Strafbestimmung betreffend Zugriff auf pornographische Darstellungen Minderjähriger
Die Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter hat zu einem Entwurf des BMJ für eine Strafbestimmung betreffend Zugriff auf pornographische Darstellungen Minderjähriger im Internet (BMJ-L70.040/0005-II 1/2009) folgende Stellungnahme abgegeben:

Zum übermittelten Entwurf eines Abs. 3a des § 207a StGB wird einmal mehr auf den Bereich der faktischen Beweisführung des objektiven Tatbestandselements „Besitz“ hingewiesen. Da der nun vorgeschlagene zusätzliche Tatbestand des Zugriffs an das subjektive Tatbestandsmerkmal „wissentlich“ geknüpft ist, werden erhöhte Anforderungen an die Beweisführung gestellt, was sich zwingend auf die Verurteilungsquote auswirken wird. Auf die internationalen Vorgaben wird wohl bedacht zu nehmen sein. Die rechtspolitischen Aspekte der Schaffung dieser weiteren Verwirklichungsform des Tatbestands ist darüber hinaus Angelegenheit der Politik und somit des Gesetzgebers.

Die Gelegenheit dieser Stellungnahme wird jedoch zum Anlass genommen folgende bereits zum Strafrechtlichen Begleitgesetz geäußerten Erwägungen zur Bestellung gerichtsmedizinischer Sachverständiger (Art 1 Z 11 und 11a des Ministerialentwurfs zum Strafprozessreformbegleitgesetz I) zu wiederholen. Obwohl sich offenbar seinerzeit der Gesetzgeber von der Argumentation der richterlichen Standesvertretung überzeugen ließ, soll nun - wie der richterlichen Standesvertretung aus gewöhnlich gut informierten Kreisen bekannt wurde - neuerlich der Plan aufgegriffen werden, die Auswahl der gerichtlichen Sachverständigen auf dem Gebiet der Gerichtsmedizin der richterlichen Entscheidung teilweise zu entziehen und Bestellung und Abwicklung den Instituten zu überlassen.
Dies stellt einen so grundlegenden, sachlich nicht gerechtfertigten Eingriff in unseren von freier Beweiswürdigung und amtswegiger Wahrheitsfindung geprägten Prozess dar, dass gegen eine derartige Maßnahme neuerlich scharf aufgetreten und davor dringend gewarnt wird. Auf die seinerzeitige Stellungnahme zum obengenannten Entwurf darf verwiesen werden.

Letztlich darf aber auch ganz allgemein erwähnt werden, dass es immer schwieriger wird geeignete Sachverständige, insbesondere medizinische Sachverständige zu finden, was zu einem guten Teil auch an den Gebührenbestimmungen liegt, die zum Teil gerade im Bereich der medizinischen Sachverständigen und hier nicht zu letzt für gerichtsmedizinische Sachverständige besonders im Bereich von Obduktionen als inadäquat anzusehen sind.