Stellungnahme
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Der Stellungnahme voranzustellen ist, dass die Frage, ob, in
welchem Umfang und unter welchen Bedingungen der Gesetzgeber
eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung zulässt, von der
Politik zu treffen ist und dazu daher nicht Stellung genommen
wird. Das gilt auch für die Frage der Kryokonservierens und vor
allem der Frage des Klonens, wobei die im Entwurf vorgeschlagene
Entscheidung dieser Frage aber als durchaus mit den bisherigen
Wertehaltungen unserer Rechtsordnung übereinstimmt. Die Stellungnahme beschränkt sich daher auf die aus dem Entwurf ableitbaren verfahrenstechnischen und gesetzestechnischen Implikationen. Höchst begrüßenswert ist, dass die Frage des Klonens nunmehr explizit und klar geregelt wird, die zeitliche Befristung der Gültigkeit der Zustimmungserklärung sowie die Befristung der Aufbewahrung von Zellen, Gewebe, etc. Ergänzenswert scheint lediglich, dass die Aufbewahrung in 2 Fällen ausnahmsweise schon vor Vollendung des 50. Lebensjahres des Spenders bzw. der Spenderin enden sollte: - Zum einen, auch wenn dies ohnehin selbstverständlich sein sollte, wenn dies vom Spender bzw. der Spenderin selbst verlangt wird. Dies diente in erster Linie zur Klarstellung. - Hingegen birgt der 2. Fall durchaus mehr Konfliktstoff und scheint daher eine diesbezügliche Ergänzung geboten: Nämlich, wenn der Spender bzw. die Spenderin vor Vollendung des 50. Geburtstages verstirbt. In diesem Fall könnte es nämlich einerseits, beispielsweise wenn eine Zustimmungserklärung vorliegt, die noch nicht 1 Jahr alt ist, zu einer medizinischen Fortpflanzung kommen, zu einem Zeitpunkt zu dem ein Elternteil bereits tot ist. Andererseits scheinen Streitigkeiten um diese aufbewahrten Zellen, Gewebe, etc. zwischen Erben nicht ausgeschlossen. Nach Medienberichten soll es im Ausland schon zu solchen Prozessen gekommen sein, wobei weder Wahrheitsgehalt noch rechtlicher Hintergrund derartiger Meldungen überprüft wurde. Doch scheint ein klare Regelung, die Derartiges von vorneherein unmöglich macht, angezeigt, wenn Kryokonservierung nun zugelassen werden soll. Unter Umständen könnte die Novelle aber auch ein Wiederaufleben der Diskussion sinnvoll erscheinen lassen, ob tatsächlich Zuständigkeit von Notar und Gericht notwendig ist, ob nicht die ausschließliche Zuständigkeit der Notariate dem vom Gesetzgeber gewünschten Schutzzweck ausreichend nachkommt. 4.3.2004 |