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Das Verfahren bei Gericht |
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Ist der Verdächtige ein Erwachsener, sind zur Durchführung des Strafverfahrens für Delikte mit einer Strafdrohung bis zu einem Jahr die Bezirksgerichte aufgerufen. Der Einzelrichter des Landesgerichtes ist (vorwiegend) zuständig für alle strafbaren Handlungen mit einer Strafdrohung bis zu drei Jahren, über Delikte mit darüber hinausgehender Strafdrohung entscheidet der Schöffensenat. Für die schwersten Verbrechen mit Strafdrohung von 10 bis 20 Jahren und lebenslanger Freiheitsstrafe, sowie politische Delikte ist das Geschworenengericht zuständig Der Staatsanwalt
ist verpflichtet, alle strafbaren
Handlungen zu verfolgen, von denen er (zumeist durch eine Anzeige der
Polizei oder Gendarmerie) Kenntnis erlangt. Zunächst wird im Vorverfahren
geklärt, ob die Verdachtsgründe für die Erhebung einer Anklage
ausreichen. Die Vorerhebungen werden meist von der Sicherheitsbehörde getätigt.
Es kann aber auch bereits ein Untersuchungsrichter tätig werden. Zwar dürfen
die Sicherheitsorgane einen Verdächtigen unter bestimmten Umständen vorläufig
festnehmen, der Verhaftete muss aber binnen 48 Stunden im Gericht
eingeliefert werden, wo er binnen 48 Stunden dem Untersuchungsrichter
vorzuführen ist, der über die Verhängung der Wenn die vorläufigen Ergebnisse nicht ausreichen,
wird das Verfahren noch vor Erhebung der Anklage eingestellt. Im anderen
Fall wird die Anklage der Republik Österreich vom Staatsanwalt erhoben
und in der öffentlichen und mündlichen
Der Ablauf der Hauptverhandlung: Die Verhandlung beginnt mit dem Vortrag der Anklage und der Erwiderung der Verteidigung. Dann wird der Angeklagte zur Sache vernommen, wobei er nicht zu einer Aussage gezwungen werden darf. Dann wird das Beweisverfahren (Anhörung der Zeugen, Sachverständigen usw.) durchgeführt. Nach Schließung des Beweisverfahrens erhalten die Parteien noch einmal Gelegenheit, sich in den Schlussplädoyers zur Sache und zum Beweisverfahren zu äußern. Das letzte Wort hat der Angeklagte. Anschließend verkündet das Gericht (nach geheimer Beratung im Schöffen- und Geschworenenverfahren) das Urteil und begründet es mündlich. Für den Beschuldigten oder Angeklagten in einem Strafverfahren gilt die Unschuldsvermutung. Das bedeutet, er ist bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig anzusehen. Ein Schuldspruch darf erst und nur dann erfolgen, wenn das Gericht nach Aufnahme der Beweise zur Überzeugung gelangt ist, dass der Angeklagte die Tat begangen hat. Bleiben Zweifel an seiner Täterschaft, hat das Gericht einen Freispruch zu fällen (Grundsatz in dubio pro reo - Im Zweifel für den Angeklagten). Dabei darf eine Verurteilung nur wegen einer im Gesetz normierten strafbaren Handlung erfolgen, die auch von der Anklage umfasst ist. Rechtsmittel: Ein Rechtsmittel gegen ein Strafurteil muss binnen drei Tagen nach Verkündung des Urteils angemeldet werden. Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsausfertigung kann das Rechtsmittel binnen vier Wochen schriftlich ausgeführt werden. Über Berufungen gegen ein Urteil eines
Bezirksgerichtes entscheidet der Rechtsmittelsenat des Landesgerichtes,
gegen Urteile eines Einzelrichters des Landesgerichtes das
Oberlandesgericht. Wird gegen ein Urteil eines Schöffen- oder
Geschworenengerichtes eine Nichtigkeitsbeschwerde erhoben, entscheidet darüber
der Oberste Gerichtshof, über eine Berufung betreffend die Strafhöhe
dagegen ebenfalls das Oberlandesgericht.
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