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AKTUELLES
Archiv 2002

zum aktuellen Jahr

Weihnachts- und Neujahrswünsche 2002/03

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Richtertag 2002

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Herbsttagung der Österreichischen Juristenkommission am 22.10.2002

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Podiumsdiskussion über die Strafprozessreform am 25.9.2002

Zur Einladung                               Veranstaltung abgesagt!

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Web-Master Franz Schmidbauer neuerlich ausgezeichnet

Für seine Website www.i4j.at wurde unser Web-Master Franz Schmidbauer neuerlich ausgezeichnet. Bei der Verleihung der Justitia 2002, der wichtigsten österreichischen Auszeichnung für Homepages mit juristischen Inhalt, wurde Franz Schmidbauer am 13. Juni 2002 unter mehr als 100 eingereichten Webauftritten in der Kategorie „Allgemeine Wirtschaft" der zweite Platz zuerkannt.

Franz Schmidbauer, der diese Fundgrube über Internet-Recht alleine ohne Redaktionsteam und Designexperten aufgebaut hat, stellt der juristischen Fachwelt aber auch dem interessierten Web-Nutzer ein stets aktuelles, übersichtliches und praktisch vertwertbares Wissen über die rechtlichen Fallstricke, Gefahren aber auch Möglichkeiten der Nutzung des Internets zur Verfügung.

Nach der großartigen Pionierleistung, die er gemeinsam mit Peter Wöhrer für die Website der Richtervereinigung erbracht hat, die sich als wichtiges und unentbehrliches Kommunikationsmittel erwiesen hat, erkannte er auch für den Bereich des Internet-Rechts als einer der ersten den Bedarf, den er mit seiner Seite www.i4j.at in dieser preiswürdigen Form umsetzte.

Die Richtervereinigung gratuliert allerherzlichst, dankt für die vielen unentgeltlichen Arbeitsstunden für ihre Website und sieht den nächsten Plänen mit Spannung entgegen.

Gerhard Reissner

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Die österreichische Jugendgerichtsbarkeit
Der Wiener Jugendgerichtshof

Ein Ende mit Schrecken? Ein Neubeginn? Alles beim Alten?

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EuGVVO (Brüssel I-Verordnung) am 1.3.2002 in Kraft getreten.

Mit 1.3.2002 ist die Europäische Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung (EuGVVO) in Kraft getreten. Sie ersetzt in den EU-Staaten (außer Dänemark) das Europäische Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen (EuGVÜ).

Die sachlichen Abweichungen der EuGVVO vom EuGVÜ sind nicht besonders groß. Der Gerichtsstand des Erfüllungsortes wird für den Kauf beweglicher Sachen und die Erbringung von Dienstleistungen eigens geregelt, der prozessuale Verbraucherschutz wird ausgeweitet und das Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen wird gestrafft und vereinfacht.

Für die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit gilt die EuGVVO für alle Klagen/Anträge, die nach dem 28.2.2002 bei Gericht eingebracht werden/wurden (Art 66; Art 76 iVm Art 68). Im Regelfall gilt die EuGVVO ab 1.3.2002 auch für die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen, die aufgrund von vor dem 1.3.2002 eingebrachten Klagen ergangen sind. In der Praxis nicht besonders ins Gewicht fallende Ausnahmefälle sind in Art 66 Abs 2 aufgezählt.

Das Original-Amtsblatt für die EuGVVO findet man unter
http://www.uibk.ac.at/c/c3/c306/EuGVVOI-de.pdf

Matthias Neumayr

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Podiumsdiskussion "Rechtsstaat in Gefahr" am 18.2.2002

 

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