu entscheiden, ob eine Partei im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates,
dessen Gerichte angerufen sind, einen Wohnsitz hat, so wendet das Gericht sein
Recht an.
Hat eine Partei keinen Wohnsitz in dem Staat, dessen Gerichte angerufen sind,
so wendet das Gericht, wenn es zu entscheiden hat, ob die Partei einen Wohnsitz
in einem anderen Vertragsstaat hat, das Recht dieses Staates an.
... 62)
Artikel 53
[Sitz von Gesellschaften und juristischen Personen]
Der Sitz von Gesellschaften und juristischen Personen steht für die Anwendung
dieses Übereinkommens dem Wohnsitz gleich. Jedoch hat das Gericht bei der
Entscheidung darüber, wo der Sitz sich befindet, die Vorschriften seines
internationalen Privatrechts anzuwenden.
Um zu bestimmen, ob ein trust seinen Sitz in dem Vertragsstaat hat, bei
dessen Gerichten die Klage anhängig ist, wendet das Gericht sein internationales
Privatrecht an. 63)
Titel VI
Übergangsvorschriften
Artikel 54 64)
[Übergangsbestimmungen]
Die Vorschriften dieses Übereinkommens sind nur auf solche Klagen und
öffentlichen Urkunden anzuwenden, die erhoben oder aufgenommen worden sind,
nachdem dieses Übereinkommen im Ursprungsstaat und, wenn die Anerkennung oder
Vollstreckung einer Entscheidung oder Urkunde geltend gemacht wird, im ersuchten
Staat in Kraft getreten ist.
Entscheidungen, die nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens zwischen dem
Ursprungsstaat und dem ersuchten Staat auf Grund einer vor diesem Inkrafttreten
erhobenen Klage ergangen sind, werden nach Maßgabe des Titels III anerkannt und
zur Zwangsvollstreckung zugelassen, vorausgesetzt, daß das Gericht auf Grund von
Vorschriften zuständig war, die mit den Zuständigkeitsvorschriften des Titels II
oder eines Abkommens übereinstimmen, das im Zeitpunkt der Klageerhebung zwischen
dem Ursprungsstaat und dem Staat, in dem die Entscheidung geltend gemacht wird,
in Kraft war. 65)
Ist zwischen den Parteien eines Rechtsstreits über einen Vertrag bereits vor
dem 1. Juni 1988 im Fall Irlands und vor dem 1. Jänner 1987 im Fall des
Vereinigten Königreichs [LGVÜ: Ist zwischen den Parteien eines
Rechtsstreits über einen Vertrag bereits vor Inkrafttreten dieses
Übereinkommens] eine schriftliche Vereinbarung getroffen worden, auf
diesen Vertrag die Rechtsvorschriften Irlands oder eines Teils des Vereinigten
Königreichs anzuwenden, so sind die Gerichte in Irland oder in diesem Teil des
Vereinigten Königreichs weiterhin befugt, über diesen Streitfall zu entscheiden.
66)
Artikel 54a 67)
[Übergangsbestimmungen für Seerechtssachen]
Während einer Zeit von drei Jahren, vom 1. November 1986 an für Dänemark und
vom 1. Juni 1988 an für Irland, bestimmt sich [LGVÜ: Während einer Zeit
von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens bestimmt sich für
Dänemark, Griechenland, Irland, Island, Norwegen, Finnland und Schweden]
die Zuständigkeit in Seerechtssachen in jedem dieser Staaten neben den
Vorschriften des Titels II auch nach den in den folgenden Z 1 bis 6 [LGVÜ:
Z1 bis 7] aufgeführten Vorschriften. Diese Vorschriften werden von dem
Zeitpunkt an in diesen Staaten nicht mehr angewandt, zu dem für diese Staaten
das in Brüssel am 10. Mai 1952 unterzeichnete Internationale Übereinkommen zur
Vereinheitlichung von Regeln über den Arrest von Seeschiffen in Kraft tritt.
- Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates
hat, kann vor den Gerichten eines der obengenannten Staaten wegen einer
Seeforderung verklagt werden, wenn das Schiff, auf welches sich die
Seeforderung bezieht, oder ein anderes Schiff im Eigentum dieser Person in
einem gerichtsförmlichen Verfahren innerhalb des Hoheitsgebiets des letzteren
Staates zur Sicherung der Forderung mit Arrest belegt worden ist oder dort mit
Arrest hätte belegt werden können, jedoch dafür eine Bürgschaft oder eine
andere Sicherheit geleistet worden ist,
- wenn der Gläubiger seinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet dieses Staates
hat;
- wenn die Seeforderung in diesem Staat entstanden ist;
- wenn die Seeforderung im Verlauf der Reise entstanden ist, während deren
der Arrest vollzogen worden ist oder hätte vollzogen werden können;
- wenn die Seeforderung auf einem Zusammenstoß oder auf einem Schaden
beruht, den ein Schiff einem anderen Schiff oder Gütern oder Personen an
Bord eines der Schiffe entweder durch die Ausführung oder Nichtausführung
eines Manövers oder durch die Nichtbeachtung von Vorschriften zugefügt hat;
- wenn die Seeforderung auf Hilfeleistung oder Bergung beruht oder
- wenn die Seeforderung durch eine Schiffshypothek oder ein sonstiges
vertragliches Pfandrecht an dem Schiff gesichert ist, das mit Arrest belegt
wurde.
- Ein Gläubiger kann sowohl das Schiff, auf das sich die Seeforderung
bezieht, als auch jedes andere Schiff, das demjenigen gehört, der im Zeitpunkt
des Entstehens der Seeforderung Eigentümer jenes Schiffes war, mit Arrest
belegen lassen. Jedoch kann nur das Schiff, auf das sich die Seeforderung
bezieht, wegen einer der in Nr. 5 lit. o), p) oder q) aufgeführten Ansprüche
und Rechte mit Arrest belegt werden.
- Schiffe gelten als demselben Eigentümer gehörend, wenn alle
Eigentumsanteile derselben Person oder denselben Personen zustehen.
- Ist bei der Überlassung des Gebrauchs eines Schiffes die Schiffsführung
dem Ausrüster unterstellt und schuldet dieser allein eine dieses Schiff
betreffende Seeforderung, so kann der Gläubiger dieses Schiff oder jedes
andere dem Ausrüster gehörende Schiff mit Arrest belegen lassen; jedoch kann
kein anderes Schiff des Schiffseigners auf Grund derselben Seeforderung mit
Arrest belegt werden. Entsprechendes gilt in allen Fällen, in denen eine
andere Person als der Schiffseigner Schuldner einer Seeforderung ist.
- „Seeforderung" bezeichnet ein Recht oder einen Anspruch, das oder der aus
einem oder mehreren der folgenden Entstehungsgründen geltend gemacht wird:
- Schäden, die durch ein Schiff durch Zusammenstoß oder in anderer Weise
verursacht sind;
- Tod oder Gesundheitsschäden, die durch ein Schiff verursacht sind oder
die auf den Betrieb eines Schiffes zurückgehen;
- Bergung und Hilfeleistung;
- nach Maßgabe einer Charterpartie oder auf andere Weise abgeschlossene
Nutzungs- oder Mietverträge über ein Schiff;
- nach Maßgabe einer Charterpartie oder eines Konnossements oder auf
andere Weise abgeschlossene Verträge über die Beförderung von Gütern mit
einem Schiff;
- Verlust oder Beschädigung von zu Schiff beförderten Gütern
einschließlich des Gepäcks;
- große Havarie;
- Bodmerei;
- Schleppdienste;
- Lotsendienste;
- Lieferung von Gütern oder Ausrüstungsgegenständen an ein Schiff,
gleichviel an welchem Ort, im Hinblick auf seinen Einsatz oder seine
Instandhaltung;
- Bau, Reparatur oder Ausrüstung eines Schiffes sowie Hafenabgaben;
- Gehalt oder Heuer der Kapitäne, Schiffsoffiziere und
Besatzungsmitglieder;
- Auslagen des Kapitäns und der Ablader, Befrachter und Beauftragten für
Rechnung des Schiffes oder seines Eigentümers;
- Streitigkeiten über das Eigentum an einem Schiff.
- In Dänemark ist als „Arrest" für die in Nr. 5 lit. o und p genannten
Seeforderungen der forbud anzusehen, so wie hinsichtlich einer solchen
Seeforderung nur ein forbud nach den §§ 646 bis 653 der Zivilprozeßordnung
(Lov om rettens pleje) zulässig ist.
