StellungnahmezumEntwurf eines Ehe- und Scheidungsrechts-Änderungsgesetzes;GZ 4.440/97-I.1/1998
Allgemeines: Die Vereinigung der österreichischen Richter und die Bundessektion Richter und Staatsanwälte in der GÖD begrüßen den vorgelegten Entwurf eines Ehe- und Scheidungsrechts- Änderungsgesetzes als Schritt in die richtige Richtung. Die dem Entwurf vorangehende breite Meinungsbildung und Diskussion hat es ermöglicht, die vorhandenen Fragestellungen auf eine versachlichte Basis zu stellen. Sie zwang alle Beteiligten von bloßen ideologischen Positionierungen abzurücken und Sachargumente vorzubringen bzw. zu reflektieren. Schon deshalb ist die Gesetzesinitiative zu begrüßen. Die richterliche Standesvertretung hat nicht die Aufgabe Familien- oder Gesellschaftspolitik zu betreiben. Sie sieht es jedoch als ihren unverzichtbaren Beitrag an, Erfahrungen der Praxis einzubringen und Auswirkungen bestehender oder geplanter Regelungen aufzuzeigen. Richtschnur der Überlegungen ist dabei aber auch die in Österreich bestehende Grundrechtsordnung, die zu wahren die richterliche Gewalt in besonderem Maße berufen ist. In diesem Zusammenhang darf auf Artikel 8 EMRK in der wohlverstandenen Auslegung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte verwiesen werden. Auch an die unter Berücksichtigung dieses europaweiten Grundrechtes ergangene Empfehlung des Europarates (Empfehlung No.R ((9)1), die Scheidungsfolgen verschuldensunabhängig zu regeln, muß erinnert werden. Dies und die Erfahrungen aus der gerichtlichen Praxis haben die Vertretung der Richter dazu veranlaßt bei diesem Thema deutlich ihre Stimme zu erheben. Durch den vorliegenden Entwurf scheint der Reformbedarf noch nicht zur Gänze abgedeckt, weshalb die Diskussion weitergeführt werden sollte. Dabei wird verstärkt auch darauf abzustellen sein, daß der wichtige Erhalt von Familien zahlreiche gesetzlichen Maßnahmen erfordert. Das Scheidungsrecht dient einer ordnungsgemäßen Abwicklung bereits gescheiterter Beziehungen. Es wird in seinen Möglichkeiten überschätzt, wenn es als Garant des Funktionierens von Beziehungen fehlinterpretiert wird. Der gesetzliche Beitrag zur Verbesserung von familiären Verhaltensweisen kann in Handlungsrichtlinien bestehen, die allerdings, so wie auch im vorliegenden Entwurf, bei den Ehewirkungsbestimmungen des ABGB ihren Platz haben. Gerade im Ehe-, Scheidungs- und Scheidungsfolgenbereich treffen rechtliche und außerrechtliche (Beziehungskonflikte etc.) Facetten eines Konfliktfeldes besonders verschränkt und intensiv aufeinander, gerade hier ist die Notwendigkeit der Orientierung von Lösungen an Zukünftigem - vor allem auch, wenn Kinder vom Konflikt betroffen sind - gegeben, gerade hier ist der Versuch, die Komplexität der gemeinsamen Vergangenheit zu erfassen, besonders schwierig und damit als Anknüpfungspunkt für überaus schwerwiegende Folgen problematisch. Es ist daher aus dieser Praxissicht zu begrüßen, daß der Entwurf den Ansatz eines zaghaften Loslösens der Unterhaltsfolgen vom Verschulden durch die Schaffung eines unter sehr eingeschränkten Bedingungen gegebenen Bedarfsunterhaltes enthält, ebenso aber auch, daß Mediation während eines Verfahrens explicit ermöglicht und erste Rahmenbedingungen dafür festgesetzt werden. Aus gleichen Gründen ist aber auch die nach mühevollen Diskussionen vom Bundesminister für Justiz letzlich gefundene Neuordnung der §§47-49 EheG voll zu unterstützen. Die Vereinigung der österreichischen Richter war bei den Arbeitskreisen, die dem Reformentwurf vorangingen, auch durch ihre Fachgruppe Außerstreit- und Familienrecht vertreten. Auf die ausführliche von dieser Fachgruppe erarbeitete Stellungnahme, die mit der Position der Gesamtvereinigung übereinstimmt, darf ausdrücklich verwiesen werden.
