Stellungnahme
vom 19. 2. 1999
zum
Entwurf für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte
rechtliche Aspekte des elektronischen Geschäftsverkehrs im Binnenmarkt;
Koordination der österreichischen Haltung
Der
vorliegende Entwurf der im Betreff genannten Richtlinie gibt Anlaß zu folgenden
Bemerkungen:
Art 60 EG-Vertrag
ist allenfalls im Wege der Analogie auf elektronischen Geschäftsverkehr anzuwenden,
sodaß es fraglich ist, ob Art 59 und 60 EG-V im Wege der Auslegung und Anwendung (vgl.
Art 164 EG-V) die vorgesehene Richtlinie voll inhaltlich abdeckten.
Auch
ist das Argument der Beseitigung von Unklarheiten im bestehenden Rechtsrahmen (sohin
mangelnde Kenntnis der autonom erlassenen nationalen Vorschriften) in dieser Allgemeinheit
keine Rechtfertigung bzw. würde dieses Argument die Beseitigung jeglicher nationalen
Besonderheiten rechtfertigen, die abstrakt geeignet sind, Unionsbürger vom Genuß einer
unionsrechtlichen Freiheit abzuhalten.
Die
vorgesehene Vereinheitlichung auf zivilrechtlichem und zivilprozessualem Gebiet sollte
durch begleitendes Gemeinschaftsrecht bewerkstelligt werden.
Soweit
Art 18 RL-Entwurf Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes "binnen kürzester
Zeit" vorsieht, stehen auch diese Verfahren unter der Anforderung von Art 6 EMRK
(vgl. Art F Abs 2 EU-V).
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