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A)
Allgemeine Bemerkungen:
In erfreulicher Weise ist im vorliegenden Entwurf
erkennbar, dass er offenbar vom Bemühen getragen ist, den in
gründlichen Diskussionen der beteiligten Kreise gewonnenen, den
Erfahrungen der Praxis entsprechenden Kompromissen Rechnung zu
tragen. Sinnvolle Anpassungen sind offenbar angestrebt, die in jüngster
Zeit als Plan in den Medien kolportierten Systembrüche offenbar
vermieden worden.
Ausdrücklich wird jedoch der in den Erläuterungen
enthaltenen Einschätzung, die Novelle werde keinen
Personalmehrbedarf mit sich bringen widersprochen. Ganz im Gegenteil
wird das Reformvorhaben eine erhebliche Zusatzbelastung für die
Konkursabteilungen mit sich bringen. Alleine die Bestimmungen der
§§ 80b Abs 4 und 88 Abs 1 iVm 117 KO bedeutet umfangreichen
Zusatzaufwand. Es kommen weitere Verfahrensschritte, vor allem
Tagsatzungen, erhöhter Protokollierungsaufwand hinzu. Schon der
Personalmehrbedarf durch das IVEG wurde nicht abgedeckt, sodass
bereits eine Überlastung der Konkursrichter vorliegt und weiterer
Arbeitsaufwand mit unverändertem Personalstand nicht übernommen
werden kann.
B)
Zu den einzelnen Bestimmungen:
I.)
Zur Änderung des Insolvenzrechtseinführungsgesetzes
(Art I des
Entwurfes):
1.)
Zu § 10 Abs 4 (Art I Z 3):
Bereits wiederholt wurde bedauert, dass die Gesetzgebung
immer mehr in die Gestaltung der Geschäftsverteilung eingreift und
den Spielraum der richterlichen Personalsenate immer mehr einengt.
Das darin zum Ausdruck kommende Misstrauen, dass Personalsenate
nicht in der Lage sind, die Geschäfte entsprechend den Fähigkeiten
der am Gericht konkret vorhandenen Richterinnen und Richter so zu
verteilen, dass dies auch für die Rechtsprechung optimal ist, ist
durch nichts begründet. Vielmehr wird durch diese schematisierten
gesetzlichen Vorgaben bewirkt, dass nicht alle Möglichkeiten
ausgeschöpft werden können. Auch im Lichte der Gewaltenteilung ist
diese Beschränkung der durch richterliche Senate ausgeübten
Justizverwaltung nicht zu begrüßen.
Besonders abzulehnen ist jedoch, wenn jetzt mit der gegenständlichen
Novelle sogar in die bisher der autonomen Gestaltung durch
den Personalsenat des Obersten Gerichtshofes überlassene Fragen der
Geschäftsverteilung eingegriffen wird. Einer divergierenden
Judikatur verschiedener Senate des Höchstgerichtes wird durch die
Bestimmungen über den verstärkten Senat hinreichend begegnet.
2.)
Zu § 14a :
Grundsätzlich ist die Einführung einer österreichweiten,
wesentliche Angaben über Qualifikation und Erfahrung enthaltenden
Insolvenzverwalterliste zu begrüßen.
Da gem. § 80 Abs 5 KO auch juristische Personen zu
Masseverwaltern bestellt werden können - und in der Praxis auch
bestellt werden (so etwa die Insolvenz-Treuhand GmbH, FN
107.192k) - wären in der wohl nur auf natürliche Personen
abstellenden Regelung entsprechende Angaben auch für juristische
Personen vorzusehen. Sie hätten die Personen zu benennen, die sie
gem. § 80 Abs 5 KO bei Ausübung der Masseverwaltung vertreten
werden und über diese die entsprechenden Angaben zu machen; weiters
sollte nicht nur die Bekanntgabe der beteiligten Gesellschafter
sondern auch die der - etwa als Treugeber - wirtschaftlich
Beteiligten vorgeschrieben werden, um schon vorweg die Prüfung zu
ermöglichen, ob die im nunmehrigen § 80b KO (Art II Z 9) für die
Bestellung als Masseverwalter vorausgesetzte Unabhängigkeit gegeben
ist.
II.)
Zu den Änderungen der Konkursordnung
(Art II des Entwurfes):
1.)
