CHEMISCHE KASTRATION
(von Kinderschändern)
Die rechtliche Zulässigkeit der chemischen
Kastration von Straftätern hängt zunächst von einer medizinischen
Begriffsbestimmung ab. Wird unter chemischer Kastration ein Eingriff mit
bleibendem Effekt verstanden, so darf sie im Bereich des Strafrechts nicht
angewendet werden, Wegen der irreparablen (gleichen) Folgen muss diese
Form der Kastration einem operativen Eingriff gleichgehalten werden. Nicht
einmal die Zustimmung des Täters würde (nach dem Gesetz) einen solchen
Eingriff rechtfertigen.
Meint man hingegen mit chemischer Kastration einen
Eingriff, der auf hormonellem Weg die sexuelle Triebhaftigkeit bloß
vorübergehend neutralisiert, so ist eine solche Behandlung im Bereich des
Strafrechts zulässig, jedoch nur mit Zustimmung des Täters.
Sinnvollerweise müssten aber gerade Verurteilte, die nicht (mehr) in Haft
sind, so behandelt werden. Dies könnte sich jedoch nur auf den Zeitraum
einer höchstens fünfjährigen Bewährungsfrist - nach einer
bedingten Verurteilung oder nach frühzeitiger Entlassung aus der
Strafhaft - erstrecken, Danach gäbe es keine rechtliche Möglichkeit
mehr, den Täter weiter so zu behandeln. Diese "light"-Version
der Kastration bringt gegenüber anderen Möglichkeiten keine
entscheidenden Vorteile.
Eine andere Lösung liegt - im Rahmen der gültigen
Gesetze - in der Unterbringung solcher Täter in einer Anstalt für
geistig abnorme Rechtsbrecher. Begeht jemand (z.B.) eine schwere
Sexualstraftat (Kinderschändung ist meist eine solche Tat),
-
weil er an einer höhergradigen geistigen und/oder
seelischen Abartiqkeit leidet,
-
dabei aber doch (noch) zurechnungsfähig ist, und
-
ist zu befürchten, dass er eben wegen seiner
Abartigkeit künftig abermals derartige Straftaten begehen werde,
so ist er in eine Anstalt für geistig abnorme
Rechtsbrecher einzuweisen.
Zusätzlich wird er auch zu einer Strafe verurteilt.
Vor dem Vollzug der Strafe wird er zunächst in der Anstalt untergebracht
(sogenannter Maßnahmenvollzug).
Diese Anstaltsunterbringung hat so lange zu dauern,
wie der Täter rückfallsgefährlich ist, lebenslange Gefährlichkeit
bedeutet die Möglichkeit lebenslanger Anhaltung. Der Täter muss
mindestens einmal im Jahr darauf untersucht werden, ob er noch rückfallsgefährlich
ist. In der Anstalt wird er gezielt psychologisch betreut und
psychiatrisch behandelt, Während der Anhaltung in der Anstalt läuft
fiktiv die Strafzeit mit.
Ein Beispiel:
Ein Täter wird zu
einer fünfjährigen Haft verurteilt‑, auch wird seine
Anstaltsunterbringung angeordnet. Zunächst wird er in die Anstalt
genommen (und jährlich untersucht). Ist nach vier Jahren seine Gefährlichkeit
nicht mehr anzunehmen, so wird er in den allgemeinen Strafvollzug überetellt.
Dort hat er noch ein Jahr Haft zu verbüßen.
Aus dem Strafgesetzbuch (StGB).
§ 21 Abs. 1: Begeht jemand eine Tat,
die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, und
kann er nur deshalb nicht bestraft werden, weil er sie unter dem Einfluss
eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen hat,
der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad
beruht, so hat ihn das Gericht in eine Anstalt für geistig abnorme
Rechtsbrecher einzuweisen, wenn nach seiner Person, nach seinem Zustand
und nach der Art der Tat zu befürchten ist, dass er sonst unter dem
Einfluss seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit eine mit Strafe
bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde.
Abs 2: Liegt eine solche Befürchtung
vor, so ist in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher auch
einzuweisen, wer, ohne zurechnungsunfähig zu sein, unter dem Einfluss
seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad eine Tat
begeht, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht
ist. In einem solchen Fall ist die Unterbringung zugleich mit dem
Ausspruch über die Strafe anzuordnen.
§ 51 Abs. 1: Als Weisungen kommen
Gebote und Verbote in Betracht, deren Beachtung geeignet erscheint, den
Rechtsbrecher von weiteren mit Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten.
Weisungen, die einen unzumutbaren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte
und in die Lebensführung des Rechtsbrechers darstellen würden, sind
unzulässig.
Abs. 2 .......
Abs. 3: Mit seiner Zustimmung kann dem
Rechtsbrecher unter den Voraussetzungen des Abs. 1 auch die Weisung
erteilt werden, sich einer Entwöhnungsbehandiung, einer
psychotherapeutischen oder einer medizinischen Behandlung zu unterziehen.
Die Weisung, sich einer medizinischen Behandlung zu unterziehen, die einen
operativen Eingriff umfasst, darf jedoch auch mit Zustimmung des
Rechtsbrechers nicht erteilt werden.
Rückfragen zu diesem Thema an:
Dr. Wolfgang Aistleitner, Oberlandesgericht Linz, 0732/76010
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