zu dem Bundesgesetz,
mit dem die Exekutionsordnung
geändert wird
(Exekutionsordnungsnovelle
2000-EO-Nov. 2000)
Die Vereinigung der österreichischen
Richter und die Bundessektion Richter und Staatsanwälte in der
Gewerkschaft Öffentlicher Dienst begrüßen das Vorhaben, das
Verfahren über die Zwangsversteigerung zu reformieren. Tatsächlich
ist das derzeitige Zwangsvollstreckungsrecht betreffend
Liegenschaften weitgehend veraltet, nimmt auf die modernen
Gegebenheiten kaum Rücksicht und ist auch zu breit angelegt, um
eine zügige Verwertung der Liegenschaften zu gewährleisten. Der
vorliegende Entwurf mit den formulierten Zielen, nämlich Straffung
des Verfahrens und gleichzeitiger Verbesserung der
Befriedigungsmöglichkeiten der Gläubiger ohne Vernachlässigung
des dem Schuldner zukommenden Rechtsschutzes wird begrüßt. Die
Standesvertretung hat weitergehende Vereinfachungen in dem
Arbeitskreis angeregt. Diese wurden in weiten Bereichen nicht
aufgegriffen. Trotzdem ist davon auszugehen, dass durch den
vorliegenden Entwurf eine wesentliche Verbesserung des
Exekutionsverfahrens zu erwarten ist. Insbesondere ist positiv zu
vermerken, dass im vorliegenden Fall nicht der sehr häufig
eingeschlagene Weg der Ausdehnung von Rechtsmittelmöglichkeiten
eingeschlagen wurde, der nur vermeintlich Rechtsschutz bringt. Ganz
im Gegenteil ist es gelungen, die schutzwürdigen Interessen der
Gläubiger aber auch der Schuldner konkret zu schützen. Dabei ist
insbesondere zu vermerken, dass durch den Wegfall einiger Anträge,
die bislang der betreibende Gläubiger stellte, eine Verbilligung
des Verfahrens für den Schuldner eintritt.
In weiterer Folge
wird nicht zu sämtlichen Bestimmungen Stellung genommen. Insgesamt
ist davon auszugehen, dass dort, wo eine Stellungnahme nicht
erfolgt, kein Einwand der Standesvertretung besteht.
Zu Artikel 1
Zu Z 1 (§ 39 Zif. 12 EO):
Der zweite Halbsatz
degradiert eine gerichtliche Entscheidung zu einer bloßen Mahnung.
Wenn der betreibende Gläubiger den Kostenvorschuss doch erlegt, hat
eine w e i t e r e g e r i c h t l i -
c h e E n t s c h e i d u n g zu ergehen, womit die
erste wieder aufzuheben ist. Da der Einstellungsbeschluss nach § 39
Zif. 12 EO aus verfahrensökonomischen Gründen zunächst nur der
betreibenden Partei zuzustellen sein wird, ist noch gar nicht
sicher, ob er überhaupt aufrecht bleibt. Die Einführung einer
echten Mahnung, die keine gerichtliche Entscheidung und daher, wenn
nicht das Einlangen des Kostenvorschusses registriert ist, böte den
Vorteil, dass sie automatisch über das ADV System abgefertigt
werden könnte. Eine andere Möglichkeit bestünde darin, dem
betreibenden Gläubiger ausdrücklich das Recht einzuräumen, einmal
eine angemessene Fristverlängerung für den Erlag des
Kostenvorschusses zu erwirken (ohne Kostenersatzanspruch für den
Antrag). Damit würde das selbe Ergebnis erreicht, wie in der
vorgeschlagenen Bestimmung. Auch die Belastung des Gerichtsbetriebes
wäre wohl nicht geringer, aber es würde keine "weniger
verbindliche" Gerichtsentscheidung eingeführt, die einfach
wieder aufzuheben ist. Rechtspolitisch ist es außerdem nicht
sinnvoll, dass dem betreibenden Gläubiger, der den Auftrag zum
Erlag eines Kostenvorschusses zunächst einfach ignoriert und den
Vorschuss erst nach Zustellung des Einstellungsbeschlusses doch noch
erlegt, keinerlei (Kosten-) nachteile treffen. Damit wird
Verfahrensparteien Verantwortung für ihre Verhandlungen oder
Unterlassungen abgenommen und ein gerichtlicher Beschluss als nicht
ganz ernst zu nehmen konstituiert.
