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AKTUELLES |
EuGH: Medizinische
Sachverständigengutachten
sind Ust-pflichtig
Eine Information der Richtervereinigung
| Eine aktuelle
EuGH-Entscheidung verteuert med. SV-Gutachten um 20 Prozent; betrifft tausende
Gerichtsverfahren monatlich und bringt dem Staat Mehreinnahmen in
Millionenhöhe.
Am 14. September 2000 hat der Europäische Gerichtshof über ein Ersuchen des Landesgerichtes St. Pölten um Vorabentscheidung entschieden, dass - entgegen der bisherigen Praxis - medizinische Sachverständigengutachten nicht von der Mehrwertsteuer befreit sind. Ausgangspunkt war ein Rechtsstreit auf Feststellung der Vaterschaft. Die mit einer anthropologisch-erbbiologische Untersuchung beauftragte ärztliche Sachverständige verzeichnete in der Honorarnote auch Umsatzsteuer (ATS 14 108,60). Das Bezirksgericht sprach sie auch zu. Über Rechtsmittel des Revisors wurde das Landesgericht St. Pölten mit der Frage befasst, ob sie Anspruch auf Umsatzsteuer für ihre Leistungen hat. Dieses unterbrach das Verfahren und legte dem EuGH zwei Fragen zur Vorabentscheidung vor. In Österreich sind Einkünfte aus der Tätigkeit als Arzt gemäß § 6 Absatz 1 Ziffer 19 des Umsatzsteuergesetzes 1994 "unecht" von der Umsatzsteuer befreit: Für ärztliche Leistungen ist keine Umsatzsteuer mehr abzuführen; auf der anderen Seite hat der Arzt aber auch kein Recht zum Vorsteuerabzug. Dadurch werden medizinische Leistungen für Letztverbraucher verbilligt. Diese Bestimmung war nach dem EU-Beitritt in Entsprechung Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (77/388/EWG) eingefügt worden. Vorher unterlagen in Österreich sowohl medizinische Leistungen als auch medizinische Gutachten der Mehrwertsteuer. Der EuGH hat nun entschieden, dass von der Umsatzsteuerbefreiung der genannten Richtlinie nur die Tätigkeit des Arztes im Rahmen der Heilbehandlung im weiteren Sinn betroffen ist. Guachterliche Tätigkeit, auch im Auftrag des Gerichtes (auch Vortragstätigkeit), ist umsatzsteuerpflichtig. Es bleibt nun zu erwarten, wie die Finanzämter reagieren werden. Eingeführt wurde die Umsatzsteuerbefreiung ab 1.1.1997 mit dem Erlass des BM für Finanzen vom 4.12.1996, Z 09 0619/2-IV/9/96, Amtsblatt 1996/194. Es ist daher davon auszugehen, dass dieser Erlass geändert oder aufgehoben werden wird. Es wird aber allen medizinischen Sachverständigen empfohlen, ab sofort bei allen Honorarnoten die Umsatzsteuer zu verzeichnen. Lesen Sie die Entscheidung des EuGH. |