Besonderer TeilZu den einzelnen Bestimmungen:Zu Artikel Izu Z 1 ( Aufhebung von § 90 2.Satz)Die Aufhebung dieser Bestimmung ist zu begrüßen. Es ist darauf zu verweisen, daß sie schon vom System her ein Ungleichgewicht erzeugt, indem sie einem Partner das Recht gibt, vom anderen ein Zurückstellen dessen Interessen zu verlangen. Das erzeugt geradezu zwingend ein Spannungsverhältnis zu der heute das Leitbild darstellenden partnerschaftlichen Gestaltung der Lebensverhältnisse. Nachdem die Bestimmung in der Bevölkerung weitgehend unbekannt war, wird sie auch niemandem abgehen. zu Z 2Die Neuregelung des § 91 (1) ABGB ist als gelungen zu bezeichnen. Der Gesetzgeber beschreitet damit den Weg, die Rechte und Pflichten in einer Ehe einem weitgehenden gesellschaftlichen Konsens folgend in gewissen Bereichen zeitgemäß zu definieren. Mit dem Passus " mit dem Ziel voller Ausgewogenheit" wird auch deutlich gemacht, daß gleiches Gewicht der Beiträge als Maßstab dienen soll, was den notwendigen Spielraum für eine noch immer autonome Gestaltung läßt. Damit werden Handlungsrichtlinien geschaffen, die ihre Signalwirkung auf längere Sicht zweifelsohne nicht verfehlen sollten. Ähnliches gilt für Abs 2. zu Z 3Die Aufhebung dieser Bestimmung ist zu begrüßen. Die Bestimmung wurde sehr selten angewendet und endete noch seltener mit einer positiven Entscheidung. Das meist verfolgte Rechtsschutzziel - eine Scheidung aus Verschulden wegen böswilligen Verlassens zu verhindern - kann auch nach der Reform noch erreicht werden. Es wird hier beispielhaft ein Weg aufgezeigt, eine obsolete Bestimmung aus dem Gesetz zu entfernen. zu Z 4Die Forderung, Unterhalt über Verlangen des Berechtigten jedenfalls auch in Geld zur Verfügung stellen zu müssen, wurde von Barbara Helige schon beim Symposium "Frau und Recht" des BMJ im Jahr 1993 erhoben. Dem lag die Überlegung zugrunde, daß in einer partnerschaftlichen Ehe beide Ehegatten Geld für ihre persönlichen Bedürfnisse zur Verfügung haben sollten. Da ist einerseits die entwürdigende Situation desjenigen, der um ein "Taschengeld" bitten muß, über dessen Höhe in der Judikatur noch akademische Dispute geführt werden. Andererseits sollte auch die Rechtslage durch eine derartige Regelung vereinfacht werden. Erfahrungsgemäß ist es besonders schwierig, das Prozeßrisiko bei Prozessen, bei denen lediglich strittig ist, ob der geleistete Naturalunterhalt ausreicht, einzuschätzen. Zu Artikel IIzu Z 1 und 2Die Aufhebung der §§ 47 und 48 EheG wird uneingeschränkt begrüßt. Die Erweiterung des Zerrüttungsprinzips auf den Ehebruch ist systemkonform und kommt - obwohl die Bruchlinien in der Diskussion anders verliefen - in realiter denjenigen entgegen, die die Einrichtung der Ehe so weit wie möglich schützen wollen. Das ergibt sich aus dem Umstand, daß ein Ehebruch, der nicht zerrüttend gewirkt hat, nicht mehr die Auflösung der Ehe nach sich zieht. Unabhängig von der theoretischen Überlegung ist aber zu betonen, daß die nunmehr als besonders schwere Eheverfehlungen bezeichneten Gründe schon in der bisherigen Judikatur dementsprechend gewertet wurden. zu Z 3Die hier vorgeschlagene Regelung stellt einen Schritt in die richtige Richtung dar, erscheint aber unausgegoren. In den EB wird der "Lebensbedarf" als