Zu Ziffer 3 (§
71):
Hier könnte
überlegt werden - solange die Ediktdatei noch nicht dieselben
Möglichkeiten bietet - auch Veröffentlichungsangebote im Internet
ausdrücklich in den Absatz 1 als Veröffentlichungsform
aufzunehmen, was dem angestrebten Zweck einen möglichst großen
Interessentenkreis anzusprechen dienen könnte. Die Kosten hiefür
(ca. S 700,-- zuzüglich Mehrwertsteuer) erscheinen in Anbetracht
der üblicherweise anfallenden Gesamtkosten zumutbar.
Zu Ziffer 6 (§ 84):
In § 84 Abs. 2
Ziffer 2 sollte klar gestellt werden, dass im Rekurs gegen die
Vollstreckbarerklärung sämtliche Neuerungen geltend gemacht werden
müssen.
Zu Ziffer 7 (§ 88 Abs. 1):
Ein Beitrag zu der
Diskussion könnte auch darin gefunden werden, dass damit eine
Vereinheitlichung der Rechtslage gefördert wird. Schon bisher ist
es so, dass ein Belastungs- und Veräußerungsverbot nach den
einschlägigen Wohnbauförderungsgesetzen die zwangsweise
Pfandrechtsbegründung oder Zwangsversteigerung nicht hindert,
während beispielsweise ein Veräußerungs- und Belastungsverbot
nach § 18 FIVFGG und § 31 a WWG diese Exekutionsart grundsätzlich
unmöglich macht. Die Ungleichbehandlung ist sachlich nicht
unbedingt nachvollziehbar.
Zu Ziffer 9 (§ 133):
Abs.1:
Empfehlenswert wäre
auch die Baurechtseinlage dezitiert in den Gesetzestext aufzunehmen.
Abs.2:
Die Exekution von
Superädifikaten im Rahmen der Zwangsversteigerung erscheint
sachgerecht.
Zu § 134:
§ 134 Abs. 3 wurde
in Verbindung mit § 101 EO von den Gerichten herangezogen, um die
Einstellung des Versteigerungsverfahrens in dem Fall zu begründen,
dass eine vor der Anmerkung der Einleitung des
Zwangsversteigerungsverfahrens einverleibte Anmerkung der
Rangordnung (§ 53 ff GBG) ausgenützt und der Käufer als neuer
Eigentümer eingetragen wird. In diesem Fall kommt es ja zur
Löschung der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens,
sodass nach dem Stand des öffentlichen Buches die Versteigerung
nicht mehr möglich ist und eingestellt werden muss. § 137 Abs. 1
neu vermag die Bestimmung des § 134 Abs. 3 alt nicht zu ersetzen,
weil § 137 Abs. 3 neu bei einer Identität zwischen Buch- und
Bewilligungsgericht nicht anwendbar ist.
Zu § 135:
Hier ist positiv
hervorzuheben, dass die Verständigungspflichten der weiteren
Pfandgläubiger auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden,
sodass eine frühzeitige Stigmatisierung des Schuldners entfällt,
womit eine Entlastung der Gerichtskanzleien einhergeht.
Zu § 136:
Diskussionswürdig
wäre hier eine noch radikalere Lösung, die auch einige formelle
Probleme lösen würde. So könnte die Zwangsversteigerung in jedem
Fall eines rechtsgeschäftlich einverleibten Belastungs- und
Veräußerungsverbotes zugelassen werden. Es scheint nicht
nachvollziehbar, warum es einem Schuldner möglich sein soll, einen
- meist wesentlichen - Teil seines Vermögens durch eine einfache
Erklärung dem Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen. Es wäre
denkbar, die Zwangsversteigerung lediglich im Zusammenhang mit einem
letztwillig verfügten Veräußerungs- und Belastungsverbot als der
Versteigerung hinderlich zu belassen, weil in diesem Fall ja einem
allfälligen Gläubiger des Erben ein zusätzlicher Haftungsfond in
den Schoß fällt. Die hier vorgeschlagene Lösung weist die
Schwäche auf, dass in dem Exekutionsverfahren keine Möglichkeit
besteht, strittige Tatfragen zu klären. Der Umstand, ob ein
Belastungs- und Veräußerungsverbot aber "aus Anlass der
Übertragung des Eigentums eingeräumt" wurde, ist oft von der
Klärung strittiger Tatsachen abhängig. Zu bemerken ist noch, dass
die Frage des Belastungs- und Veräußerungsverbotes insbesondere im
Zusammenhang mit einer Scheidung von Ehegatten und den daraus
folgenden Konsequenzen derzeit immer wieder schwierige Rechtsfragen
aufwirft, weshalb auch aus diesem Grund eine klare Regelung zu
bevorzugen wäre.
Zu § 138 (Abs.2):
Es ist lediglich
darauf hinzuweisen, dass es sich bei dieser Bestimmung um eine
materiellrechtliche handelt, die systemwidrig in die
Exekutionsordnung eingefügt werden soll. Die Beschränkung der
Verfügungsberechtigung des Schuldners auf ordentliche Verwaltung
ist sachgerecht und wird eine wesentliche Verbesserung im
Gläubigerschutz bringen.