- [LGVÜ: In Island ist als „Arrest" für die in Nummer 5 Buchstaben o und p
genannten Seeforderungen der „lögbann" anzusehen, soweit hinsichtlich einer
solchen Seeforderung nur ein „lögbann" nach Kapitel III des Gesetzes über
Arrest und gerichtliche Verfügungen (lög um kyrrsetningu og lögbann) zulässig
ist.]
Titel VII
Verhältnis [LGVÜ: zum Brüsseler Übereinkommen und]
zu anderen Abkommen
[LGVÜ: Artikel 54b
Dieses Übereinkommen läßt die Anwendung des am 27. September 1968 in Brüssel
unterzeichneten Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und des
am 3. Juni 1971 in Luxemburg unterzeichneten Protokolls über die Auslegung des
genannten Übereinkommens durch den Gerichtshof in der Fassung der Übereinkommen,
mit denen die neuen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften jenem
Übereinkommen und dessen Protokoll beigetreten sind, durch die Mitgliedstaaten
der Europäischen Gemeinschaften unberührt. Das genannte Übereinkommen und dessen
Protokoll zusammen werden nachstehend als „Brüsseler Übereinkommen" bezeichnet.
Dieses Übereinkommen wird jedoch in jedem Fall angewandt
- in Fragen der gerichtlichen Zuständigkeit, wenn der Beklagte seinen
Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, der nicht Mitglied
der Europäischen Gemeinschaften ist, oder wenn die Gerichte eines solchen
Vertragsstaates nach den Artikeln 16 oder 17 zuständig sind;
- bei Rechtshängigkeit oder im Zusammenhang stehenden Verfahren im Sinne der
Artikel 21 und 22, wenn Verfahren in einem den Europäischen Gemeinschaften
nicht angehörenden und in einem den Europäischen Gemeinschaften angehörenden
Vertragsstaat anhängig gemacht werden;
- in Fragen der Anerkennung und Vollstreckung, wenn entweder der
Ursprungsstaat oder der ersuchte Staat nicht Mitglied der Europäischen
Gemeinschaften ist.
Außer aus den in Titel III vorgesehenen Gründen kann die Anerkennung oder
Vollstreckung versagt werden, wenn sich der der Entscheidung zugrundeliegende
Zuständigkeitsgrund von demjenigen unterscheidet, der sich aus diesem
Übereinkommen ergibt, und wenn die Anerkennung oder Vollstreckung gegen eine
Partei geltend gemacht wird, die ihren Wohnsitz in einem nicht den Europäischen
Gemeinschaften angehörenden Vertragsstaat hat, es sei denn, daß die Entscheidung
anderweitig nach dem Recht des ersuchten Staates anerkannt oder vollstreckt
werden kann.]
Artikel 55
[Derogation bilateraler Verträge]
Dieses Übereinkommen ersetzt unbeschadet der Vorschriften des Art. 54 Abs. 2
und des Art. 56 die nachstehenden zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten
geschlossenen Abkommen:
- [LGVÜ:das am 15. Juni 1869 in Paris
unterzeichnete französisch-schweizerische Abkommen über die gerichtliche
Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Urteile in Zivilsachen;]
- [LGVÜ:den am 19. November 1896 in Madrid unterzeichneten
spanisch-schweizerischen Vertrag über die gegenseitige Vollstreckung
gerichtlicher Urteile und Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen;]
- das am 8. Juli 1899 in Paris unterzeichnete belgisch-französische
Abkommen über die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung und die
Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen
Urkunden [entfällt im LGVÜ] ;
- das am 28. März 1925 in Brüssel
unterzeichnete belgisch-niederländische Abkommen über die Zuständigkeit der
Gericht, den Konkurs sowie die Anerkennung und die Vollstreckung von
gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden
[entfällt im LGVÜ] ;
- [LGVÜ:das am 2. November 1929 in
Bern unterzeichnete deutsch-schweizerische Abkommen über die gegenseitige
Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und
Schiedssprüchen;]
- das am 3. Juni 1930 in Rom unterzeichnete
französisch-italienische Abkommen über die Vollstreckung gerichtlicher Urteile
in Zivil- und Handelssachen [entfällt im LGVÜ] ;
-
[LGVÜ:das am 16. März 1932 in Kopenhagen unterzeichnete Übereinkommen
zwischen Dänemark, Finnland, Island, Norwegen und Schweden über die Anerkennung
und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen;]
- [LGVÜ:das am
3. Jänner 1933 in Rom unterzeichnete italienisch-schweizerische Abkommen über
die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen;]
-
das am 18. Januar 1934 in Paris unterzeichnete britisch-französische Abkommen
