Stellungnahme

 

zu dem Bundesgesetz, mit dem die Exekutionsordnung
geändert wird

(Exekutionsordnungsnovelle 2000-EO-Nov. 2000)

Die Vereinigung der österreichischen Richter und die Bundessektion Richter und Staatsanwälte in der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst begrüßen das Vorhaben, das Verfahren über die Zwangsversteigerung zu reformieren. Tatsächlich ist das derzeitige Zwangsvollstreckungsrecht betreffend Liegenschaften weitgehend veraltet, nimmt auf die modernen Gegebenheiten kaum Rücksicht und ist auch zu breit angelegt, um eine zügige Verwertung der Liegenschaften zu gewährleisten. Der vorliegende Entwurf mit den formulierten Zielen, nämlich Straffung des Verfahrens und gleichzeitiger Verbesserung der Befriedigungsmöglichkeiten der Gläubiger ohne Vernachlässigung des dem Schuldner zukommenden Rechtsschutzes wird begrüßt. Die Standesvertretung hat weitergehende Vereinfachungen in dem Arbeitskreis angeregt. Diese wurden in weiten Bereichen nicht aufgegriffen. Trotzdem ist davon auszugehen, dass durch den vorliegenden Entwurf eine wesentliche Verbesserung des Exekutionsverfahrens zu erwarten ist. Insbesondere ist positiv zu vermerken, dass im vorliegenden Fall nicht der sehr häufig eingeschlagene Weg der Ausdehnung von Rechtsmittelmöglichkeiten eingeschlagen wurde, der nur vermeintlich Rechtsschutz bringt. Ganz im Gegenteil ist es gelungen, die schutzwürdigen Interessen der Gläubiger aber auch der Schuldner konkret zu schützen. Dabei ist insbesondere zu vermerken, dass durch den Wegfall einiger Anträge, die bislang der betreibende Gläubiger stellte, eine Verbilligung des Verfahrens für den Schuldner eintritt.

In weiterer Folge wird nicht zu sämtlichen Bestimmungen Stellung genommen. Insgesamt ist davon auszugehen, dass dort, wo eine Stellungnahme nicht erfolgt, kein Einwand der Standesvertretung besteht.

Zu Artikel 1

Zu Z 1 (§ 39 Zif. 12 EO):

Der zweite Halbsatz degradiert eine gerichtliche Entscheidung zu einer bloßen Mahnung. Wenn der betreibende Gläubiger den Kostenvorschuss doch erlegt, hat eine w e i t e r e   g e r i c h t l i -
c h e   E n t s c h e i d u n g   zu ergehen, womit die erste wieder aufzuheben ist. Da der Einstellungsbeschluss nach § 39 Zif. 12 EO aus verfahrensökonomischen Gründen zunächst nur der betreibenden Partei zuzustellen sein wird, ist noch gar nicht sicher, ob er überhaupt aufrecht bleibt. Die Einführung einer echten Mahnung, die keine gerichtliche Entscheidung und daher, wenn nicht das Einlangen des Kostenvorschusses registriert ist, böte den Vorteil, dass sie automatisch über das ADV System abgefertigt werden könnte. Eine andere Möglichkeit bestünde darin, dem betreibenden Gläubiger ausdrücklich das Recht einzuräumen, einmal eine angemessene Fristverlängerung für den Erlag des Kostenvorschusses zu erwirken (ohne Kostenersatzanspruch für den Antrag). Damit würde das selbe Ergebnis erreicht, wie in der vorgeschlagenen Bestimmung. Auch die Belastung des Gerichtsbetriebes wäre wohl nicht geringer, aber es würde keine "weniger verbindliche" Gerichtsentscheidung eingeführt, die einfach wieder aufzuheben ist. Rechtspolitisch ist es außerdem nicht sinnvoll, dass dem betreibenden Gläubiger, der den Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses zunächst einfach ignoriert und den Vorschuss erst nach Zustellung des Einstellungsbeschlusses doch noch erlegt, keinerlei (Kosten-) nachteile treffen. Damit wird Verfahrensparteien Verantwortung für ihre Verhandlungen oder Unterlassungen abgenommen und ein gerichtlicher Beschluss als nicht ganz ernst zu nehmen konstituiert.

Zu Ziffer 3 (§ 71):

Hier könnte überlegt werden - solange die Ediktdatei noch nicht dieselben Möglichkeiten bietet - auch Veröffentlichungsangebote im Internet ausdrücklich in den Absatz 1 als Veröffentlichungsform aufzunehmen, was dem angestrebten Zweck einen möglichst großen Interessentenkreis anzusprechen dienen könnte. Die Kosten hiefür (ca. S 700,-- zuzüglich Mehrwertsteuer) erscheinen in Anbetracht der üblicherweise anfallenden Gesamtkosten zumutbar.