Zu Ziffer 12 (§ 141):
Prinzipiell ist die
Haftung der Sachverständigen für Vermögensnachteile zu
begrüßen. Es bleibt allerdings zu bedenken, dass Sachverständige
im Zwangsversteigerungsverfahren häufig nicht über vollständige
Informationen über den Schätzgegenstand verfügen, sodass die
Gefahr besteht, dass Sachverständige aus Angst vor Haftungsfolgen
Schätzwerte ausgesprochen vorsichtig und häufig aufgrund der
Unwägbarkeiten unter dem tatsächlichen Wert begutachten werden.
Zu Ziffer 19 (§ 148):
Im Gesetzestext
sollte klar gestellt werden, ob jeder Bieter an sein Angebot
gebunden bleibt, bis der Höchstbieter das Vadium erlegt hat, oder
ob ein Bieter, der überboten wurde und sich danach von der
Versteigerung entfernt hat, von seinem Angebot zurückgetreten ist.
Zu Ziffer 36 (§ 170 Ziffer 1):
Der Gesetzestext
sieht die Angabe der Grundstücksgröße vor. Das erscheint bei der
Versteigerung von Eigentumswohnungen fraglich. Hier wird wohl die
Größe der Wohnung gemeint sein, weil die Aufnahme der
Grundstücksgröße der gesamten Liegenschaft nicht sinnvoll
erscheint.
Zu Abs. 2:
Bei der Angabe der
Ziffer 5 dürfte es sich um ein Fehlzitat handeln.
Zu Ziffer 39 (§ 171):
Es wäre
diskussionswürdig, inwieweit die nicht betreibenden Pfandgläubiger
von dem Zwangsversteigerungstermin mit blauem Rückschein
verständigt werden müssen, nachdem durch die Verständigung kein
den Versteigerungstermin hindernder Fristenlauf in Gang gesetzt
wird. Einsparungspotentiale jeder Form sollten genützt werden.
Zu Ziffer 43 (§
176):
Ungeklärt ist, wie
die "Duldung durch Dritte" durchgesetzt werden kann. Ein
Aufsperren der Wohnungstür durch den Schlosser erscheint als
unangemessener Eingriff in die Rechte der Mieter.
Zu Ziffer 46 (§ 179):
Zu bevorzugen wäre,
dem Richter bis zum Schätzwert die Möglichkeit in die Hand zu
geben, die Höhe der Gebote festzusetzen. Erfahrungsgemäß hat die
durchaus übliche Praxis von Bietern um lediglich S 1.000,-- zu
erhöhen, selten eine Beendigung der Versteigerung zur Folge, weil
bei so geringen Sprüngen andere Bieter natürlich nachziehen. Wenn
dieser Vorschlag nicht aufgegriffen werden sollte, so sollten doch
im Gesetz Mindestschritte vorgesehen werden, die vorkommende Praxis
von Bietern um S 1.000,-- das jeweilige Angebot zu erhöhen, ist
eine Zumutung und erzeugt häufig unverhältnismäßige
Rechtsanwaltskosten ( Betreibendenvertreter verrechnen häufig
Stundensätze von S 15.000,-- bis S 20.000,-- ).
Zu Ziffer 47 (§ 180):
Überlegenswert wäre
ein Hinweis im Gesetz auf die notwendige Spezialvollmacht, auf die
sich der Rechtsanwalt berufen muss.
Zu Ziffer 55 (§ 188):
Die Formulierung
"lag der Erstversteigerung ein höherer Betrag als das
gesetzlich vorgeschriebene geringste Gebot zu Grunde" ist
sprachlich unklar und sollte präzisiert werden.
Zu Ziffer 56 (189)
Bei wörtlicher
Auslegung hätten zwar die Bieter, nicht aber der Ersteher seine
Adresse und Geburtsdatum bekanntzugeben, was wohl nicht gemeint sein
kann.
Zu Ziffer 65 (§ 200a)
Die Frist des § 200a
erscheint besonders deswegen problematisch, weil sie mit der Frist
für die Wiederverwendung eines Sachverständigengutachtens nicht
sinnvoll in Einklang zu bringen ist. Nach § 142 wäre bei einer
neuerlichen Versteigerung neu zu schätzen, wenn das Gutachten mehr
als ein Jahr alt ist. Wenn man davon ausgeht, dass diese Bestimmung
auf wirtschaftlichen Notwendigkeiten beruht, dann müsste eine
ähnliche Bestimmung die Neuschätzung nach einjähriger
Aufschiebung auch notwendig machen. Eine Lösung bestünde darin,
zwar hier die Frist bei einem Jahr zu belassen, aber in § 142 die
Neueinholung eines Gutachtens nicht zwingend vorzuschreiben.
