Stellungnahme

zum Entwurf einer Insolvenzrechts-Novelle 2002 

(InsNov.2002)

 

  A)             Allgemeine Bemerkungen: 

            In erfreulicher Weise ist im vorliegenden Entwurf  erkennbar, dass er offenbar vom Bemühen getragen ist, den in gründlichen Diskussionen der beteiligten Kreise gewonnenen, den Erfahrungen der Praxis entsprechenden Kompromissen Rechnung zu tragen. Sinnvolle Anpassungen sind offenbar angestrebt, die in jüngster Zeit als Plan in den Medien kolportierten Systembrüche offenbar vermieden worden. 

            Ausdrücklich wird jedoch der in den Erläuterungen enthaltenen Einschätzung, die Novelle werde keinen Personalmehrbedarf mit sich bringen widersprochen. Ganz im Gegenteil wird das Reformvorhaben eine erhebliche Zusatzbelastung für die Konkursabteilungen mit sich bringen. Alleine die Bestimmungen der §§ 80b Abs 4 und 88 Abs 1 iVm 117 KO bedeutet umfangreichen Zusatzaufwand. Es kommen weitere Verfahrensschritte, vor allem Tagsatzungen, erhöhter Protokollierungsaufwand hinzu. Schon der Personalmehrbedarf durch das IVEG wurde nicht abgedeckt, sodass bereits eine Überlastung der Konkursrichter vorliegt und weiterer Arbeitsaufwand mit unverändertem Personalstand nicht übernommen werden kann.

 

B)            Zu den einzelnen Bestimmungen:

 I.)             Zur Änderung des Insolvenzrechtseinführungsgesetzes (Art I des                                             Entwurfes):           

            1.)             Zu § 10 Abs 4 (Art I Z 3):

            Bereits wiederholt wurde bedauert, dass die Gesetzgebung immer mehr in die Gestaltung der Geschäftsverteilung eingreift und den Spielraum der richterlichen Personalsenate immer mehr einengt. Das darin zum Ausdruck kommende Misstrauen, dass Personalsenate nicht in der Lage sind, die Geschäfte entsprechend den Fähigkeiten der am Gericht konkret vorhandenen Richterinnen und Richter so zu verteilen, dass dies auch für die Rechtsprechung optimal ist, ist durch nichts begründet. Vielmehr wird durch diese schematisierten gesetzlichen Vorgaben bewirkt, dass nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden können. Auch im Lichte der Gewaltenteilung ist diese Beschränkung der durch richterliche Senate ausgeübten Justizverwaltung nicht zu begrüßen.  Besonders abzulehnen ist jedoch, wenn jetzt mit der gegenständlichen  Novelle sogar in die bisher der autonomen Gestaltung durch den Personalsenat des Obersten Gerichtshofes überlassene Fragen der Geschäftsverteilung eingegriffen wird. Einer divergierenden Judikatur verschiedener Senate des Höchstgerichtes wird durch die Bestimmungen über den verstärkten Senat hinreichend begegnet.  

            2.)             Zu § 14a :

            Grundsätzlich ist die Einführung einer österreichweiten, wesentliche Angaben über Qualifikation und Erfahrung enthaltenden Insolvenzverwalterliste zu begrüßen.

            Da gem. § 80 Abs 5 KO auch juristische Personen zu Masseverwaltern bestellt werden können - und in der Praxis auch bestellt werden (so etwa die Insolvenz-Treuhand GmbH, FN 107.192k) - wären in der wohl nur auf natürliche Personen abstellenden Regelung entsprechende Angaben auch für juristische Personen vorzusehen. Sie hätten die Personen zu benennen, die sie gem. § 80 Abs 5 KO bei Ausübung der Masseverwaltung vertreten werden und über diese die entsprechenden Angaben zu machen; weiters sollte nicht nur die Bekanntgabe der beteiligten Gesellschafter sondern auch die der - etwa als Treugeber - wirtschaftlich Beteiligten vorgeschrieben werden, um schon vorweg die Prüfung zu ermöglichen, ob die im nunmehrigen § 80b KO (Art II Z 9) für die Bestellung als Masseverwalter vorausgesetzte Unabhängigkeit gegeben ist.

