Stellungnahme

zum Entwurf eines Bundesgesetzes, 
mit dem das Jugendgerichtsgesetz 1988 
und das Strafgesetzbuch geändert werden

Im allgemeinen Teil der Erläuterungen (S 7) wird die Notwendigkeit der Novellierung mit Blick auf die geplante Herabsetzung des bürgerlich-rechtlichen Volljährigkeitsalters vom 19. auf das 18. Lebensjahr weiterführend damit begründet, dass „ein Auseinanderfallen der beiden Altersgrenzen" (gemeint bürgerlich-rechtliche Grenze einerseits, Grenze vom JGG zum Erwachsenenstrafrecht andererseits) „dazu führen würde, dass es einen Altersjahrgang Jugendlicher gäbe, die bereits volljährig sind, daher keine gesetzlichen Vertreter mehr haben und bei denen auch familien- und jugendwohlfahrtsrechtliche Verfügungen nicht mehr getroffen werden können".

Ein Rechtsschutzdefizit im prozessualen Bereich und eine Reduktion der materiell-rechtlichen Reaktionsmöglichkeiten werden nun damit beantwortet, dass diese Altersgruppe (der über 18-jährigen) generell dem Erwachsenenstrafrecht unterstellt werden soll! Dieser nahezu paradox anmutende Ansatz prägt den Kern des gesamten Gesetzesvorhabens. Die Detailbestimmungen können daran nichts mehr ändern. Ein Teil von ihnen vertieft vielmehr die Unschlüssigkeit der geplanten Novelle.

Die Erläuterungen bleiben jeden Hinweis auf wissenschaftlich fundierte Untersuchungen schuldig, die die Novelle rechtfertigen würden. In der Tat existieren derartige Erkenntnisse auch nicht. Auch übergehen die Erläuterungen die bislang von niemandem in Zweifel gezogene Tatsache, dass sich das JGG 1988 in der praktischen Anwendung - aber auch in der Bewertung durch die Lehre - durchaus bewährte. Letztlich fand es auch hinreichend internationale Anerkennung.

Dem Gesetzesentwurf bleibt nicht verborgen, dass die Altersgruppe der 18 bis 19-jährigen wegen der oftmals manifest werdenden Adoleszenzkrise besonderes Problembewusstsein erfordern würde. Das dem angemessene Instrumentarium des Strafrechts muss nun vor allem im materiell-rechtlichen Bereich zum Tragen kommen, und kann nicht - bei weitestgehend uneingeschränkter Geltung der materiell-rechtlichen Bestimmungen aus dem Erwachsenenrecht - lediglich mit einigen Rückgriffen auf das JGG-Prozessrecht auskommen.

So sollen künftig die über 18-jährigen Täter der begünstigten Möglichkeit bedingter Strafnachsicht, aber auch bedingter Entlassung verlustig gehen, keine besonderen Möglichkeiten eines Strafaufschubs zum Abschluss einer Berufsausbildung vorfinden, abgesehen natürlich vom gleichzeitig dramatischen Anstieg der Strafdrohung (im Regelfall auf das Doppelte). Die Möglichkeiten diversioneller Erledigungen werden eingeschränkt sein, die Auskunftmöglichkeit aus dem Strafregister wird - mit der Wirkung der Resozialisierungsbenachteiligung - ausgeweitet werden.

Die umfassende und tiefgreifende Verschlechterung des materiell-rechtlichen Status der 18 bis 19-Jährigen kann durch die geplante Einziehung des § 5a nicht abgefangen werden: Einerseits betrifft dies die Höchststrafe (lebenslang bzw. zehn bis zwanzig Jahre) und kann sich demnach nur auf ganz wenige, exzeptionelle Fälle beziehen; zum anderen ist der im § 5a Z 2 vorgesehene Milderungsgrund ohnedies bereits Gesetz; ihm „besonderes Gewicht" zu verleihen, war schon bisher Übung. Das explizite legistische Hervorheben dieses Umstands vermag so nicht einmal programmatische Signalwirkung zu entwickeln.

Sollte die angestrebte Gleichstellung der Altersgrenze für den Eintritt ins Erwachsenenstrafrecht mit bürgerlich-rechtlicher Volljährigkeit wirklich entscheidender Beweggrund für die Novelle sein, so muss sich dies folgendes entgegenhalten lassen: Es widerspricht jeglicher praktischer Erfahrung gerade mit dem Jugendstrafrecht, dass das Bündel bürgerlich-rechtlicher (und allenfalls auch verwaltungsrechtlicher) Pflichten von den Heranwachsenden (also der über 18 bis etwa 21-Jährigen) in seiner Bedeutung und seiner sozialen Implikationen gleich wahrgenommen wird wie strafrechtlich abgesicherte Normeninhalte. Auch objektiv - unabhängig vom Alter - ist es nicht begründbar, wie Wertigkeit und Bedeutung der Normen aus verschiedenen Bereichen gleichzusetzen.

