Stellungnahme
vom 17. 3. 1999

zum
Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Kartellgesetz 1998 geändert wird;
(KartGNov.2000)

Die Vereinigung der österreichischen Richter und die Bundessektion Richter und Staatsanwälte in der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst beehren sich, zur Kartellgesetznovelle 2000 folgende Stellungnahme abzugeben:

Grundsätzlich ist die Kartellgesetznovelle 2000 positiv zu bewerten.

Zu § 44a - amtswegiges Einschreiten des Kartellgerichts - ist aber folgendes einzuwenden:

Nach dieser Bestimmung kann das Kartellgericht auch von Amts wegen einschreiten, soweit den Amtsparteien ein Antragsrecht zusteht, wenn es dies im öffentlichen Interesse für notwendig hält.

Ziel dieser Bestimmung ist nach den Erläuterungen (Punkt 1c, S 8), die entscheidende Schwachstelle des geltenden Kartellrechts zu beheben, daß das Kartellgericht grundsätzlich nur auf Antrag einer Partei tätig werden kann. Zwar haben die sogenannten Amtsparteien die Möglichkeit, in fast allen kartellrechtlichen Angelegenheiten die Einleitung des Verfahrens zu veranlassen, es gäbe jedoch Fälle, in denen die Amtsparteien sich aus verschiedenen Gründen (vor allem wegen des Vorliegens einer Interessenskollision oder aus politischen Rücksichten) scheuen, einen Antrag zu stellen, obwohl dies nach den Zielsetzungen des Kartellgerichts angezeigt wäre. Diesem Mangel könne am einfachsten durch die Ausweitung der Befugnis des Kartellgerichts zum amtswegigen Einschreiten abgeholfen werden. Das öffentliche Interesse werde durch die dem Kartellgesetz zugrundeliegenden Zielsetzungen konkretisiert. Das Kartellgericht sei nicht verpflichtet, gewissermaßen zur aktiven Überwachung der Wettbewerbsordnung von sich aus Erhebungen oder Ermittlungen zu pflegen, sondern es wird "in der Regel" auf Anregungen reagieren, die von außen an das Kartellgericht herangetragen werden (Erläuterungen zu Art I Z 17, S 19). Mit der Neuregelung sei keine wesentliche Steigerung der Arbeitsbelastung des Kartellgerichtes verbunden.

Aus dem geplanten Gesetzestext und den Erläuterungen ist die Intention des Gesetzgebers abzuleiten, daß dem Gericht die volle Verantwortung für die Wahrung des im Kartellgesetz festgelegten öffentlichen Interesses überantwortet werden soll, auch wenn die Gesetzesstelle ihrem Wortlaut nach das Kartellgericht nicht zum Einschreiten verpflichtet, sondern dies in sein Ermessen stellt ("kann"). Dem Kartellgericht wird aber die (umfassende) öffentliche Verantwortung - und damit implizit Verpflichtung - zum amtswegigen Vorgehen übertragen, ohne daß der Ermessensspielraum eine Präzisierung erfährt. Es müssen - nicht zuletzt aus Gründen der Rechtssicherheit - objektive Kriterien gefordert werden, die das pflichtmäßige und vom Gesetzgeber gewünschte Vorgehen des Kartellgerichtes regeln. Die Verfolgung des öffentlichen Interesses kann nicht willkürlich - das heißt im nicht überprüfbaren Ermessen des Kartellgerichtes -, sondern nur nach den gesetzlich zu determinierenden Ermessenskriterien erfolgen. Die Erläuterungen, nach denen das Kartellgericht nicht verpflichtet ist, gewissermaßen aktiv die Wettbewerbsordnung zu überwachen, sondern nur über Anregung tätig zu werden, stehen in sich selbst in Widerspruch, weil einerseits dieser Grundsatz nur "in der Regel" gelten soll (es gibt also Ausnahmen) und andererseits, weil damit die vorzitierte Zielsetzung der Novelle unterlaufen würde. Abgesehen davon ist eine derartige Einschränkung im geplanten Gesetzestext selbst in keiner Weise erkennbar. Eine genaue Determinierung ist hier um so mehr auch aus diesem Grund zu fordern, weil vom Kartellgericht eine Tätigkeit zur Wahrung des öffentlichen Interesses gefordert wird, wie es sonst von der weisungsgebundenen Staatsanwaltschaft ausgeübt wird. In diesem Zusammenhang ist überhaupt die Anregung einzubringen, daß das amtswegige Einschreiten im öffentlichen Interesse von einer vom erkennenden Gericht verschiedenen Person bzw. Behörde, vergleichbar der Staatsanwaltschaft, wahrgenommen werden sollte. Damit wäre auch die Unparteilichkeit des erkennenden - unabhängigen - Gerichtes, das nicht gleichzeitig die Untersuchung führt und entscheidet, ob ein Verfahren eingeleitet wird, nach außen hin unzweifelhaft gewahrt. Diese wirtschaftlich und politisch brisante Materie (wie dies die Erläuterungen selbst ausführen), ist mit einem Außerstreitverfahren, in dem z.B. das Kindeswohl von Amts wegen zu verfolgen ist, keinesfalls vergleichbar. Durch eine antragslegitimierte Untersuchungsbehörde könnten auch die Einleitungskriterien zur allgemeinen Rechtssicherheit besser vereinheitlicht werden.

Jedenfalls ist es nicht zu erwarten, daß die Neuregelung mit keiner wesentlichen Steigerung der Arbeitsbelastung des Kartellgerichtes verbunden sein wird. Zumindest eingehende Anregungen müßten in irgendeiner Form - auch wenn sie "querulatorisch" sein sollten (vgl Erläuterungen, S 20) - soweit geprüft werden, daß der zugrundeliegende Sachverhalt beurteilt werden kann. Es werden dadurch amtswegige Erhebungen, Vernehmungen, Sitzungen und dergleichen notwendig, auch wenn dies letztlich nicht zur Einleitung eines Verfahrens führen sollte. Dieser zusätzliche Arbeitsaufwand wäre ebenfalls zu berücksichtigen und durch Schaffung entsprechender Register quantifizierbar zu machen. Natürlich wird sich der Personalbedarf danach richten, in welchem Umfang letztlich der Gesetzgeber dem Kartellgericht die Verantwortung der amtswegigen Verfolgung des im Kartellgesetz festgelegten öffentlichen Interesses überträgt.

Es wird daher zusammenfassend nachdrücklich angeregt, im Gesetzestext die Voraussetzungen zum amtswegigen Vorgehen des Kartellgerichtes festzulegen, da der vorgesehenen "Möglichkeit" des Einschreitens implizit eine völlig unbestimmte, unbeschränkte und letztlich rechtsstaatlich kaum vollziehbare Verpflichtung dazu innewohnt. Weiters wird die Schaffung einer der Staatsanwaltschaft vergleichbaren Untersuchungsbehörde mit Antragslegitimation angeregt. Jedenfalls möge aber dem gesetzlichen Auftrag entsprechend für die notwendigen Planstellen im richterlichen und nichtrichterlichen Bereich gesorgt werden.