 

 II.)            Zu den Änderungen der Konkursordnung (Art II des Entwurfes):           

            1.)             Zu den §§ 6, 7, 81a, 102, 103, 110, 112 und 113 :

            Während die beabsichtigte Einbeziehung von Außerstreitverfahren der neueren Rechtsprechung folgt, setzt sich der Entwurf mit der Einbeziehung auch der Verwaltungsverfahren, insbesondere auch der Abgabenverfahren, in Widerspruch zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe Mohr KO9 § 6 E 41 bis 45; § 7 E 38 bis 39; § 81 E 118 ff); dabei ergeben sich wohl auch kompetenzrechtliche Probleme. 

            2.)              Zu § 7:                        

            Hier sollte klargestellt werden, dass in Verwaltungsverfahren das Erhebungs- bzw. Ermittlungsverfahren nicht unterbrochen werden soll, sondern lediglich eine Endentscheidung unterbleiben und eine offene Rechtsmittelfrist unterbrochen werden soll.     

            3.)             Zu § 12a Abs 1 :

            Mit dieser Bestimmung wird noch weiter in die Rechte der in § 12a Abs 1 KO genannten Gläubiger eingegriffen und darüber hinaus für den Schuldner ein Anreiz geschaffen, entgegen den sich aus den §§ 183 und 185 KO ergebenden Offenlegungspflichten derart gesicherte Forderungen zu verschweigen. Ähnlich wie im vorgesehen § 197 KO (Art II Z 40) sollte diese Folge daher nur dann eintreten, wenn der Schuldner den gesicherten Gläubiger bekannt gegeben hat.  

            4.)             Zu § 80b :

            Die im § 80b Abs 2 KO vorgesehene Verpflichtung zur - nachträglichen - Bekanntgabe von Hindernissen in der Person, der die juristische Person bei Ausübung der Masseverwaltung Vertretenden sowie der an ihr wirtschaftlich Beteiligten, wäre durch die Verpflichtung zur Bekanntgabe der sie Vertretenden und der an ihr wirtschaftlich Beteiligten bereits in der Insolvenzverwalterliste zu ergänzen, da im Fall einer beabsichtigten oder gar bereits erfolgten Bestellung zum Masseverwalter der Anreiz zum Verschweigen derartiger Hindernisse oder Beteiligungen noch größer ist           

            5.)             Zu § 88 Abs 1 iVm § 117:

            Die Bestellung eines Gläubigerausschusses, um Missbräuche im Insolvenzverfahren zu verhindern, ist nicht erforderlich. Dies ist Aufgabe der Insolvenzrichter, die diese in der Praxis auch entsprechend wahrnehmen. Insbesondere § 117 Abs 2 Z 2 erscheint problematisch, weil praktisch in jedem Liquidationskonkurs ein Gläubigerausschuss notwendig wäre. Dies obwohl in diesen Fällen zur Abwicklung die Veräußerung des Anlage- und Umlaufvermögens unabdingbar ist. Zumindest sollte aber im § 88 Abs 1 eine Wertgrenze eingeführt werden, (wohl analog zu § 116 100.000 EURO) um unnötige Verfahrensverzögerungen und zusätzlichen Verwaltungsaufwand bei der Verwertung von geringfügigen Vermögensbestandteilen zu vermeiden.  

            6.)             Zu § 96 Abs 4 :

            Da unter “Fortführung des Unternehmens” auch die Fortführung durch einen Erwerber und damit auch durch eine eigens zur Fortführung gegründete Auffanggesellschaft verstanden werden könnte, wären zu Klarstellung vor die Worte “nicht fortgeführt” die Worte “vom Masseverwalter” einzufügen.           

            7.)             Zu § 113a :

            Die Pflicht zur Anmeldung auch der Ab- und Aussonderungsrechte ist zu begrüßen; zu den im Entwurf vorgesehenen einschneidenden Folgen einer nicht rechtzeitigen Anmeldung ist aber auf die Stellungnahme zu § 12a Abs 1 KO  zu verweisen.  