Zu den §§ 6, 7, 81a, 102, 103, 110, 112 und 113 :
Während
die beabsichtigte Einbeziehung von Außerstreitverfahren der neueren
Rechtsprechung folgt, setzt sich der Entwurf mit der Einbeziehung
auch der Verwaltungsverfahren, insbesondere auch der
Abgabenverfahren, in Widerspruch zur Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes (siehe Mohr KO9 § 6 E 41 bis
45; § 7 E 38 bis 39; § 81 E 118 ff); dabei ergeben
sich wohl auch kompetenzrechtliche Probleme.
2.)
Zu § 7:
Hier sollte klargestellt werden, dass in Verwaltungsverfahren
das Erhebungs- bzw. Ermittlungsverfahren nicht unterbrochen werden
soll, sondern lediglich eine Endentscheidung unterbleiben und eine
offene Rechtsmittelfrist unterbrochen werden soll.
3.)
Zu § 12a Abs 1 :
Mit dieser Bestimmung wird noch weiter in die Rechte der in
§ 12a Abs 1 KO genannten Gläubiger eingegriffen und darüber
hinaus für den Schuldner ein Anreiz geschaffen, entgegen den sich
aus den §§ 183 und 185 KO ergebenden Offenlegungspflichten derart
gesicherte Forderungen zu verschweigen. Ähnlich wie im vorgesehen
§ 197 KO (Art II Z 40) sollte diese Folge daher nur
dann eintreten, wenn der Schuldner den gesicherten Gläubiger
bekannt gegeben hat.
4.)
Zu § 80b :
Die im § 80b Abs 2 KO vorgesehene Verpflichtung zur - nachträglichen
- Bekanntgabe von Hindernissen in der Person, der die juristische
Person bei Ausübung der Masseverwaltung Vertretenden sowie der an
ihr wirtschaftlich Beteiligten, wäre durch die Verpflichtung zur
Bekanntgabe der sie Vertretenden und der an ihr wirtschaftlich
Beteiligten bereits in der Insolvenzverwalterliste zu ergänzen, da
im Fall einer beabsichtigten oder gar bereits erfolgten Bestellung
zum Masseverwalter der Anreiz zum Verschweigen derartiger
Hindernisse oder Beteiligungen noch größer ist
5.)
Zu § 88 Abs 1 iVm § 117:
Die Bestellung eines Gläubigerausschusses, um Missbräuche
im Insolvenzverfahren zu verhindern, ist nicht erforderlich. Dies
ist Aufgabe der Insolvenzrichter, die diese in der Praxis auch
entsprechend wahrnehmen. Insbesondere § 117 Abs 2 Z 2 erscheint
problematisch, weil praktisch in jedem Liquidationskonkurs ein Gläubigerausschuss
notwendig wäre. Dies obwohl in diesen Fällen zur Abwicklung die
Veräußerung des Anlage- und Umlaufvermögens unabdingbar ist.
Zumindest sollte aber im § 88 Abs 1 eine Wertgrenze eingeführt
werden, (wohl analog zu § 116 100.000 EURO) um unnötige
Verfahrensverzögerungen und zusätzlichen Verwaltungsaufwand bei
der Verwertung von geringfügigen Vermögensbestandteilen zu
vermeiden.
6.)
Zu § 96 Abs 4 :
Da unter “Fortführung des Unternehmens” auch die Fortführung
durch einen Erwerber und damit auch durch eine eigens zur Fortführung
gegründete Auffanggesellschaft verstanden werden könnte, wären zu
Klarstellung vor die Worte “nicht fortgeführt” die Worte “vom
Masseverwalter” einzufügen.
7.)
Zu § 113a :
Die Pflicht zur Anmeldung auch der Ab- und
Aussonderungsrechte ist zu begrüßen; zu den im Entwurf
vorgesehenen einschneidenden Folgen einer nicht rechtzeitigen
Anmeldung ist aber auf die Stellungnahme zu § 12a Abs 1 KO zu verweisen.
8.)
