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AKTUELLES
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Die Wahl der Sprecher der Richteramtsanwärter für das Jahr 2002 am 21.12.2001 brachte folgendes Ergebnis:
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Wende beim Projekt Justizpalast
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| Präsidentin | Dr. Barbara Helige | BG Döbling |
| 1. Vizepräsident | Dr. Gerhard Reissner | BG Floridsdorf |
| 2. Vizepräsidnet | Dr. Wolfgang Aistleitner | OLG Linz |
| 3. Vizepräsident | Mag. Werner Zinkl | LG f. Strafsachen Graz |
| Vorstandsmitglieder | ||
| Oberster Gerichtshof | Dr. Anton Spenling | OGH |
| Verwaltungsgerichtshof | Dr. Markus Thoma | VwGH |
| OLG-Sprengel Graz | Dr. Klaudia Fössl-Emberger | LG f. ZRS Graz |
| Mag. Manfred Herrnhofer | LG Klagenfurt | |
| Mag. Bernd Pühringer | LG Leoben | |
| OLG-Sprengel Innsbruck | Dr. Georg Menardi | OLG Innsbruck |
| Mag. Kornelia Ratz | LG Feldkirch | |
| OLG-Sprengel Linz | Dr. Manfred Hartmair | BG Wels |
| Dr. Elisabeth Schmidbauer | LG Salzburg | |
| Dr. Ernst Schütz | OLG Linz | |
| OLG-Sprengel Wien | Mag. Doris Hotter-Kaiser | HG Wien |
| Dr. Elisabeth Körner | BG Wr. Neustadt | |
| Mag. Frederick Lendl | LG f. Strafsachen Wien | |
| Dr. Karl Mitterhöfer | LG Eisenstadt | |
| Mag. Charlotte Schillhammer | BG Leopoldstadt | |
| Dr. Günter Siegl | LG Korneuburg | |
| Richteramtsanwärter | Mag. Iris Strebinger | OLG-Sprengel Wien |
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Bericht von Curd Steinhauer vom 24.11.2001
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Die Wahl der Sektion Wiener Neustadt am 14.11.2001 brachte
folgendes Ergebnis:
Obfrau: Dr. Elisabeth Körner
1. Stellvertreter: Dr. Herbert Beran
2. Stellvertreter: Dr. Brigitte Pomp
weitere Mitglieder: Sabine Längle, HR Dr. Gerhard Auer
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Ausführliche Stellungnahme mit Position der
Standesvertretung, Argumenten zum Vorschlag des Bundesministers und
Gerichtsliste mit Veränderungen; 18.9.2001.
zur Stellungnahme
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Über 90 Kolleginnen und Kollegen trafen sich von 12.
bis 14.10.2001
Thema: Justiz und das Fremde.
Bericht
von Irene Kornauth
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Mit 8.8.2001 ist das 1.
Euro-Umstellungsgesetz - Bund in Kraft getreten; darin befinden sich
nicht unwesentliche Änderungen der ZPO...
weiter
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Mit 1.7.2001 ist ein neuer Normalkostentarif in Kraft
getreten, der sowohl eine Erhöhung der Gerichts- als auch der
Rechtsanwaltskosten enthält.
zur Verordnung
zum Tarif (PDF 152 KB)
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OGH-Entscheidung bringt Wende in der Judikatur
Bisher wurde von der Judikatur ein Schmerzengeldanspruch der Hinterbliebenen bei Tötung von Kindern oder anderen nahen Angehörigen nicht, oder jedenfalls nur in den wenigen, besonderen Fällen zuerkannt, in denen die Trauerreaktionen zu einer eigenen Beeinträchtigung mit Krankheitswert (Depression) geführt hatten. Dies wurde schon längere Zeit als äußerst unbefriedigend empfunden, werden doch regelmäßig für relativ geringfügige Verletzungen zigtausende Schillinge Schmerzengeld zuerkannt. Dass bei Tötung eines Kindes, die von den Betroffenen als weit beeinträchtigender erlebt wird, überhaupt kein Ersatz zustehen soll, war für juristische Laien kaum verständlich und auch für Juristen kaum mehr argumentierbar, außer durch Hinweis auf die unbefriedigende Gesetzeslage.