Das heißt: Der Ansatz für die neue Regelung des § 1 Z 2 JGG übergeht gesicherte Erkenntnisse der Wissenschaft und der Praxis; er ist zudem unschlüssig, wenn nicht gar wertungswidersprüchlich (vgl. Hinweis eingangs dieser Stellungnahme) begründet.

Internationalen, vor allem europäischen Standards entspricht es, sich der Gruppe der Heranwachsenden im Strafrechtsbereich besonders - und vor allem auf materiell-rechtlichem Gebiet - anzunehmen. Von dieser Tendenz weicht der vorliegende Entwurf krass ab. Nicht einmal ansatzweise kann von einem eigenen Strafrecht für Heranwachsende gesprochen werden.

Auf eine - möglicherweise unbeabsichtigte - Anomalie im prouzessualen Bereich wird besonders hingewiesen:

§ 32 JGG (idgF) sieht besondere Verfahrensbestimmungen für Jugendliche vor, wobei nach gesicherter Rechtsprechung die verfahrensrechtlichen Sonderbestimmungen, die für die Durchführung der Hauptverhandlung von Belang sein können (§§ 32 Abs 2 und 4, 33, 35 bis 39, 41 und 42) nur für Beschuldigte gelten, die im Zeitpunkt der jeweiligen Verfahrenshandlungen noch Jugendliche iSd § 1 Z2 KGG (idgF9) sind (OGH vom 29.10.1991, 12 Os 122/91 u.a.).

Das heißt: Wenn künftig Täter, die im jugendlichen Alter (zwischen 14 und 18 Jahren) delinquierten, in eine Hauptverhandlung erst nach Erreichen des 18. Lebensjahres gezogen werden, so erlangen sie nicht mehr die erwähnten besonderen verfahrensrechtlichen Vorteile.

Wenn jedoch - so der Entwurf - junge Erwachsene (Personen zwischen dem 18. und 19. Lebensjahr) delinquieren und noch in diesem Alter in eine Hauptverhandlung gezogen werden, soll gemäß § 46a Abs 2 JGG nF das begünstigte verfahrensrechtliche Instrumentarium der §§ 32 ff angewandt werden.

Wenn die geplante Neuschaffung des § 46a Abs 1 JGG damit begründet wird, „schon um deren" (Geschäftsabteilungen der die Jugendgerichtsbarkeit ausübenden Gerichte) „Auslastung aufrecht zu erhalten", so kann darin keine ersthafte dogmatisch oder wissenschaftlich abgestützte Rechtfertigung erblickt werden. Es ist in sich inkonsequent, die Notwendigkeit einer materiell-rechtlichen Novellierung mit gerichtsorganisatorischen Belangen dieser Art zu vermengen. Was soll die Zuständigkeit des Jugendrichters, wenn er im Ergebnis dann aber doch materielles Erwachsenenstrafrecht anzuwenden hat?

Die Novelle würde keinen praktischen Fortschritt bringen, dogmatischen Anforderungen nicht entsprechen und internationale Tendenzen ignorieren. Umso unverständlicher bleibt es, dass der mit ihr verbundene finanzielle Mehraufwand (laut Erläuterungen: geschätzte 11 Millionen jährlich) in Kauf genommen werden soll. Dass sich dieser Mehraufwand vor allem aus der höher zu veranschlagenden Hafttagezahl für die jungen Erwachsenen ergeben soll, beleuchtet abermals die für die Gruppe der Heranwachsenden kontraproduktive geplante Verschärfung.

-368 Die Vereinigung der österreichischen Richter und die Bundessektion Richter und Staatsanwälte in der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst lehnen demnach den geplanten Gesetzesentwurf zur Gänze ab. Vielmehr regen sie an, in eine fundierte, wissenschaftlich abgesicherte und interdisziplinär geführte Diskussion über die Schaffung eines eigenen Strafrechts für die Gruppe der Heranwachsenden - internationalen Standards folgend - einzutreten. Nichts spricht derzeit gegen die Beibehaltung der geltenden Bestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes.

Im Übrigen verweist die Vereinigung der österreichischen Richter auch auf die Stellungnahme der Fachgruppe Jugendrichter innerhalb der Richtervereinigung vom 22.09.2000. Diese Ausführungen werden ausdrücklich auch zum Inhalt der vorliegenden Stellungnahme gemacht.

Wien, am 5. Oktober  2000