Stellungnahme
vom 19. 2. 1999

zum
Entwurf für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte rechtliche Aspekte des elektronischen Geschäftsverkehrs im Binnenmarkt;

Koordination der österreichischen Haltung

Der vorliegende Entwurf der im Betreff genannten Richtlinie gibt Anlaß zu folgenden Bemerkungen:

Art 60 EG-Vertrag ist allenfalls im Wege der Analogie auf elektronischen Geschäftsverkehr anzuwenden, sodaß es fraglich ist, ob Art 59 und 60 EG-V im Wege der Auslegung und Anwendung (vgl. Art 164 EG-V) die vorgesehene Richtlinie voll inhaltlich abdeckten.

Auch ist das Argument der Beseitigung von Unklarheiten im bestehenden Rechtsrahmen (sohin mangelnde Kenntnis der autonom erlassenen nationalen Vorschriften) in dieser Allgemeinheit keine Rechtfertigung bzw. würde dieses Argument die Beseitigung jeglicher nationalen Besonderheiten rechtfertigen, die abstrakt geeignet sind, Unionsbürger vom Genuß einer unionsrechtlichen Freiheit abzuhalten.

Die vorgesehene Vereinheitlichung auf zivilrechtlichem und zivilprozessualem Gebiet sollte durch begleitendes Gemeinschaftsrecht bewerkstelligt werden.

Soweit Art 18 RL-Entwurf Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes "binnen kürzester Zeit" vorsieht, stehen auch diese Verfahren unter der Anforderung von Art 6 EMRK (vgl. Art F Abs 2 EU-V).