über die gegenseitige Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und
Handelssachen mit Protokoll 68)
[entfällt im LGVÜ] ;
- das am 2. Mai 1934 in Brüssel
unterzeichnete britisch-belgische Abkommen über die gegenseitige Vollstreckung
gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen mit Protokoll 69)
[entfällt im LGVÜ] ;
- [LGVÜ:das am 15. Jänner 1936
in Stockholm unterzeichnete schwedisch-schweizerische Abkommen über die
Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und
Schiedssprüchen;]
- das am 9. März 1936 in Rom unterzeichnete
deutsch-italienische Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung
gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen [entfällt im
LGVÜ] ;
- das am 25. Oktober 1957 in Wien unterzeichnete
belgisch-österreichische Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und
Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden
betreffend Unterhaltsverpflichtungen; 70)
-
das am 30. Juni 1958 in Bonn unterzeichnete deutsch-belgische Abkommen über die
gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen,
Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen
[entfällt im LGVÜ] ;
- das am 17. April 1959 in Rom
unterzeichnete niederländisch-italienische Abkommen über die Anerkennung und
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
[entfällt im LGVÜ] ;
- [LGVÜ:das am 29. April 1959 in
Bern unterzeichnete belgisch-schweizerische Abkommen über die Anerkennung und
Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen;]
- den am 6. Juni 1959 in Wien unterzeichneten
deutsch-österreichischen Vertrag über die gegenseitige Anerkennung und
Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen
Urkunden in Zivil- und Handelssachen; 71)
-
das am 16. Juni 1959 in Wien unterzeichnete belgisch-österreichische Abkommen
über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen
Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des
Zivil- und Handelsrechts;
- das am 14. Juli 1960 in Bonn unterzeichnete
deutsch-britische Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung
von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen 72)
[entfällt im LGVÜ] ;
- [LGVÜ:den am 16. Dezember
1960 in Bern unterzeichneten österreichisch-schweizerischen Vertrag über die
Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen;]
-
[LGVÜ:das am 12. Juni 1961 in London unterzeichnete britisch-norwegische
Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher
Entscheidungen in Zivilsachen;]
- den am 14. Juli 1961 in Wien
unterzeichneten britisch-österreichischen Vertrag über die gegenseitige
Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und
Handelssachen und das am 6. März 1970 in London unterzeichnete Protokoll 73)
[LGVÜ: ... zur Abänderung dieses Vertrages] ;
- den am 4.
November 1961 in Athen unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Königreich Griechenland über die gegenseitige Anerkennung
und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen
Urkunden in Zivil- und Handelssachen 74)
[entfällt im LGVÜ] ;
- das am 6. April 1962 in Rom
unterzeichnete belgisch-italienische Abkommen über die Anerkennung und
Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und anderen vollstreckbaren
Titeln in Zivil- und Handelssachen [entfällt im LGVÜ] ;
- den
am 30. August 1962 in Den Haag unterzeichneten deutsch-niederländischen Vertrag
über gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und
anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen [entfällt im LGVÜ]
;
- das am 6. Februar 1963 in Den Haag unterzeichnete
niederländisch-österreichische Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und
Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden auf dem
Gebiet des Zivil- und Handelsrechts; 75)
-
das am 7. Februar 1964 in Rom unterzeichnete britisch-italienische Abkommen über
die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in
Zivil- und Handelssachen und das am 14. Juli 1970 in Rom unterzeichnete
Zusatzprotokoll 76)
[entfällt im LGVÜ] ;
- das am 15. Juli 1966 in Wien
unterzeichnete französisch-österreichische Abkommen über die Anerkennung und
Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden auf dem
Gebiet des Zivil- und Handelsrechts;
- das am 17. November 1967 in Den Haag
unterzeichnete britisch-niederländische Abkommen über die gegenseitige
Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen
77)
[entfällt im LGVÜ] ;
- das am 28. Mai 1969 in Paris
unterzeichnete französisch-spanische Abkommen über die Anerkennung und
Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen in Zivil- und
Handelssachen 78)
[entfällt im LGVÜ] ;
- das am 29. Juli 1971 in Luxemburg
unterzeichnete luxemburgisch-österreichische Abkommen über die Anerkennung und
die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden auf
dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts; 79)
-
das am 16. November 1971 in Rom unterzeichnete italienisch-österreichische
Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in
Zivil- und Handelssachen, von gerichtlichen Vergleichen und von Notariatsakten;
80)
- das am 22. Mai 1973 in Madrid unterzeichnete italienisch-spanische
Abkommen über die Rechtshilfe und die Anerkennung und Vollstreckung
gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen 81)
[entfällt im LGVÜ] ;
- [LGVÜ:den am 17. Juni 1977
in Oslo unterzeichneten deutsch-norwegischen Vertrag über die gegenseitige
Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und anderer
Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen;]
- das am 11. Oktober 1977
in Kopenhagen unterzeichnete Übereinkommen zwischen Dänemark, Finnland, Island,
Norwegen und Schweden über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher
Entscheidungen in Zivilsachen; 82)
-
das am 16. September 1982 in Stockholm unterzeichnete österreichisch-schwedische
Abkommen über die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen in
Zivilsachen; 83)
-
den am 14. November 1983 in Bonn unterzeichneten deutsch-spanischen Vertrag über
die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und
Vergleichen sowie vollstreckbaren öffentlichen Urkunden in Zivil- und
Handelssachen 84)
[entfällt im LGVÜ] ;
- das am 17. Februar 1984 in Wien
unterzeichnete österreichisch-spanische Abkommen über die Anerkennung und die
Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und vollstreckbaren
öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen; 85)
-
[LGVÜ:das am 21. Mai 1984 in Wien unterzeichnete
norwegisch-österreichische Abkommen über die Anerkennung und die Vollstreckung
von Entscheidungen in Zivilsachen; und]
- das am 17. November 1986 in
Wien unterzeichnete finnisch-österreichische Abkommen über die Anerkennung und
die Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen; 86)
und,
sofern er in Kraft getreten ist,
- den am 24. November 1961 in Brüssel
unterzeichneten belgisch-niederländisch-luxemburgischen Vertrag über die
gerichtliche Zuständigkeit, den Konkurs, die Anerkennung und die Vollstreckung
von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden
[entfällt im LGVÜ] .
Artikel 56 87)
[Weitergeltung bilateraler Verträge]
Die in Art. 55 angeführten Abkommen und Verträge behalten ihre Wirksamkeit
für die Rechtsgebiete, auf die dieses Übereinkommen nicht anzuwenden ist. Sie
bleiben auch weiterhin für die Entscheidungen und die öffentlichen Urkunden
wirksam, die vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens ergangen oder aufgenommen
sind.
Artikel 57
[Vorrang von Spezialübereinkommen]
(1) Dieses Übereinkommen läßt Übereinkommen unberührt, denen die
Vertragsstaaten angehören oder angehören werden und die für besondere
Rechtsgebiete die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung oder die
Vollstreckung von Entscheidungen regeln. 88)
(2) Um eine einheitliche Auslegung des Abs. 1 zu sichern, wird dieser Absatz
in folgender Weise angewandt:
- Dieses Übereinkommen schließt nicht aus, daß ein Gericht eines
Vertragsstaates, der Vertragspartei eines Übereinkommens über ein besonderes
Rechtsgebiet ist, seine Zuständigkeit auf ein solches Übereinkommen stützt,
und zwar auch dann, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet
eines Vertragsstaates hat, der nicht Vertragspartei eines solchen
Übereinkommens ist. In jedem Fall wendet dieses Gericht Art. 20 des
vorliegenden Übereinkommens an.
- Entscheidungen, die in einem Vertragsstaat von einem Gericht erlassen
worden sind, das seine Zuständigkeit auf ein Übereinkommen über ein besonderes
Rechtsgebiet gestützt hat, werden in den anderen Vertragsstaaten nach dem
vorliegenden Übereinkommen anerkannt und vollstreckt.
