Hintergründe

 

CHEMISCHE KASTRATION
(von Kinderschändern)

Die rechtliche Zulässigkeit der chemischen Kastration von Straftätern hängt zunächst von einer medizinischen Begriffsbestimmung ab. Wird unter chemischer Kastration ein Eingriff mit bleibendem Effekt verstanden, so darf sie im Bereich des Strafrechts nicht angewendet werden, Wegen der irreparablen (gleichen) Folgen muss diese Form der Kastration einem operativen Eingriff gleichgehalten werden. Nicht einmal die Zustimmung des Täters würde (nach dem Gesetz) einen solchen Eingriff rechtfertigen.

Meint man hingegen mit chemischer Kastration einen Eingriff, der auf hormonellem Weg die sexuelle Triebhaftigkeit bloß vorübergehend neutralisiert, so ist eine solche Behandlung im Bereich des Strafrechts zulässig, jedoch nur mit Zustimmung des Täters. Sinnvollerweise müssten aber gerade Verurteilte, die nicht (mehr) in Haft sind, so behandelt werden. Dies könnte sich jedoch nur auf den Zeitraum einer höchstens fünfjährigen Bewährungsfrist -  nach einer bedingten Verurteilung oder nach frühzeitiger Entlassung aus der Strafhaft - erstrecken, Danach gäbe es keine rechtliche Möglichkeit mehr, den Täter weiter so zu behandeln. Diese "light"-Version der Kastration bringt gegenüber anderen Möglichkeiten keine entscheidenden Vorteile.

Eine andere Lösung liegt - im Rahmen der gültigen Gesetze - in der Unterbringung solcher Täter in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher. Begeht jemand (z.B.) eine schwere Sexualstraftat (Kinderschändung ist meist eine solche Tat),

  • weil er an einer höhergradigen geistigen und/oder seelischen Abartiqkeit leidet,

  • dabei aber doch (noch) zurechnungsfähig ist, und

  • ist zu befürchten, dass er eben wegen seiner Abartigkeit künftig abermals derartige Straftaten begehen werde,

so ist er in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher einzuweisen.

Zusätzlich wird er auch zu einer Strafe verurteilt. Vor dem Vollzug der Strafe wird er zunächst in der Anstalt untergebracht (sogenannter Maßnahmenvollzug).

Diese Anstaltsunterbringung hat so lange zu dauern, wie der Täter rückfallsgefährlich ist, lebenslange Gefährlichkeit bedeutet die Möglichkeit lebenslanger Anhaltung. Der Täter muss mindestens einmal im Jahr darauf untersucht werden, ob er noch rückfallsgefährlich ist. In der Anstalt wird er gezielt psychologisch betreut und psychiatrisch behandelt, Während der Anhaltung in der Anstalt läuft fiktiv die Strafzeit mit.

Ein Beispiel:

Ein Täter wird zu einer fünfjährigen Haft verurteilt‑, auch wird seine Anstaltsunterbringung angeordnet. Zunächst wird er in die Anstalt genommen (und jährlich untersucht). Ist nach vier Jahren seine Gefährlichkeit nicht mehr anzunehmen, so wird er in den allgemeinen Strafvollzug überetellt. Dort hat er noch ein Jahr Haft zu verbüßen.

 

Aus dem Strafgesetzbuch (StGB).

§ 21 Abs. 1: Begeht jemand eine Tat, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, und kann er nur deshalb nicht bestraft werden, weil er sie unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen hat, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, so hat ihn das Gericht in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher einzuweisen, wenn nach seiner Person, nach seinem Zustand und nach der Art der Tat zu befürchten ist, dass er sonst unter dem Einfluss seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde.

Abs 2: Liegt eine solche Befürchtung vor, so ist in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher auch einzuweisen, wer, ohne zurechnungsunfähig zu sein, unter dem Einfluss seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad eine Tat begeht, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist. In einem solchen Fall ist die Unterbringung zugleich mit dem Ausspruch über die Strafe anzuordnen.

§ 51 Abs. 1: Als Weisungen kommen Gebote und Verbote in Betracht, deren Beachtung geeignet erscheint, den Rechtsbrecher von weiteren mit Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten. Weisungen, die einen unzumutbaren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte und in die Lebensführung des Rechtsbrechers darstellen würden, sind unzulässig.

Abs. 2 .......

Abs. 3: Mit seiner Zustimmung kann dem Rechtsbrecher unter den Voraussetzungen des Abs. 1 auch die Weisung erteilt werden, sich einer Entwöhnungsbehandiung, einer psychotherapeutischen oder einer medizinischen Behandlung zu unterziehen. Die Weisung, sich einer medizinischen Behandlung zu unterziehen, die einen operativen Eingriff umfasst, darf jedoch auch mit Zustimmung des Rechtsbrechers nicht erteilt werden.

Rückfragen zu diesem Thema an:
Dr. Wolfgang Aistleitner, Oberlandesgericht Linz, 0732/76010

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