von Deutschland übernommenens neues Prinzip vorgestellt, ohne aber irgendwelche Richtlinien festzusetzen. Wenn auch das gesamte Unterhaltsrecht mit eher unbestimmten Begriffen ausgestattet ist, so herrscht doch aufgrund der über Jahrzehnte entwickelten Judikatur hier weitgehend Rechtssicherheit. Das fehlt hier vollkommen, sodaß zumindest anfänglich völlig unklar sein muß, wann eine Unterhaltsverletzung vorliegt. Die Übernahme der deutschen Judikatur, wie in den erläuternden Bemerkungen vorgeschlagen, erscheint in Hinblick auf die völlig andere Ausgangslage mehr als problematisch. Dazu kommt ein Spannungsverhältnis zu § 68, das im Entwurf in keiner Weise aufgelöst wird. Weiters sollte der Passus "....besonders im Hinblick auf die Gründe der Scheidung ...." jedenfalls entfallen, weil die Gefahr besteht, daß dieser Tatbestand wieder in die Nähe des § 66 EheG gerückt wird und die ihm zugedachte Auffangfunktion gerade in jenen Härtefällen verliert, für die er gedacht ist. Um unbillige Ergebnisse auszuschließen, wäre nachfolgend vorgeschlagene Formulierung ausreichend deutlich: "..., und die Gewährung des Unterhalts, insbesondere im Hinblick auf das Verhalten der Ehegatten zueinander während der Ehe und nach der Scheidung nicht unbillig scheint." Damit wäre klar zum Ausdruck gebracht, daß das entscheidende Billigkeitskriterium eine Gesamtschau der ehelichen Gemeinschaft und des Verhaltens der Ehegatten zueinander ist. Damit kann auch verhindert werden, diesen Unterhaltsanspruch wiederum in der einen oder anderen Form in Zusammenhang mit einem Verschuldensausspruch zu bringen. In § 69 a Abs. 2 EheG sollte das Wort "nur" (3. Zeile) ersatzlos gestrichen werden, da auch § 69 b EheG einen Unterhaltsanspruch normiert, der - im Falle einer Scheidung im Einvernehmen - vom Fehlen einer wirksamen Vereinbarung über die unterhaltsrechtlichen Beziehungen der Ehegatten ausgeht. Zur Deutlichkeit und zum besseren Verständnis wird in § 69 b EheG nachfolgende Formulierung vorgeschlagen: "Ist die Ehe aus einem der in den §§ 50 bis 52 und 55 bezeichneten Gründe geschieden worden oder fehlt es im Falle einer Scheidung im Einvernehmen an einer wirksamen Vereinbarung über die unterhaltsrechtlichen Beziehungen der Ehegatten, so hat ein Ehegatte dem anderen unabhängig von desses allenfalls ausgesprochenem Verschulden den nach dessen Lebensbedarf angemessenen Unterhalt zu gewähren." Zur Klarstellung sollte zudem als letzter Satz angefügt werden: "§ 69 EheG bleibt unberührt." § 82 Abs. 2 letzter Halbsatz EheG kann richtig wohl nur lauten: "... oder wenn sie zu einem Unternehmen eines Ehegatten gehören."
zu Z 7Es darf darauf hingewiesen werden, daß die Einbeziehung der hier vorgeschlagenen Vermögensverschiebungen und der dadurch ausgelösten zu berücksichtigenden Einkommensveränderungen in erheblichem Umfang Beurteilungen des Unternehmens, daher in der Regel Sachverständigeneinsatz und somit Verteuerung und Verfahrensverzögerung bedeuten werden. Hinsichtlich des Umfanges, der Art und der Bewertung wird sich eine Judikatur erst herausbilden müssen, da Richtlinien des Gesezgebers fehlen. Es ist allenfalls zu hinterfragen, wie weit nicht eine Reduktion auf die eigentlich den Grund der Neuregelung bildenden Mißbrauchsfälle möglich ist.