Sind der Ursprungsstaat und der ersuchte Staat Vertragsparteien eines
Übereinkommens über ein besonderes Rechtsgebiet, welches die Voraussetzungen für
die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen regelt, so gelten diese
Voraussetzungen. In jedem Fall können die Bestimmungen des vorliegenden
Übereinkommens über das Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung von
Entscheidungen angewandt werden. 89)
(3) Dieses Übereinkommen berührt nicht die Anwendung der Bestimmungen, die
für besondere Rechtsgebiete die gerichtliche Zuständigkeit oder die Anerkennung
oder Vollstreckung von Entscheidungen regeln und in Rechtsakten der Organe der
Europäischen Gemeinschaften oder in dem in Ausführung dieser Akte harmonisierten
einzelstaatlichen Recht enthalten sind. 90)
[LGVÜ: Abs 1 entspricht dem Text des EuGVÜ, die weiteren Bestimmungen lauten:
(2) Dieses Übereinkommen schließt nicht aus, daß ein Gericht eines
Vertragsstaats, der Vertragspartei eines Übereinkommens nach Absatz 1 ist, seine
Zuständigkeit auf ein solches Übereinkommen stützt, und zwar auch dann, wenn der
Beklagte seinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, der
nicht Vertragspartei eines solchen Übereinkommens ist. In jedem Fall wendet
dieses Gericht Artikel20 an.
(3) Entscheidungen, die in einem Vertragsstaat von einem Gericht erlassen
worden sind, das seine Zuständigkeit auf ein in Absatz 1 bezeichnetes
Übereinkommen gestützt hat, werden in den anderen Vertragsstaaten nach Titel III
anerkannt und vollstreckt.
(4) Außer aus den in Titel III vorgesehenen Gründen kann die Anerkennung oder
Vollstreckung versagt werden, wenn der ersuchte Staat nicht Vertragspartei eines
in Absatz 1 bezeichneten Übereinkommens ist und wenn die Person, gegen die die
Anerkennung oder Vollstreckung geltend gemacht wird, ihren Wohnsitz in diesem
Staat hat, es sei denn, daß die Entscheidung nach einer anderen Rechtsvorschrift
des ersuchten Staates anerkannt oder vollstreckt werden kann.
(5) Sind der Ursprungsstaat und der ersuchte Staat Vertragsparteien eines in
Absatz 1 bezeichneten Übereinkommens, welches die Voraussetzungen für die
Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen regelt, so gelten diese
Voraussetzungen. In jedem Fall können die Bestimmungen des vorliegenden
Übereinkommens über das Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung von
Entscheidungen angewandt werden.]
Artikel 58 91)
[gegenstandslose Sonderregel für das Verhältnis Frankreich -
Schweiz; nicht enthalten im LGVÜ]
Bis zum Inkrafttreten des am 16. September 1988 in Lugano unterzeichneten
Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung
gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen für Frankreich und die
Schweizerische Eidgenossenschaft berührt das vorliegende Übereinkommen nicht die
Rechte, die schweizerischen Staatsangehörigen auf Grund des am 15. Juni 1869 in
Paris unterzeichneten Abkommens zwischen Frankreich und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung von
Urteilen in Zivilsachen zustehen.
Artikel 59
[Bilaterale Abkommen mit Drittstaaten]
Dieses Übereinkommen hindert einen Vertragsstaat nicht, sich gegenüber einem
dritten Staat im Rahmen eines Abkommens über die Anerkennung und Vollstreckung
von Urteilen zu verpflichten, Entscheidungen der Gerichte eines anderen
Vertragsstaates gegen Beklagte, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
in dem Hoheitsgebiet des dritten Staates haben, nicht anzuerkennen, wenn die
Entscheidungen in den Fällen des Art. 4 nur in einem der in Art. 3 Abs. 2
angeführten Gerichtsstände ergehen können.