Zu Ziffer 6 (§ 84):

In § 84 Abs. 2 Ziffer 2 sollte klar gestellt werden, dass im Rekurs gegen die Vollstreckbarerklärung sämtliche Neuerungen geltend gemacht werden müssen.

Zu Ziffer 7 (§ 88 Abs. 1):

Ein Beitrag zu der Diskussion könnte auch darin gefunden werden, dass damit eine Vereinheitlichung der Rechtslage gefördert wird. Schon bisher ist es so, dass ein Belastungs- und Veräußerungsverbot nach den einschlägigen Wohnbauförderungsgesetzen die zwangsweise Pfandrechtsbegründung oder Zwangsversteigerung nicht hindert, während beispielsweise ein Veräußerungs- und Belastungsverbot nach § 18 FIVFGG und § 31 a WWG diese Exekutionsart grundsätzlich unmöglich macht. Die Ungleichbehandlung ist sachlich nicht unbedingt nachvollziehbar.

Zu Ziffer 9 (§ 133):

Abs.1:

Empfehlenswert wäre auch die Baurechtseinlage dezitiert in den Gesetzestext aufzunehmen.

Abs.2:

Die Exekution von Superädifikaten im Rahmen der Zwangsversteigerung erscheint sachgerecht.

Zu § 134:

§ 134 Abs. 3 wurde in Verbindung mit § 101 EO von den Gerichten herangezogen, um die Einstellung des Versteigerungsverfahrens in dem Fall zu begründen, dass eine vor der Anmerkung der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens einverleibte Anmerkung der Rangordnung (§ 53 ff GBG) ausgenützt und der Käufer als neuer Eigentümer eingetragen wird. In diesem Fall kommt es ja zur Löschung der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens, sodass nach dem Stand des öffentlichen Buches die Versteigerung nicht mehr möglich ist und eingestellt werden muss. § 137 Abs. 1 neu vermag die Bestimmung des § 134 Abs. 3 alt nicht zu ersetzen, weil § 137 Abs. 3 neu bei einer Identität zwischen Buch- und Bewilligungsgericht nicht anwendbar ist.

Zu § 135:

Hier ist positiv hervorzuheben, dass die Verständigungspflichten der weiteren Pfandgläubiger auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden, sodass eine frühzeitige Stigmatisierung des Schuldners entfällt, womit eine Entlastung der Gerichtskanzleien einhergeht.

Zu § 136:

Diskussionswürdig wäre hier eine noch radikalere Lösung, die auch einige formelle Probleme lösen würde. So könnte die Zwangsversteigerung in jedem Fall eines rechtsgeschäftlich einverleibten Belastungs- und Veräußerungsverbotes zugelassen werden. Es scheint nicht nachvollziehbar, warum es einem Schuldner möglich sein soll, einen - meist wesentlichen - Teil seines Vermögens durch eine einfache Erklärung dem Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen. Es wäre denkbar, die Zwangsversteigerung lediglich im Zusammenhang mit einem letztwillig verfügten Veräußerungs- und Belastungsverbot als der Versteigerung hinderlich zu belassen, weil in diesem Fall ja einem allfälligen Gläubiger des Erben ein zusätzlicher Haftungsfond in den Schoß fällt. Die hier vorgeschlagene Lösung weist die Schwäche auf, dass in dem Exekutionsverfahren keine Möglichkeit besteht, strittige Tatfragen zu klären. Der Umstand, ob ein Belastungs- und Veräußerungsverbot aber "aus Anlass der Übertragung des Eigentums eingeräumt" wurde, ist oft von der Klärung strittiger Tatsachen abhängig. Zu bemerken ist noch, dass die Frage des Belastungs- und Veräußerungsverbotes insbesondere im Zusammenhang mit einer Scheidung von Ehegatten und den daraus folgenden Konsequenzen derzeit immer wieder schwierige Rechtsfragen aufwirft, weshalb auch aus diesem Grund eine klare Regelung zu bevorzugen wäre.

Zu § 138 (Abs.2):

Es ist lediglich darauf hinzuweisen, dass es sich bei dieser Bestimmung um eine materiellrechtliche handelt, die systemwidrig in die Exekutionsordnung eingefügt werden soll. Die Beschränkung der Verfügungsberechtigung des Schuldners auf ordentliche Verwaltung ist sachgerecht und wird eine wesentliche Verbesserung im Gläubigerschutz bringen.