Zu den §§ 95 und 116 KO :
Die Anfechtbarkeit eines Gerichtsbeschlusses über andere als
die im § 117 KO genannten Geschäfte richtet sich nunmehr nicht
mehr nach der Bedeutsamkeit des Geschäftes sondern nur danach, ob
bloß eine Äußerung oder aber ein Beschluss des Gläubigerausschusses
im Sinne des § 95 KO eingeholt wird. Da gemäß § 89 Abs 3 KO der
Masseverwalter oder das Konkursgericht den Gläubigerausschuss
einzuberufen haben, liegt es weitgehend in den Händen des
Masseverwalters und des Konkursgerichtes, durch die formelle
Gestaltung der Beteiligung des Gläubigerausschusses die
Anfechtbarkeit von Gerichtsbeschlüssen über die Nichtuntersagung
einer vom Masseverwalter beabsichtigten Maßnahme zu steuern. Wurde
bloß eine Äußerung des Gläubigerausschusses eingeholt, kommt die
Rechtsmittelbeschränkung nach § 84 Abs 3 KO zur Anwendung, während
die Entscheidung über die Untersagung oder Nichtuntersagung eines
Beschlusses des Gläubigerausschusses gemäß § 95 Abs 3 KO
anfechtbar ist.
Um die Rechte der im Falle einer Beschlussfassung durch den
Gläubigerausschuss Anfechtungsberechtigten zu wahren, könnte
vorgesehen werden, dass - abweichend vom § 89 Abs 3 KO - in
den im § 116 KO genannten Fällen ein Beschluss des Gläubigerausschusses
jedenfalls einzuholen ist, wenn es auch nur ein (stimmberechtigtes)
Mitglied oder der Gemeinschuldner, dem im Falle einer derartigen
Beschlussfassung von der Judikatur auch ein Beschlussrecht
zugebilligt wird, verlangt. Hiebei wäre der unvertretene
Gemeinschuldner anlässlich der im § 118 KO vorgesehen Anhörung über
dieses Recht zu belehren.
9.)
Zu § 120a :
Im zweiten Satz sollte eine Auslagerung vermieden werden,
wonach zwar der Masseverwalter den Antrag
nur einmal stellen kann, das Konkursgericht aber
mehrfachdarum ersuchen kann, etwa durch die Formulierung „Ein
solcher Antrag bzw. ein solches Ersuchen kann hinsichtlich eines
eingeleiteten Exekutionsverfahrens nur einmal gestellt werden.
Außerdem sollten zur Klarstellung
im Abs 1 nach den Worten “Verständigung des
Absonderungsberechtigten” die Worte “von dieser
Antragstellung” eingefügt werden.
10.)
Zu § 122 :
In Satz 2 der vorgesehenen Regelung wäre klarzustellen, dass
nur die Gläubiger individuell zu verständigen sind, deren Bemängelungen
Folge gegeben wurde, sofern nicht eine - kaum praktikable -
individuelle Verständigung sämtlicher Gläubiger gemeint ist.
11.)
Zu § 124a :
Im Abs 2 wären nach “Abs 1” die Worte “Satz 2”
einzufügen, weil offenbar nur die dort genannten Masseforderungen
privilegiert werden sollen.
12)
Zu § 207 Abs 1 :
Im Hinblick auf die Fassung des ersten Satzes ist der zweite
Satz der Bestimmung irreführend und könnte dahin verstanden
werden, dass die vom Schuldner bekanntgegebenen Konkursgläubiger
ohne die in Satz 1 vorgesehen Einschränkungen zu berücksichtigen
sind.
Formulierungsvorschlag: Ersetzung des “und” im ersten
Satz durch einen Beistrich und Ergänzung durch den Halbsatz: “und
sie vom Schuldner nicht bekannt gegeben worden sind”. Entfall des
vorgesehenen 2. Satzes.
III.)
Zu den Änderungen der Ausgleichsordnung
(Artikel III des Entwurfes):
1.)
Zu § 29b:
Auf die Stellungnahme zu § 80b Abs 3 KO
wird verwiesen.
2.)
Zu den §§ 60 Abs 3 und 61 Abs 5:
Es fällt auf, dass für den Sachwalter keine dem
§ 29b Abs 2 AO entsprechende Anzeigepflicht vorgesehen ist..
Sollte auch eine juristische Person zum Sachwalter der Gläubiger
bestellt werden können, wäre entsprechend § 4 Abs 2 Z 3 AO die
Bekanntgabe der Person, die sie bei Ausübung des Amtes vertritt und
darüber hinaus durch Verweisung auf § 29b Abs 3 AO eine Pflicht
zur Bekanntgabe der dort angeführten Umstände vorzusehen.
Wien,
am 19.10.2001
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