Kein Vertragsstaat kann sich jedoch gegenüber einem dritten Staat
verpflichten, eine Entscheidung nicht anzuerkennen, die in einem anderen
Vertragsstaat durch ein Gericht gefällt wurde, dessen Zuständigkeit auf das
Vorhandensein von Vermögenswerten des Beklagten in diesem Staat oder die
Beschlagnahme von dort vorhandenem Vermögen durch den Kläger gegründet ist,
- wenn die Klage erhoben wird, um Eigentums- oder Inhaberrechte hinsichtlich
dieses Vermögens festzustellen oder anzumelden oder um Verfügungsgewalt
darüber zu erhalten, oder wenn die Klage sich aus einer anderen Streitsache im
Zusammenhang mit diesem Vermögen ergibt, oder
- wenn das Vermögen die Sicherheit für einen Anspruch darstellt, der
Gegenstand des Verfahrens ist. 92)
Titel VIII
Schlußvorschriften
Artikel 60
... 93)
[Art 60 LGVÜ:
Vertragsparteien dieses Übereinkommens können sein
- die Staaten, die in dem Zeitpunkt, zu dem das Übereinkommen zur
Unterzeichnung aufgelegt wird, Mitglieder der Europäischen Gemeinschaften oder
der Europäischen Freihandelsassoziation sind;
- die Staaten, die nach diesem Zeitpunkt Mitglieder der Europäischen
Gemeinschaften oder der Europäischen Freihandelsassoziation werden;
- die Staaten, die nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe b zum Beitritt
eingeladen werden.]
Artikel 61 94)
[Ratifizierung; Hinterlegung der Ratifikationsurkunden]
Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung durch die Unterzeichnerstaaten.
Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Rates der Europäischen
Gemeinschaften hinterlegt.
[Art61 LGVÜ:
(1) Dieses Übereinkommen liegt für die Staaten, die Mitglieder der
Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind,
zur Unterzeichnung auf.
(2) Das Übereinkommen bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten.
Die Ratifikationsurkunden werden beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt.
(3) Das Übereinkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der
auf den Tag folgt, an dem zwei Staaten, von denen einer Mitglied der
Europäischen Gemeinschaften und der andere Mitglied der Europäischen
Freihandelsassoziation ist, ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt haben.
(4) Für jeden anderen Unterzeichnerstaat tritt das Übereinkommen am ersten
Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung seiner
Ratifikationsurkunde folgt.]
Artikel 62 95)
[Inkrafttreten]
Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf
die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde durch denjenigen Unterzeichnerstaat
folgt, der diese Förmlichkeit als letzter vornimmt.
[Art62 LGVÜ:
(1) Dem Übereinkommen können nach seinem Inkrafttreten beitreten
- die in Artikel 60 Buchstabe b bezeichneten Staaten,
- andere Staaten, die auf ein an den Depositarstaat gerichtetes Ersuchen
eines Vertragsstaates hin zum Beitritt eingeladen worden sind. Der
Depositarstaat lädt den betreffenden Staat zum Beitritt nur ein, wenn ihm nach
Übermittlung des Inhalts der Mitteilungen, die der betreffende Staat nach
Artikel 63 zu machen beabsichtigt, die Zustimmung aller Unterzeichnerstaaten
sowie aller in Artikel 60 Buchstaben a und b bezeichneten Vertragsstaaten
vorliegt.
(2) Wünscht ein beitretender Staat Erklärungen im Sinne des Protokolls Nr. 1
abzugeben, so werden zu diesem Zweck Verhandlungen aufgenommen. Eine
Verhandlungskonferenz wird durch den Schweizerischen Bundesrat einberufen.
(3) Für jeden beitretenden Staat tritt das Übereinkommen am ersten Tag des
dritten Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde folgt.
(4) Für einen in Absatz 1 Buchstaben a oder b bezeichneten Staat tritt das
Übereinkommen jedoch nur im Verhältnis zu den Vertragsstaaten in Kraft, die vor
dem ersten Tag des dritten Monats, der auf die Hinterlegung der Beitrittsurkunde
folgt, keine Einwände gegen den Beitritt erhoben haben.]
Artikel 63
[Beitritte]
Die Vertragsstaaten bekräftigen, daß jeder Staat, der Mitglied der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft wird, verpflichtet ist, sein Einverständnis
damit zu erklären, daß dieses Übereinkommen den Verhandlungen zwischen den
Vertragsstaaten und diesem Staat zugrunde gelegt wird, die erforderlich werden,
um die Ausführung des Art. 220 letzter Absatz des Vertrages zur Gründung der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sicherzustellen.
Die erforderlichen Anpassungen können Gegenstand eines besonderen
Übereinkommens zwischen den Vertragsstaaten einerseits und diesem Staat
andererseits sein.