zu Z 9:Seit Beginn haben die Richterinnen und Richter bei der Erprobung von Mediation aktiv mitgewirkt. Die an den Modellgerichten gewonnenen Erfahrungen bestätigen laut dem Ergebnis der wissenschaftlichen Begleitforschung die Richtigkeit dieses Weges einer Ergänzung der Gerichtsverfahren durch ein entsprechendes Hilfeangebot. Wesentliche Voraussetzung für Mediation sind offene Gespräche, hinsichtlich deren Inhalts nicht gefürchtet werden muß, daß sie später vor Gericht nachteilig Verwendung finden. Die im Entwurf vorgesehene Regelung der Verschwiegenheitspflicht ist deshalb als ungenügend anzusehen. Durch die Ausnahme der Auslegung der Vereinbarung ist der Verschwiegenheitsschutz weitgehend ausgehöhlt. Eine unmittelbar auf Gesetz, nicht auf dem Inhalt einer Vereinbarung fußende Verschwiegenheitspflicht für Mediatoren, wäre zu bevorzugen. Auch sollte die Definition des Mediators als zu allgemein überdacht werden.
zu Art.IIIzu Z 1Die Bedenken gegen die diesbezügliche Regelung werden weitgehend unter Art IV Z 2 dargestellt. Es sei nur darauf verwiesen, daß bei der einvernehmlichen Scheidung eine Tagsatzung erst anzuberaumen ist, wenn eine Einigung vorhanden ist, sodaß die Anwendung des § 460 Z 7a ZPO, was den Hinweis auf eine gütliche Einigung betrifft, völlig unpassend erscheint. Anders verhält es sich mit dem Hinweis auf Beratungsangebote, die auch bei der einvernehmlichen Scheidung ihren Platz haben. Auch ist ein Versöhnungsversuch in der einvernehmlichen Scheidung nicht vorgesehen. Insgesamt gilt aber auch hier das zu Art IV gesagte. Zu Z 2Es erscheint bedauerlich, daß es nicht einmal im legislativen Weg möglich ist, das Auseinderklaffen von materieller und formeller Rechtskraft so in den Griff zu bekommen, daß sich eine Vereinfachung ergibt. Den Parteien ist eine Rechtsbelehrung zum Thema " Wann bin ich geschieden" kaum zumutbar und meist völlig unverständlich.
zu Art IVDie neue Z 6a ist ein hervorragendes Beispiel dafür, wie man Verfahren verkomplizieren kann, ohne jemandem zu nützen. Wenn die Bestimmung irgendeinen Sinn haben soll, muß ihre Nichtbeachtung einen Verfahrensmangel darstellen. Dem kann der Richter wiederum nur durch genaue Protokollierung des Ablaufs gegensteuern. Das alles erhöht die Bürokratisierung des Verfahrens und macht eine Gesprächsführung, die auf eine gütliche Einigung hinwirkt, besonders schwierig. Dazu kommt, daß die allgemeine Belehrungpflicht im bezirksgerichtlichen Verfahren (§ 432 ZPO) gerade in der Praxis des familienrechtlichen Verfahren besonders ausführlich und sorgfältig vorgenommen wird. Leider ist eine Tendenz zu derartigen überflüssigen Anleitungen auch in anderen Gesetzesentwürfen erkennbar (vgl. Diskussionsentwurf zum strafprozessualen Vorverfahren). Hilfestellungen für unvertretene Parteien sind den Aufgaben und der Stellung des österreichischen Richters immanent und bedürfen keiner weiteren Ausgestaltung im Gesetz. Es ist selbstverständlicher Standard, daß Parteien, die ihre pensions- oder sozialrechtliche Stellung erst abklären müssen, dazu im Scheidungsverfahren - auch durch Erstreckung der Tagsatzung - Gelegenheit erhalten. Eine weitere Regelung der Verfahrensleitung verhindert Flexibilität. Schließlich übersieht der Entwurf, daß der Gesetzgeber einer Anregung der richterlichen Standesvertretung folgend den Begriff "Verschleppungsabsicht" mit der WGN 1997 etwa im § 179 Abs. 1 ZPO abgeschwächt hat.
zu Art. VGegen die Neuregelung der Bestimmungen der Exekutionsordnung bestehen keine Bedenken. |