Zu Ziffer 12 (§ 141):

Prinzipiell ist die Haftung der Sachverständigen für Vermögensnachteile zu begrüßen. Es bleibt allerdings zu bedenken, dass Sachverständige im Zwangsversteigerungsverfahren häufig nicht über vollständige Informationen über den Schätzgegenstand verfügen, sodass die Gefahr besteht, dass Sachverständige aus Angst vor Haftungsfolgen Schätzwerte ausgesprochen vorsichtig und häufig aufgrund der Unwägbarkeiten unter dem tatsächlichen Wert begutachten werden.

Zu Ziffer 19 (§ 148):

Im Gesetzestext sollte klar gestellt werden, ob jeder Bieter an sein Angebot gebunden bleibt, bis der Höchstbieter das Vadium erlegt hat, oder ob ein Bieter, der überboten wurde und sich danach von der Versteigerung entfernt hat, von seinem Angebot zurückgetreten ist.

Zu Ziffer 36 (§ 170 Ziffer 1):

Der Gesetzestext sieht die Angabe der Grundstücksgröße vor. Das erscheint bei der Versteigerung von Eigentumswohnungen fraglich. Hier wird wohl die Größe der Wohnung gemeint sein, weil die Aufnahme der Grundstücksgröße der gesamten Liegenschaft nicht sinnvoll erscheint.

Zu Abs. 2:

Bei der Angabe der Ziffer 5 dürfte es sich um ein Fehlzitat handeln.

Zu Ziffer 39 (§ 171):

Es wäre diskussionswürdig, inwieweit die nicht betreibenden Pfandgläubiger von dem Zwangsversteigerungstermin mit blauem Rückschein verständigt werden müssen, nachdem durch die Verständigung kein den Versteigerungstermin hindernder Fristenlauf in Gang gesetzt wird. Einsparungspotentiale jeder Form sollten genützt werden.

Zu Ziffer 43 (§ 176):

Ungeklärt ist, wie die "Duldung durch Dritte" durchgesetzt werden kann. Ein Aufsperren der Wohnungstür durch den Schlosser erscheint als unangemessener Eingriff in die Rechte der Mieter.

Zu Ziffer 46 (§ 179):

Zu bevorzugen wäre, dem Richter bis zum Schätzwert die Möglichkeit in die Hand zu geben, die Höhe der Gebote festzusetzen. Erfahrungsgemäß hat die durchaus übliche Praxis von Bietern um lediglich S 1.000,-- zu erhöhen, selten eine Beendigung der Versteigerung zur Folge, weil bei so geringen Sprüngen andere Bieter natürlich nachziehen. Wenn dieser Vorschlag nicht aufgegriffen werden sollte, so sollten doch im Gesetz Mindestschritte vorgesehen werden, die vorkommende Praxis von Bietern um S 1.000,-- das jeweilige Angebot zu erhöhen, ist eine Zumutung und erzeugt häufig unverhältnismäßige Rechtsanwaltskosten ( Betreibendenvertreter verrechnen häufig Stundensätze von S 15.000,-- bis S 20.000,-- ).

Zu Ziffer 47 (§ 180):

Überlegenswert wäre ein Hinweis im Gesetz auf die notwendige Spezialvollmacht, auf die sich der Rechtsanwalt berufen muss.

Zu Ziffer 55 (§ 188):

Die Formulierung "lag der Erstversteigerung ein höherer Betrag als das gesetzlich vorgeschriebene geringste Gebot zu Grunde" ist sprachlich unklar und sollte präzisiert werden.

Zu Ziffer 56 (189)

Bei wörtlicher Auslegung hätten zwar die Bieter, nicht aber der Ersteher seine Adresse und Geburtsdatum bekanntzugeben, was wohl nicht gemeint sein kann.

Zu Ziffer 65 (§ 200a)

Die Frist des § 200a erscheint besonders deswegen problematisch, weil sie mit der Frist für die Wiederverwendung eines Sachverständigengutachtens nicht sinnvoll in Einklang zu bringen ist. Nach § 142 wäre bei einer neuerlichen Versteigerung neu zu schätzen, wenn das Gutachten mehr als ein Jahr alt ist. Wenn man davon ausgeht, dass diese Bestimmung auf wirtschaftlichen Notwendigkeiten beruht, dann müsste eine ähnliche Bestimmung die Neuschätzung nach einjähriger Aufschiebung auch notwendig machen. Eine Lösung bestünde darin, zwar hier die Frist bei einem Jahr zu belassen, aber in § 142 die Neueinholung eines Gutachtens nicht zwingend vorzuschreiben.