Nun hat der Oberste Gerichtshof im Falle der Tötung eines 8-jährigen Mädchens bei einem Verkehrsunfall eine mutige Entscheidung gefällt. Unter Annahme einer Gesetzeslücke ("der dzt. Zustand kann nicht dem Plan des Gesetzgebers entsprechen") hat der OGH mittels einer Analogie zu ähnlichen Regelungen die Ersatzfähigkeit des Seelenschmerzes über den Verlust naher Angehöriger anerkannt, allerdings nur bei solchen Fällen, wo dem Schädiger grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last gelegt wird. Dies führt im Falle des getöteten Mädchens zur Abweisung des Schmerzengeldanspruches, macht aber in vielen anderen Fällen den Hinterbliebenen Hoffnung auf zumindest geringfügigen Ersatz für den erlittenen Schmerz.
Was bedeutet diese Entscheidung für die Zivilgerichtsbarkeit? Da bisher bei Tötung des Opfers meist nur die Begräbniskosten zu ersetzen waren, waren die Verfahren, so die Ansprüche nicht überhaupt von den Versicherungen außergerichtlich abgefunden wurden, nicht besonders aufwändig. In Zukunft wird in solchen Fällen vermehrt über den Grund des Anspruches, d.h. über die Schuldfrage gestritten werden. Erste Bedeutung wird diese Entscheidung etwa auch für die Kaprun-Opfer erlangen.
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ANONYME
ZEUGEN IM STRAFPROZESS:
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Im Rahmen einer Galaveranstaltung in Wien wurde heute
Nacht die Justita 2001 für die besten Websites mit juristischem
Hintergrund vergeben.
The winner in the catagory "Allgemeine Wirtschaft" was:
Franz SCHMIDBAUER
for his
Die tage- und nächtelange intensive Entwicklungs-,
Gestaltungs und Betreuungstätigkeit findet mit der Heraushebung aus
allen anderen in Österreich betriebenen Websites durch die Verleihung
der Justitia 2001 durch eine Expertenjury eine besondere Anerkennung.
Zu bewundern ist, dass Franz Schmidbauer diese Website alleine, ohne
professionellen Webdesigner, ohne Redaktionsteam und bloß mit den
geringen finanziellen und zeitlichen Ressourcen eines aktiven Richters
und Vaters einer vielköpfigen Familie in so ansprechender, kompletter
und stets aktueller Form gestalten konnte.
Dass Franz Schmidbauer vor diesem Hintergrund mit ebensolchem Eifer
auch die Homepage der Richtervereiniung betreute, muss einmal mehr
besonders bedankt werden.
Die Richtervereiniung ist stolz auf den erzielten Erfolg ihres Webmasters
und gratuliert allerherzlichst.
Gerhard Reissner
Vizepräsident
Wien, 1.6.2001
(siehe auch Pressespiegel
und www.rdb.co.at/justitia)
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Das Urheberrechtsgesetz (UrhG), früher eine Sache für einige Spezialisten unter den Juristen, gewinnt durch das Internet neue Bedeutung. Ich habe daher eine aktuelle Version online gestellt. Die Ausgabe ist in sich verlinkt, sodass Querverweise bequem verfolgt werden können.
Die Ausgabe steht auch für Zitate zur Verfügung; der
Link auf das gesamte Frameset lautet: http://www.richtervereinigung.at/gesetze/urhg.htm.
Es kann aber auch auf einzelne Paragraphen gelinkt werden; als
Textmarke dient die Paragraphenzahl (Achtung Leerzeichen!) mit einem
Punkt; z.B. "#§ 110."
Die Dateibezeichnungen lauten:
§§ 1 bis 25: http://www.richtervereinigung.at/gesetze/urhg1a.htm
§§ 26 bis 50: http://www.richtervereinigung.at/gesetze/urhg2a.htm
§§ 51 bis 80: http://www.richtervereinigung.at/gesetze/urhg3a.htm
§§ 81 bis 114: http:/www.richtervereinigung.at/gesetze/urhg4a.htm
Beispiel § 71: http://www.richtervereinigung.at/gesetze/urhg3a.htm#§ 71.
