Justizgespräche

Anonyme Zeugen im Strafprozess:

STRAFVERFOLGUNG   versus   GRUNDRECHTSSCHUTZ?

zur Einladung

 

Am 19. 6. 2001 fand im Dachgeschoß des Ringturms, das die Wiener Städtische Versicherung freundlicherweise zur Verfügung gestellt hatte, eine Podiumsdiskussion zum Thema  Anonyme Zeugen im Strafprozess: Strafverfolgung versus Grundrechtsschutz statt, die den Auftakt einer Reihe derartiger Veranstaltungen bilden soll.

Podiumsgäste waren: Norbert Gerstberger, Richter am Jugendgerichtshof Wien, Werner Pleischl, Abteilungsleiter im Bundesministerium für Justiz, Ingeborg Zerbes, Assistentin am Institut für Strafrecht der Universität Wien, dzt. Universität Basel, Hans-Valentin Schroll, Generalprokuratur, und Richard Soyer, Rechtsanwalt in Wien. Die Diskussion wurde von Michael Völker, Journalist (Der Standard) moderiert.

 

 

 

 

 

 

Neben der Präsidentin und dem Vizepräsidenten der Richtervereinigung

 

konnten im Publikum etliche Kolleginnen und Kollegen, Betroffene, Verteidiger und zahlreiche VertreterInnen von nichtstaatlichen Betreuungs- und Hilfsorganisationen begrüßt werden.

 

Obwohl das Bundesministerium für Inneres und die Staatsanwaltschaft Wien die Einladung, Podiumsgäste zu entsenden, nicht wahrnahmen, waren Angehörige dieser Behörden im Publikum vertreten und beteiligten sich auch an der Diskussion.

Inhaltlich herrschte zwischen den Podiumsgästen Übereinstimmung, dass die durch BGBl 1993/526 in die Strafprozessordnung eingefügte Bestimmung des § 166a -

Ist auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten, dass der Zeuge sich oder einen Dritten durch die Bekanntgabe des Namens oder anderer Angaben zur Person oder durch die Beantwortung von Fragen, die Rückschlüsse darauf zulassen, einer ernsten Gefahr für Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit aussetzen würde, so kann ihm der Untersuchungsrichter gestatten, solche Fragen nicht zu beantworten.

- die Praxis, sogenannte "Helmis", also völlig vermummte Personen, deren Gestik und Mimik nicht erkennbar ist, zu vernehmen und ihre Aussage als - einziges - Beweismittel zu verwerten, nicht gedeckt scheint. Gerstberger berichtete, dass er als Richter die Vernehmung eines solchen vermummten Zeugen nicht zugelassen habe. Er habe, nachdem er den Ausschluss der Öffentlichkeit und die Entfernung des Beschuldigten aus dem Saal für diesen Teil des Verfahrens angeordnet habe, auf der Entfernung der Vermummung bestanden. Dies sei nun vom Obersten Gerichtshof bestätigt worden. Er wies auch darauf hin, dass diese Zeugen dem Gericht bereits vermummt vorgeführt würden und die erkennenden RichterInnen weder um deren Identität wüssten noch Kenntnis davon hätten, auf welche Art sie Zeugeneigenschaft erlangt haben.

Pleischl, der an der Fassung der Bestimmung federführend beteiligt gewesen war, betonte, dass diese dem Zeugenschutz diene, aber nie daran gedacht worden sei, dass sie im Sinne völlig anonymer Zeugenschaft ausgelegt würde. Er spielte damit den Ball an die Richter- und Anwaltschaft weiter, deren Aufgabe es sei, die Vernehmung solcher Zeugen abzulehnen bzw. entsprechende Anträge zu stellen.

Soyer erwiderte, dass er als Verteidiger im Gerichtssaal nicht Rechtspolitik betreiben könne und ein derartiger Antrag dem Beschuldigten im konkreten Verfahren nicht unbedingt zum Vorteil gereiche. Er sprach auch die Frage an, warum derartige Zeugen stets nur im Suchtgiftprozess auftreten und wies auf die Problematik hin, dass diese Zeugen in Wahrheit oft (Mit-)Beschuldigte sind, die anders zu sehen wären als völlig unbeteiligte Zeugen.

Zerbes verwies darauf, dass es auf Grund des § 166a StPO auch vorkomme, dass Zeugen nicht vermummt, sondern gar nicht vor dem erkennenden Gericht vernommen und lediglich frühere Aussagen verlesen würden, was dem Grundsatz der Unmittelbarkeit widerspreche und daher ebenfalls unzulässig sei.

Die im Zuge der StPO-Novelle im Ministerialentwurf vorgeschlagene Ergänzung des § 166a StPO -

Ist auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten, dass der Zeuge sich oder einen Dritten durch die Bekanntgabe des Namens oder anderer Angaben zur Person oder durch Beantwortung von Fragen, die Rückschlüsse darauf zulassen, einer ernsten Gefahr für Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit aussetzen würde, so kann ihm gestattet werden, solche Fragen nicht zu beantworten. In diesem Fall ist auch zulässig, dass der Zeuge seine äußere Erscheinung derart verändert, dass er nicht wieder erkannt werden kann. Es ist ihm jedoch nicht gestattet, sein Gesicht derart zu verhüllen, dass sein Mienenspiel nicht so weit wahrgenommen werden kann, als dies für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit seiner Aussage unerlässlich ist (§ 165) -

wurde von Gerstberger, aber auch von Vertretern der Anwaltschaft abgelehnt als eine Bestimmung, die eine contradictio in se darstelle. Wünschenswert sei, dass diese Bestimmung überhaupt gestrichen würde. Sei der Zeuge gefährdet, dürfe er eben gar nicht vernommen werden. - Einigkeit herrschte darin, dass die Wahrheitsfindung weder auf Kosten der Sicherheit des Zeugen noch der Grundrechte des Beschuldigten gehen dürfe.

Insgesamt eine spannende Diskussion, als deren mögliches Ergebnis angesehen werden kann, dass die Bestimmungen zum Themenkreis "anonyme Aussage" vor dem Inkrafttreten der StPO-Novelle weiteren Überlegungen unterzogen werden. Für die Zukunft ist es hoffentlich gelungen, für rechtspolitische Veranstaltungen, die über den "inneren Kreis" der Justiz hinausgehen, Interesse zu wecken!

Irene Kornauth