Strafrechtsänderungsgesetz 2008

Die Vereinigung der österreichischen Richerinnen und Richter und die Bundesvertretung Richter und Staatsanwälte haben zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Strafgesetzbuch geändert und eine Staatsanwaltschaft zur Korruptionsbekämpfung errichtet wird (Strafrechtsänderungsgesetz 2008) BMJ-L318.025/001-II 1/2007 wie folgt Stellung genommen:

In den Erläuterungen sind zwei Schwerpunkte der Gesetzesinitiative angeführt:

Einerseits die Aus- und Neugestaltung der Kriminalisierung von Bestechlichkeit und Bestechung im öffentlichen und privaten Sektor, andererseits  die Stärkung der Effizienz der Strafverfolgung in diesem Kriminalitätsbereich durch Einrichtung einer (internationalen Verpflichtungen entsprechenden) Sonderstaatsanwaltschaft.

Dem  erstgenannten Ziel ist grundsätzlich beizupflichten, insbesondere die gesteigerten Missbrauchsmöglichkeiten aufgrund technischer Fortschritte in dem das Computerstraf-recht betreffenden Tatbeständen des StGB werden dadurch  in relevanter Weise erfasst (zB. Strafbarkeit des sogenannten „ Anfütterns“).

Gegen eine Erhöhung der Strafrahmen im Bereich des „Hackings“ bestehen nur prinzipiell die Bedenken, ob damit eine Stärkung der Normentreue verbunden ist.Insoweit  die Erläuterungen von einem nicht quantifizierbaren Mehraufwand ausgehen, sei festgehalten, dass die Einführung neuer Tatbestände oder empfohlener Vorgangsweisen in jüngster Zeit (siehe zuletzt etwa § 107a StGB bzw Ausdehnung des Modellversuch „Gemeinnützige Arbeit statt Ersatzfreiheitsstrafe) eine erhebliche Mehrbelastung im Justizbereich mit sich brachten, die Dotierung mit Planstellen aber bedauerlicherweise unterblieb.

Die ohnehin seit Jahren angespannte Personalsituation würde ohne spürbare personelle Entlastung insbesondere im Gerichtsbereich den Gesetzesvollzug  quantitativ und qualitativ beeinträchtigen. Nicht nachvollziehbar und im Widerspruch mit dem „Vorblatt“ stehen daher die Erläuterungen, wenn im Kapitel „IV. Finanzielle Auswirkungen“ von einer „geringen“  Mehrbelastung ausgegangen wird.      

Massive Bedenken ergeben sich  gegen die zweite Zielsetzung des Gesetzesvorhabens:      

Soweit überblickbar (bestätigt in den Erläuterungen) ist in den internationalen Vereinbarungen keinesfalls die Einrichtung einer  Sonderstaatsanwaltschaft  gefordert, sondern die gesetzliche Absicherung  einer effizienten Strafverfolgung im Korruptionsbereich. Eine solche hängt aber entscheidend von einer effizienten, hoch spezialisierten Kriminalpolizei ab und nicht notwendigerweise von einer zentralisierten Justizbehörde.

Die Vorteile einer Spezialisierung könnten auch durch Schaffung eigener Referate bei den jeweiligen Staatsanwaltschaften problemlos erzielt werden. Ausreichende Vorsorge bei allfälligen Befangenheiten bei Strafverfahren gegen Justizorgane bieten ohnehin die §§ 28 (idF des Strafprozessreformbegleitgesetzes I) und 39 (idF Strafprozessreformbegleitgesetzes).

Die Einrichtung einer Sonderstaatsanwaltschaft im Rang einer Oberstaatsanwaltschaft ist krass systemwidrig und widerspricht völlig der föderalen Struktur der staatsanwaltschaftlichen Organisation. Die derart geschaffene Konzentration einer Sonderstaatsanwaltschaft mit Sitz in Wien hätte zur Folge, dass für alle gerichtlichen Entscheidungen im Vorverfahren das Landesgericht für Strafsachen Wien zuständig wäre, somit auch eine  sachlogisch nicht gerechtfertigte  Zentralisierung im Gerichtsbereich geschaffen würde.

Der im Entwurf angeführte Zuständigkeitsbereich zur bundesweiten Verfolgung von Korruption, gerichtlich strafbaren Verletzungen der Amtspflicht und „verwandter Straftaten“ (§ 1) ist keinesfalls hinreichend determiniert und scheitert letztlich an einer abschließenden  Definition des Begriffs „Korruption“.

Der in § 3 genannte Deliktskatalog ist einerseits viel zu umfassend - § 153 und § 302 StGB stehen in den meisten Fällen gerade nicht im Zusammenhang mit Korruption (zB Kreditkartenmissbrauch infolge mangelnder Deckungsvorsorge), andererseits zu eng (zB § 277 StGB fehlt, ebenso Finanzstrafdelikte ).

Die  in § 1 genannte Weisungsfreiheit wird entscheidend  durch § 5 Abs 5 eingeschränkt, weshalb die – grundsätzlich begrüßenswerte und von der Standesvertretung seit langer Zeit geforderte - Weisungsfreistellung  auf halbem Wege stehenbleibt und dadurch im Widerspruch zu den Intentionen der internationalen Vorgaben auf Einrichtung einer unbeeinflussbaren Strafverfolgungsbehörde gerät.

Prinzipiell ist anzumerken, dass gesetzliche Maßnahmen, die auch nur den Anschein der Möglichkeit politischer Einflussnahmen auf die Ermittlungs- und Verfolgungstätigkeit derStaatsanwaltschaft ausschließen, nicht auf die Bereiche Korruption und Amtsdelikte beschränkt bleiben sollten, weshalb ein genereller Verzicht auf Weisungen in Einzelstrafsachen einzufordern ist.

Die Rechtfertigung der geplanten Parallelstruktur von  weisungsungebundenen und (teilweise) weisungsfreien Funktionsträgern im Hinblick auf Korruptionsbekämpfung erscheint aus Sicht der Normunterworfenen jedenfalls willkürlich. Inwieweit dies zu standesinterne Implikationen führt, ist nicht absehbar.

Die Standesvertretungen sprechen sich aus den dargelegten Gründen gegen die Einrichtung einer Sonderstaatsanwaltschaft aus. 

Zu den übrigen Bestimmungen :

  • Zu Artikel I Z 1 :

Die geplante Regelungen der § 74 a StGB erscheint prima vista sprachlich komplex und in ihrer praktischen Anwendung schwierig.Eine einheitliche Regelung ohne Anknüpfung an den dienstrechtlichen Status bzw Funktion wäre wünschenswert.

  • Zu Artikel I Z 6 :

Die  aus dem UWG (§ 10) in das StGB übernommenen und neu geschaffenen Tatbestände gegen aktive und passive Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten eines Unternehmens decken nicht alle Bereiche der Bestimmungen des § 153 a StGB ab. Der geplante Entfall dieser Bestimmungen hätte daher (wohl ungewollt) eine Strafbarkeitslücke zur Folge.

  • Zu Artikel II : Siehe  zunächst „Allgemeines“

Die vorgesehene Möglichkeit der nachträglichen Abtretung des Verfahrens (§ 3 Abs 5) widerspricht  möglicherweise dem Grundsatz der perpetuatio fori.

§ 4 Abs 1 sieht eine – in Details diskussionswürdige - Modifikation und Ausweitung der „Kleinen Kronzeugenregelung „ zum Zwecke der Aufbrechung konspirativer Strukturen vor, die systematisch wohl in den 3.Teil des X. Hauptstücks  der StPO (idF des Strafprozessreformgesetzes angesiedelt werden sollte.