26.5.2001
Franz Schmidbauer
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Mitglieder der Bundessektionsleitung
Vorsitzender: Dr. Klaus Schröder
Stellvertreter: Dr. Franz Plöchl
Mitglieder:
Dr. Wilfried Marte, LG Feldkirch
Dr. Klaus Jenewein, LG Innsbruck
Dr. Werner Lux, OLG Innsbruck
Dr. Marcus Witek, StA Salzburg
Dr. Franz Mair, LG Ried
Dr. Herbert Beran, BG Wiener Neustadt
Dr. Karl Mitterhöfer, LG Eisenstadt
Dr. Thomas Mühlbacher, StA Leoben
Dr. Brigitte Melchart, LG Klagenfurt
Mag. Christiane Kaiser, HG Wien
Mag. Claudia Ortner, LG f. Strafsachen Wien
Dr. Heinrich Zens, VwGH
Dr. Georg Hradil, OGH
Dr. Hans Sperl, LG f. ZRS
Dr. Andrea Spacek, RiAA
Dr. Barbara Helige, Präsidentin der RIV
Dr. Friedrich Matousek, Präsident der VdÖStA
Mitglieder der erweiterten Bundessektionsleitung
Mag. Marlene Ender, LG Feldkirch
Dr. Georg Menardi, OLG Innsbruck
Mag. Alexander Mänhardt, BG Salzburg
Dr. Harald Koch, StA Linz
Dr. Günther Siegl, LG Korneuburg
Mag. Gerhard Jarosch, StA Eisenstadt
Dr. Walter Plöbst, StA Graz
Dr. Gottfried Kranz, StA Klagenfurt
Dr. Dieter Derbolav, OLG Wien
Mag. Andreas Freundorfer, ASG Wien
Dr. Paul Palkovits, BG Wien
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Die Wahl der Sektion Linz/Steyr am 29.3.2001 brachte
folgendes Ergebnis:
Obfrau: Dr. Andrea Michalec (BG Langenlois)
1. Stellvertreter: Dr. Herbert Mischer (LG Krems)
2. Stellvertreter: Dr. Norbert Klaus (LG Krems)
zu den Sektionen
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Die Wahl der Sektion Linz/Steyr am 15.3.2001 brachte
folgendes Ergebnis:
Obfrau: Mag. Susanne Mayr (LG Linz)
1. Stellvertreter: Dr. Wolfgang Poth (LG Steyr)
2. Stellvertreter: Dr. Christian Bergmayr (OLG Linz)
zu den Sektionen
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Das OLG Linz hat in mehreren Entscheidungen vom 16.3.2001
Entscheidungen des LG Wels (siehe unten) bestätigt: 12 Rs 73/01v, 12
Rs 89/01x, 12
Rs 91/01v und 12 Rs 92/01p).
Entscheidung des OLG
Linz
24.4.2001: nunmehr auch das ZRS Wien zu 42 R 134/01v
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Die Wahl der Sektion Höchstgerichte am 14.3.2001 brachte
folgendes Ergebnis:
Obmann: HR d OGH Dr. Anton Spenling
Stellvertreter: 1. HR d VwGH Dr. Markus Thoma
2. HR d OGH Dr. Michael Danek
zur Sektionenseite
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Ärztliche Gutachtertätigkeit ist entgegen der Änderung der UStR
2000 nur dann von der Umsatzsteuer befreit, wenn diese im Zuge einer
Heilbehandlung in der Humanmedizin
erfolgt, nicht aber zur Klärung der Frage, ob Anspruch auf eine
bestimmte Leistung der
Sozialversicherung besteht (§ 6 Abs 1 Z 19 UStG, Art 13 Teil A
Buchstabe c 6. MwSt-RL). Mittlerweile haben bereits mehrere Gerichte
entschieden, dass der Erlass im Bereich der Gerichtsbarkeit nicht
anzuwenden ist.
11.3.2001
Entscheidung LG Wels (mit
Auszug des Erlasses)
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Das Kapitel "Österreich und die EU" wurde von Mathias Neumayr
neu gefasst und dem aktuellen Stand angepasst - eine
Kurzzusammenfassung der rechtlichen Hintergründe - ein Muss für
jeden Juristen!
13.1.2001
zum Artikel
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Justitia im Winter - Gedanken des Webmasters zum Jahreswechsel |
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