[Art63 LGVÜ:
Jeder beitretende Staat hat bei der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde die
für die Anwendung der Artikel 3, 32, 37, 40, 41 und 55 dieses Übereinkommens
erforderlichen Mitteilungen zu machen und gegebenenfalls die bei den
Verhandlungen über das Protokoll Nr. 1 festgelegten Erklärungen abzugeben.]
Artikel 64 96)
[Notifizierungen]
Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften notifiziert den
Unterzeichnerstaaten:
- die Hinterlegung jeder Ratifikationsurkunde;
- den Tag, an dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt; ... 97)
- die gemäß Art. IV des Protokolls eingegangenen Erklärungen;
- die Mitteilungen gemäß Art. VI des Protokolls.
[Art67 LGVÜ:
Der Schweizerische Bundesrat notifiziert den Staaten, die auf der
diplomatischen Konferenz von Lugano vertreten waren, und den Staaten, die dem
Übereinkommen später beigetreten sind,
- die Hinterlegung jeder Ratifikation- oder Beitrittsurkunde;
- den Tag, an dem dieses Übereinkommen für die Vertragsstaaten in Kraft
tritt;
- die nach Artikel 64 eingegangenen Kündigungen;
- die nach Artikel Ia des Protokolls Nr. 1 eingegangenen Erklärungen;
- die nach Artikel Ib des Protokolls Nr. 1 eingegangenen Erklärungen;
- die nach Artikel IV des Protokolls Nr. 1 eingegangenen Erklärungen;
- die Mitteilungen nach Artikel VI des Protokolls Nr. 1.]
Artikel 65
[Hinweis auf das Protokoll zum EuGVÜ]
Das diesem Übereinkommen im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsstaaten
beigefügte Protokoll ist Bestandteil dieses Übereinkommens.
[Art65 LGVÜ:
Diesem Übereinkommen sind beigefügt:
Diese Protokolle sind Bestandteil des Übereinkommens.]
Artikel 66
[Geltungsdauer]
Dieses Übereinkommen gilt auf unbegrenzte Zeit.
[Art64 LGVÜ:
(1) Dieses Übereinkommen wird zunächst für die Dauer von fünf Jahren
geschlossen, gerechnet von seinem Inkrafttreten nach Artikel 61 Absatz 3; dies
gilt auch für die Staaten, die das Übereinkommen später ratifizieren oder ihm
später beitreten.
(2) Nach Ablauf des anfänglichen Zeitraums von fünf Jahren verlängert sich
das Übereinkommen stillschweigend um jeweils ein Jahr.
(3) Nach Ablauf des anfänglichen Zeitraums von fünf Jahren kann jeder
Vertragsstaat das Übereinkommen jederzeit durch eine an den Schweizerischen
Bundesrat gerichtete Notifikation kündigen.
(4) Die Kündigung wird am Ende des Kalenderjahres wirksam, das auf einen
Zeitraum von sechs Monaten folgt, gerechnet vom Eingang ihrer Notifikation beim
Schweizerischen Bundesrat.]
Artikel 67
[Revision des Übereinkommens]
Jeder Vertragsstaat kann eine Revision dieses Übereinkommens beantragen. In
diesem Fall beruft der Präsident des Rates der Europäischen Gemeinschaft eine
Revisionskonferenz ein.
[Art66 LGVÜ:
Jeder Vertragsstaat kann eine Revision dieses Übereinkommens beantragen. Zu
diesem Zweck beruft der Schweizerischen Bundesrat innerhalb von sechs Monaten
nach Beantragung der Revision eine Revisionskonferenz ein.]
Artikel 68 98)
[Authentische Sprachen]
Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in deutscher, französischer,
italienischer und niederländischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv des Sekretariats des Rates der
Europäischen Gemeinschaften hinterlegt; der Generalsekretär übermittelt der
Regierung jedes Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift. 99)
[Art68 LGVÜ:
Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher,
englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, isländischer,
italienischer, niederländischer, norwegischer, portugiesischer, schwedischer und
spanischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist;
es wird im Archiv des Schweizerischen Bundesrates hinterlegt, der den
Regierungen der Staaten, die auf der diplomatischen Konferenz von Lugano
vertreten waren, und jedem beitretenden Staat eine beglaubigte Abschrift
übermittelt.]
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre
Unterschrift unter dieses Übereinkommen gesetzt.