Stellungnahme
vom 25. 3. 1999

zum
Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Strafvollzugsgesetz,
das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991
und das Meldegesetz 1991 geändert werden
(Strafvollzugsnovelle 1999)

Die Vereinigung der österreichischen Richter und die Bundessektion Richter und Staatsanwälte in der GÖD nehmen zum erwähnten Entwurf folgendermaßen Stellung (soweit Paragraphen zitiert werden, beziehen sie sich auf die Nomenklatur des Entwurfs):

Die Änderung des § 9 (Anhebung der Höchstgrenze auf 18 Monate) ist sinnvoll; dies kann der Resozialisierung von Strafgefangenen, die bereits zu einer längeren Freiheitsstrafe (als einem Jahr) verurteilt wurden, nur förderlich sein (keine zusätzliche Erschwerung sozialer Kontakte etc.). Besonders wird jedoch zu beachten sein, daß durch die quantitative Anhebung des Häftlingstandes nicht eine kontraproduktive Überfüllung der Justizanstalten eintritt.
Gegen die übrigen beabsichtigten Änderungen, soweit sie nicht die "Vollzugskammern" und die "Vollzugsämter" betreffen, bestehen keine Einwände.

Die Einführung der "Vollzugskammern" wird im Entwurf vor allem mit der durch mehrere Rechnungshofberichte indizierten Notwendigkeit der Auslagerung von Agenden aus dem Bereich des BMfJ, aber auch mit dem Gebot MRK-konformer Gesetzgebung begründet. Ersteres Argument - es ist insoweit auch das einzige - wird auch für die beabsichtigte Installierung von "Vollzugsämtern" herangezogen.

Folgt man den in den Erläuterungen zum Ministerialentwurf enthaltenen Zahlen über die (bei den Vollzugskammern) erwartete Beschwerdehäufigkeit, bedenkt man zudem die durchaus nicht überdurchnittliche Qualität dieser Beschwerdesachen, so ist ein gerechtfertigtes Entlastungsbedürfnis der Zentralstelle nicht erkennbar. Auch wäre es nicht vertretbar, für eine im Ergebnis kaum spürbare arbeitsmäßige Entlastung einer Zentralstelle einen doch erheblichen finanziellen Mehraufwand in Kauf zu nehmen.

Ebensowenig besteht eine verfassungsmäßige Notwendigkeit für die Installierung von Vollzugskammern. Die Erläuterungen selbst (S15, 16 unter Berufung auf Gesetzesmaterialien) messen Ordnungswidrigkeiten (von Untersuchungshäftlingen und Strafgefangenen) eher disziplinären Charakter zu. Wird also die Reaktion auf eine Ordnungswidrigkeit als bloße Disziplinarmaßnahme ohne strafrechtlichen Einschlag verstanden, so besteht kein Bedürfnis, das Verfahren wegen einer solchen Ordnungswidrigkeit im Instanzenweg (richterlichen Organen oder zumindest) Tribunalen zuzuweisen. Bei den sonstigen Beschwerdesachen gilt dies umso mehr.

Abgesehen davon stößt die Tendenz zur zunehmenden Einrichtung derartiger Kommissionen (oder wie hier: "Kammern") im Sinn des Artikel 133 Z 4 B-VG dann an die Grenze verfassungsrechtlicher Zulässigkeit, wenn keine besonderen Gründe für eine derartige Installierung sprechen; denn durch diese Kommissionen wird ja für ein spezielles (grundsätzlich verwaltungsmäßig zu erledigendes) Rechtsgebiet die Ministerverantwortlichkeit unterlaufen; der Grundsatz der Gewaltentrennung wird beschnitten (vgl. dazu jüngst VfGH vom 24.2.1999, B 1625/98 - "Telekom-Control-Kommission"). Einem qualifizierten Rechtsschutzbedürfnis kann auf verfassungsmäßig korrekte Weise nur durch Einrichtung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit Rechnung getragen werden.
Die in den Erläuterungen enthaltene, (vorgeblich) in Verfassungsbestimmungen (Artikel 6 MRK) wurzelnde Begründung für die Einrichtung von Vollzugskammern sieht sich also ihrerseits mit erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken konfrontiert.

Daß die bisher mit den Präsidenten der Gerichtshöfe erster Instanz personenidenten Vollzugsoberbehörden - aus welchen Gründen auch immer - nicht funktioniert hätten, wird in den Erläuterungen zu den Vollzugsämtern gar nicht behauptet. Der Erfahrungsschatz dieser Funktionsträger soll nicht verloren gehen. Es besteht also kein vernünftiger Grund, nunmehr mit diesen (alten) Aufgaben andere Funktionsträger, die sich mit der einschlägigen Materie bisher kaum oder gar nicht befassen mußten, zu betrauen. Eine effizientere und unbürokratischere Aufsicht ist eher durch die Gerichtshofpräsidenten erster Instanz gewährleistet. So ist also auch für die Einrichtung von Vollzugsämtern kein vernünftiger Grund erkennbar. Es bleibt vielmehr zu überlegen, ob ihnen die angesprochene Aufsicht nicht auch über die jeweils in ihrem Sprengel gelegenen Strafvollzugsanstalten überantwortet werden sollte.

Der Errichtung von Vollzugskammern und Vollzugsämtern (in der vorgeschlagenen Form) kann also nicht zugestimmt werden.

Wien, am 25. März 1999