Zu Z 80 ( § 215):

Aufgrund der Aufhebung des § 192 könnte der Verweis hierauf entfallen.

Zu Z 94 ( § 230 ):

Es sollte, - falls es so beabsichtigt ist, was wohl sinnvoll ist - in den Gesetzestext aufgenommen werden, dass der Abwesenheitskurator von Amtswegen zu bestellen. ist. Es erschiene sinnvoller, den Abwesenheitskurator im E- Akt zu bestellen, weil ja, falls die Frist verstrichen ist, auch dort das Verfahren fortgesetzt wird. Ein Kurator nur für die Aufgaben, die sich aus 230 EO n.F. ergeben, ist ausreichend.

Zu Z 108 (§ 352a):

Bei der Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft sind die Interessen der Parteien anders gelagert als bei einer Zwangsversteigerung. Hier geht es nur um die Durchsetzung des Teilungsanspruches, sodass zum Schutz sämtlicher Miteigentümer nicht unbedingt eine kostenverursachende Schätzung notwendig sein muss. Es sollte daher der Mut gefasst werden, den Parteien zumindest die Möglichkeit zu eröffnen, sich - wie bisher - auch auf einen Ausrufpreis einigen zu können und damit gleichzeitig auf eine Schätzung zu verzichten. Die Erfahrung zeigt nämlich, dass bei den allermeisten Versteigerungen einer gemeinschaftlichen Liegenschaft die Parteien ziemlich genau wissen, unter welchem Preis sie die Liegenschaft nicht verkaufen wollen. Sie sind nur nach "oben hin offen" und brauchen daher keine Schätzung, die ja noch nichts über die Höhe der tatsächlichen Anbote aussagt. Die Bieter müssen sich immer selbst überlegen, ob sie mitbieten oder nicht. Sie müssen daher genausowenig vor sich selbst geschützt werden wie die beteiligten Parteien. Die Kosten des Verfahrens können durch einen Entfall der Schätzung jedenfalls erheblich verringert werden.

Zu Z 109 (§ 395):

Auch in Zukunft wird sich der hier vorgeschlagene Höchstbetrag von Euro 100.000,-- als nicht mehr zeitgemäß herausstellen. Im Hinblick auf die Globalisierung und die amtsbekannten Zusammenschlüsse von finanziell sehr potenten Unternehmen zu immer noch größeren "Vermögensmassen" sollte der Mut gefunden werden, die Obergrenze für Strafen abzuschaffen und die Festlegung der Höhe der Geldstrafe dem zweckgebundenen und (im Rechtsmittelverfahren) überprüfbaren Ermessen der Gerichte zu überlassen. Damit erübrigen sich die in Zukunft jedenfalls notwendigen Anpassungen. Nachteile sind nicht ersehbar, weil den Betroffenen im Wege der Rechtsmittel und Rechtsbehelfe genügend Mittel zur Verfügung stehen, einzelne Ungerechtigkeiten abzustellen. Demgegenüber besteht die Möglichkeit, die Geldstrafe mit jenen Beträgen festzusetzen, die auch Global Players zur Einhaltung der Rechtsordnung bewegen. Es kann nämlich als bekannt vorausgesetzt werden, dass es eine ausreichende Zahl von Firmen und Privatpersonen gibt, für die ein Betrag von Euro 100.000,-- keine relevante Belastung ist. Gerade Wettbewerbssachen wären ein Beispiel dafür. Als wesentlichen Fortschritt ist zu bemerken, dass die Geldstrafe nicht mehr rückzahlbar sein solle, was die präventive Wirkung für die Betroffenen deutlich erhöhen wird.

Zusammenfassung:

Der vorliegende Entwurf kann als gelungen bezeichnet werden. Allerdings sollten keine allzu großen Abstriche vom Vorhaben in den Verhandlungen gemacht werden, weil dieser Entwurf durch die frühzeitige Einbindung interessierter Organisationen bereits einen gangbaren Kompromiss darstellt, der weitergehende Forderungen der Vereinfachung nicht umsetzt. Mit der Gesetzwerdung sollte - leider handelt es sich um einen Einzelfall - dem häufig geäußerten Postulat der Entbürokratisierung in einem den Rechtschutz wahrenden Ausmaß entsprochen sein.

Wien, 23. 2. 2000