Stellungnahme
vom 17. 3. 1999
zum
Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Kartellgesetz 1998 geändert wird;
(KartGNov.2000)
Die
Vereinigung der österreichischen Richter und die Bundessektion Richter und Staatsanwälte
in der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst beehren sich, zur Kartellgesetznovelle 2000
folgende Stellungnahme abzugeben:
Grundsätzlich
ist die Kartellgesetznovelle 2000 positiv zu bewerten.
Zu § 44a - amtswegiges Einschreiten des Kartellgerichts
- ist aber folgendes einzuwenden:
Nach
dieser Bestimmung kann das Kartellgericht auch von Amts wegen
einschreiten, soweit den Amtsparteien ein Antragsrecht zusteht, wenn es dies im
öffentlichen Interesse für notwendig hält.
Ziel
dieser Bestimmung ist nach den Erläuterungen (Punkt 1c, S 8), die entscheidende
Schwachstelle des geltenden Kartellrechts zu beheben, daß das Kartellgericht
grundsätzlich nur auf Antrag einer Partei tätig werden kann. Zwar haben die sogenannten
Amtsparteien die Möglichkeit, in fast allen kartellrechtlichen Angelegenheiten die
Einleitung des Verfahrens zu veranlassen, es gäbe jedoch Fälle, in denen die
Amtsparteien sich aus verschiedenen Gründen (vor allem wegen des Vorliegens einer
Interessenskollision oder aus politischen Rücksichten) scheuen, einen Antrag zu stellen,
obwohl dies nach den Zielsetzungen des Kartellgerichts angezeigt wäre. Diesem Mangel
könne am einfachsten durch die Ausweitung der Befugnis des Kartellgerichts zum
amtswegigen Einschreiten abgeholfen werden. Das öffentliche Interesse werde
durch die dem Kartellgesetz zugrundeliegenden Zielsetzungen konkretisiert. Das
Kartellgericht sei nicht verpflichtet, gewissermaßen zur aktiven Überwachung der
Wettbewerbsordnung von sich aus Erhebungen oder Ermittlungen zu pflegen, sondern es wird
"in der Regel" auf Anregungen reagieren, die von außen an das Kartellgericht
herangetragen werden (Erläuterungen zu Art I Z 17, S 19). Mit der Neuregelung sei keine
wesentliche Steigerung der Arbeitsbelastung des Kartellgerichtes verbunden.
Aus
dem geplanten Gesetzestext und den Erläuterungen ist die Intention des Gesetzgebers
abzuleiten, daß dem Gericht die volle Verantwortung für die Wahrung des im
Kartellgesetz festgelegten öffentlichen Interesses überantwortet werden soll,
auch wenn die Gesetzesstelle ihrem Wortlaut nach das Kartellgericht nicht zum Einschreiten
verpflichtet, sondern dies in sein Ermessen stellt ("kann"). Dem Kartellgericht
wird aber die (umfassende) öffentliche Verantwortung - und damit implizit Verpflichtung -
zum amtswegigen Vorgehen übertragen, ohne daß der Ermessensspielraum eine Präzisierung
erfährt. Es müssen - nicht zuletzt aus Gründen der Rechtssicherheit - objektive
Kriterien gefordert werden, die das pflichtmäßige und vom Gesetzgeber gewünschte
Vorgehen des Kartellgerichtes regeln. Die Verfolgung des öffentlichen Interesses kann
nicht willkürlich - das heißt im nicht überprüfbaren Ermessen des Kartellgerichtes -,
sondern nur nach den gesetzlich zu determinierenden Ermessenskriterien
erfolgen. Die Erläuterungen, nach denen das Kartellgericht nicht verpflichtet ist,
gewissermaßen aktiv die Wettbewerbsordnung zu überwachen, sondern nur über Anregung
tätig zu werden, stehen in sich selbst in Widerspruch, weil einerseits dieser Grundsatz
nur "in der Regel" gelten soll (es gibt also Ausnahmen) und andererseits, weil
damit die vorzitierte Zielsetzung der Novelle unterlaufen würde. Abgesehen davon ist eine
derartige Einschränkung im geplanten Gesetzestext selbst in keiner Weise erkennbar. Eine
genaue Determinierung ist hier um so mehr auch aus diesem Grund zu fordern, weil vom
Kartellgericht eine Tätigkeit zur Wahrung des öffentlichen Interesses gefordert wird,
wie es sonst von der weisungsgebundenen Staatsanwaltschaft ausgeübt wird. In diesem
Zusammenhang ist überhaupt die Anregung einzubringen, daß das amtswegige Einschreiten im
öffentlichen Interesse von einer vom erkennenden Gericht verschiedenen Person
bzw. Behörde, vergleichbar der Staatsanwaltschaft, wahrgenommen werden sollte.
Damit wäre auch die Unparteilichkeit des erkennenden - unabhängigen - Gerichtes, das
nicht gleichzeitig die Untersuchung führt und entscheidet, ob ein Verfahren eingeleitet
wird, nach außen hin unzweifelhaft gewahrt. Diese wirtschaftlich und politisch brisante
Materie (wie dies die Erläuterungen selbst ausführen), ist mit einem
Außerstreitverfahren, in dem z.B. das Kindeswohl von Amts wegen zu verfolgen ist,
keinesfalls vergleichbar. Durch eine antragslegitimierte Untersuchungsbehörde könnten
auch die Einleitungskriterien zur allgemeinen Rechtssicherheit besser vereinheitlicht
werden.
Jedenfalls
ist es nicht zu erwarten, daß die Neuregelung mit keiner wesentlichen Steigerung
der Arbeitsbelastung des Kartellgerichtes verbunden sein wird. Zumindest
eingehende Anregungen müßten in irgendeiner Form - auch wenn sie
"querulatorisch" sein sollten (vgl Erläuterungen, S 20) - soweit geprüft
werden, daß der zugrundeliegende Sachverhalt beurteilt werden kann. Es werden dadurch
amtswegige Erhebungen, Vernehmungen, Sitzungen und dergleichen notwendig, auch wenn dies
letztlich nicht zur Einleitung eines Verfahrens führen sollte. Dieser zusätzliche
Arbeitsaufwand wäre ebenfalls zu berücksichtigen und durch Schaffung entsprechender
Register quantifizierbar zu machen. Natürlich wird sich der Personalbedarf danach
richten, in welchem Umfang letztlich der Gesetzgeber dem Kartellgericht die Verantwortung
der amtswegigen Verfolgung des im Kartellgesetz festgelegten öffentlichen Interesses
überträgt.
Es
wird daher zusammenfassend nachdrücklich angeregt, im Gesetzestext die
Voraussetzungen zum amtswegigen Vorgehen des Kartellgerichtes festzulegen,
da der vorgesehenen "Möglichkeit" des Einschreitens implizit eine völlig
unbestimmte, unbeschränkte und letztlich rechtsstaatlich kaum vollziehbare Verpflichtung
dazu innewohnt. Weiters wird die Schaffung einer der Staatsanwaltschaft vergleichbaren
Untersuchungsbehörde mit Antragslegitimation angeregt. Jedenfalls möge aber dem
gesetzlichen Auftrag entsprechend für die notwendigen Planstellen im richterlichen und
nichtrichterlichen Bereich gesorgt werden.
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