Zu Z 80 ( § 215):
Aufgrund der
Aufhebung des § 192 könnte der Verweis hierauf entfallen.
Zu Z 94 ( § 230 ):
Es sollte, - falls es
so beabsichtigt ist, was wohl sinnvoll ist - in den Gesetzestext
aufgenommen werden, dass der Abwesenheitskurator von Amtswegen zu
bestellen. ist. Es erschiene sinnvoller, den Abwesenheitskurator im
E- Akt zu bestellen, weil ja, falls die Frist verstrichen ist, auch
dort das Verfahren fortgesetzt wird. Ein Kurator nur für die
Aufgaben, die sich aus 230 EO n.F. ergeben, ist ausreichend.
Zu Z 108 (§ 352a):
Bei der Versteigerung
einer gemeinschaftlichen Liegenschaft sind die Interessen der
Parteien anders gelagert als bei einer Zwangsversteigerung. Hier
geht es nur um die Durchsetzung des Teilungsanspruches, sodass zum
Schutz sämtlicher Miteigentümer nicht unbedingt eine
kostenverursachende Schätzung notwendig sein muss. Es sollte daher
der Mut gefasst werden, den Parteien zumindest die
Möglichkeit zu eröffnen, sich - wie bisher - auch auf einen
Ausrufpreis einigen zu können und damit gleichzeitig auf eine
Schätzung zu verzichten. Die Erfahrung zeigt nämlich, dass bei den
allermeisten Versteigerungen einer gemeinschaftlichen Liegenschaft
die Parteien ziemlich genau wissen, unter welchem Preis sie die
Liegenschaft nicht verkaufen wollen. Sie sind nur nach "oben
hin offen" und brauchen daher keine Schätzung, die ja noch
nichts über die Höhe der tatsächlichen Anbote aussagt. Die Bieter
müssen sich immer selbst überlegen, ob sie mitbieten oder nicht.
Sie müssen daher genausowenig vor sich selbst geschützt werden wie
die beteiligten Parteien. Die Kosten des Verfahrens können durch
einen Entfall der Schätzung jedenfalls erheblich verringert werden.
Zu Z 109 (§ 395):
Auch in Zukunft wird
sich der hier vorgeschlagene Höchstbetrag von Euro 100.000,-- als
nicht mehr zeitgemäß herausstellen. Im Hinblick auf die
Globalisierung und die amtsbekannten Zusammenschlüsse von
finanziell sehr potenten Unternehmen zu immer noch größeren
"Vermögensmassen" sollte der Mut gefunden werden, die
Obergrenze für Strafen abzuschaffen und die Festlegung der Höhe
der Geldstrafe dem zweckgebundenen und (im Rechtsmittelverfahren)
überprüfbaren Ermessen der Gerichte zu überlassen. Damit
erübrigen sich die in Zukunft jedenfalls notwendigen Anpassungen.
Nachteile sind nicht ersehbar, weil den Betroffenen im Wege der
Rechtsmittel und Rechtsbehelfe genügend Mittel zur Verfügung
stehen, einzelne Ungerechtigkeiten abzustellen. Demgegenüber
besteht die Möglichkeit, die Geldstrafe mit jenen Beträgen
festzusetzen, die auch Global Players zur Einhaltung der
Rechtsordnung bewegen. Es kann nämlich als bekannt vorausgesetzt
werden, dass es eine ausreichende Zahl von Firmen und Privatpersonen
gibt, für die ein Betrag von Euro 100.000,-- keine relevante
Belastung ist. Gerade Wettbewerbssachen wären ein Beispiel dafür.
Als wesentlichen Fortschritt ist zu bemerken, dass die Geldstrafe
nicht mehr rückzahlbar sein solle, was die präventive Wirkung für
die Betroffenen deutlich erhöhen wird.
Zusammenfassung:
Der vorliegende Entwurf kann als
gelungen bezeichnet werden. Allerdings sollten keine allzu großen
Abstriche vom Vorhaben in den Verhandlungen gemacht werden, weil
dieser Entwurf durch die frühzeitige Einbindung interessierter
Organisationen bereits einen gangbaren Kompromiss darstellt, der
weitergehende Forderungen der Vereinfachung nicht umsetzt. Mit der
Gesetzwerdung sollte - leider handelt es sich um einen Einzelfall -
dem häufig geäußerten Postulat der Entbürokratisierung in einem
den Rechtschutz wahrenden Ausmaß entsprochen sein.
Wien, 23. 2. 2000
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