            8.)             Zu den §§ 95 und 116 KO :

            Die Anfechtbarkeit eines Gerichtsbeschlusses über andere als die im § 117 KO genannten Geschäfte richtet sich nunmehr nicht mehr nach der Bedeutsamkeit des Geschäftes sondern nur danach, ob bloß eine Äußerung oder aber ein Beschluss des Gläubigerausschusses im Sinne des § 95 KO eingeholt wird. Da gemäß § 89 Abs 3 KO der Masseverwalter oder das Konkursgericht den Gläubigerausschuss einzuberufen haben, liegt es weitgehend in den Händen des Masseverwalters und des Konkursgerichtes, durch die formelle Gestaltung der Beteiligung des Gläubigerausschusses die Anfechtbarkeit von Gerichtsbeschlüssen über die Nichtuntersagung einer vom Masseverwalter beabsichtigten Maßnahme zu steuern. Wurde bloß eine Äußerung des Gläubigerausschusses eingeholt, kommt die Rechtsmittelbeschränkung nach § 84 Abs 3 KO zur Anwendung, während die Entscheidung über die Untersagung oder Nichtuntersagung eines Beschlusses des Gläubigerausschusses gemäß § 95 Abs 3 KO anfechtbar ist.

            Um die Rechte der im Falle einer Beschlussfassung durch den Gläubigerausschuss Anfechtungsberechtigten zu wahren, könnte vorgesehen werden, dass - abweichend vom § 89 Abs 3 KO - in den im § 116 KO genannten Fällen ein Beschluss des Gläubigerausschusses jedenfalls einzuholen ist, wenn es auch nur ein (stimmberechtigtes) Mitglied oder der Gemeinschuldner, dem im Falle einer derartigen Beschlussfassung von der Judikatur auch ein Beschlussrecht zugebilligt wird, verlangt. Hiebei wäre der unvertretene Gemeinschuldner anlässlich der im § 118 KO vorgesehen Anhörung über dieses Recht zu belehren.           

            9.)             Zu § 120a :

            Im zweiten Satz sollte eine Auslagerung vermieden werden, wonach zwar der Masseverwalter den Antrag  nur einmal stellen kann, das Konkursgericht aber mehrfachdarum ersuchen kann, etwa durch die Formulierung „Ein solcher Antrag bzw. ein solches Ersuchen kann hinsichtlich eines eingeleiteten Exekutionsverfahrens nur einmal gestellt werden.

            Außerdem sollten zur Klarstellung  im Abs 1 nach den Worten “Verständigung des Absonderungsberechtigten” die Worte “von dieser Antragstellung” eingefügt werden. 

            10.)             Zu § 122 :

            In Satz 2 der vorgesehenen Regelung wäre klarzustellen, dass nur die Gläubiger individuell zu verständigen sind, deren Bemängelungen Folge gegeben wurde, sofern nicht eine - kaum praktikable - individuelle Verständigung sämtlicher Gläubiger gemeint ist.  

            11.)             Zu § 124a :

            Im Abs 2 wären nach “Abs 1” die Worte “Satz 2” einzufügen, weil offenbar nur die dort genannten Masseforderungen privilegiert werden sollen. 

            12)             Zu § 207 Abs 1 :

            Im Hinblick auf die Fassung des ersten Satzes ist der zweite Satz der Bestimmung irreführend und könnte dahin verstanden werden, dass die vom Schuldner bekanntgegebenen Konkursgläubiger ohne die in Satz 1 vorgesehen Einschränkungen zu berücksichtigen sind.

            Formulierungsvorschlag: Ersetzung des “und” im ersten Satz durch einen Beistrich und Ergänzung durch den Halbsatz: “und sie vom Schuldner nicht bekannt gegeben worden sind”. Entfall des vorgesehenen  2. Satzes.

 

III.)             Zu den Änderungen der Ausgleichsordnung (Artikel III des Entwurfes): 

            1.)             Zu § 29b:

            Auf die Stellungnahme zu § 80b Abs 3 KO  wird verwiesen. 

            2.)             Zu den §§ 60 Abs 3 und 61 Abs 5:

            Es fällt auf, dass für den Sachwalter keine dem  § 29b Abs 2 AO entsprechende Anzeigepflicht vorgesehen ist..

            Sollte auch eine juristische Person zum Sachwalter der Gläubiger bestellt werden können, wäre entsprechend § 4 Abs 2 Z 3 AO die Bekanntgabe der Person, die sie bei Ausübung des Amtes vertritt und darüber hinaus durch Verweisung auf § 29b Abs 3 AO eine Pflicht zur Bekanntgabe der dort angeführten Umstände vorzusehen. 

Wien, am 19.10.2001