Stellungnahme zur
Regierungsvorlage zum
Bundesgesetz
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Bereits im Vorjahr war ein Entwurf eines Bundesgesetzes über die Objektivierung der Personalentscheidungen im Einflussbereich des Bundes (Objektivierungsgesetz) Gegenstand eines allgemeinen Begutachtungsverfahrens; auf die in diesem Rahmen von der Vereinigung der österreichischen Richter abgegebene Stellungnahme vom 27. Juli 2000 darf verwiesen werden. Dem Vernehmen nach beschloss die Bundesregierung in ihrer Sitzung des Ministerrates vom 20. März 2001 die Regierungsvorlage zum Objektivierungsgesetz sowie zu organisationsrechtlichen Bestimmungen (UDOS-G), die gegenüber dem in die Begutachtung versandten Entwurf eine gravierende Änderung in Aussicht stellt und aus diesem Grund Anlass zur neuerlichen Stellungnahme gibt. Wie schon im Bereich des Vergaberechts und der Einrichtung einer (unabhängigen) Regulierungsbehörde ist auch die gegenständliche Regierungsvorlage im weiteren Zusammenhang zu sehen, dass - durch eine (noch) nicht zur Begutachtung versandte Novelle zum Bundes-Verfassungsgesetz - der Rechtschutz - im vorliegenden Fall für den Bereich des öffentlich(-rechtlich)en Dienstrechts - einem unabhängigen Verwaltungssenat (dem unabhängigen Dienstrechts- und Objektivierungskontrollsenat - UDOS) zugeordnet werden soll, ohne dass eine Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes eröffnet bleibt (vgl. Erläuterungen zur Regierungsvorlage, Allgemeiner Teil, Abschnitt C, "Verfassungsrechtliche Schwerpunkte"). Die Bedenken gegen einen derart schwerwiegenden Eingriff in das verfassungsrechtliche Rechtschutzsystem liegen einmal mehr darin, dass offenbar das Ziel einer (echten) Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz aufgegeben und das Heil darin gesucht wird, auch auf Bundesebene das Provisorium von (unabhängigen) Senaten auszubauen - allerdings mit dem verfassungsrechtlichen Torpedo, dass im vorliegenden Fall eine Anrufung des Verwaltungsgerichthofes ausgeschlossen werden soll. Die Standesvertretung äußert einmal mehr ihre Bedenken dagegen, Entscheidungen (nunmehr des UDOS) der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes zu entziehen. Dem in den Erläuterungen ins Treffen geführten Kalkül des Zeitdruckes auf Personalentscheidungen sollte dadurch Rechnung getragen werden, dass - nicht nur für den Bereich des öffentlich-rechtlichen Dienstrechts - eine (echte) Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz eingerichtet wird, sodass sich die nachprüfende Kontrolle der Gerichthöfe öffentlichen Rechts auf die Beantwortung wesentlicher Rechtsfragen beschränken kann, die in angemessener Frist erfolgen kann und wird. Selbst im Falle der Einrichtung eines weiteren unabhängigen Verwaltungssenates des Bundes ermöglicht die schon jetzt vorhandene Möglichkeit der "Ablehnung" gemäß § 33a VwGG, der die Kontrolle des Verwaltungsgerichthofes von Bescheiden unabhängiger Verwaltungssenate auf die Beantwortung wesentlicher Rechtsfragen verjüngt, kürzestfristige Entscheidungen des Höchstgerichtes. Zudem darf im Zusammenhang mit dem verfassungsrechtlichen Rechtschutzsystem für öffentlich(-rechtlich) Bedienstete deren besondere Stellung im Bereich der Vollziehung und somit im Gesamtgefüge des Staates nicht übersehen werden,sodass einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts besondere Bedeutung zukommt. Die Vereinigung der österreichischen Richter und die Bundessektion Richter und Staatsanwälte in der GÖD nehmen daher die gegenständliche Regierungsvorlage zum Anlass, neuerlich die Einrichtung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz zu fordern, gleichzeitig jedoch davor zu warnen, das öffentlich-rechtliche Dienstrecht der Kontrolle eines Höchstgerichtes, des Verwaltungsgerichtshofes, zu entziehen. Wien, am 27.4.2001 |